Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

274 Forum — Frauenkongregationen 
licher Regelung, sondern durch den Schulvorstand, sie sollen jedoch in 
die Ortsschulordnung aufgenommen, Belobigungsdekrete sollen künftig 
nicht mehr erteilt werden (VO. vom 4. Nov. 1878 S. 432, ABO. vom 
25. Aug. 1874 S. 155 § 473, MVO. vom 11. Vov. 1876 und 
24. Nov. 1879, Fischer VIII 376). Soweit obige Zuchtmittel Auf- 
wand verursachen, kann dafür in der Ortsschulordnung eine mäßige 
vom Schüler oder aus der Schulkasse, nicht aber von den Eltern zu 
bestreitende Gebühr festgesetzt werden. Dagegen ist Geld als Strafe 
der Fortbildungsschüler selbst nicht zulässig (obige BO. vom 4. ANov. 
1878 § 24, MV0O. vom 6. Vov. 1880 und 17. Juni 1885, Fischer II 
282, VI 278). 
IV. Aufwand. Von der Erhebung von Schulgeld kann in der 
F. abgesehen werden. Die Lehrerbesoldung richtet sich nach den Be- 
stimmungen über Uberstunden und ist weder bei Berechnung des ge- 
setzlichen Gehalts noch der Pension zu berüchsichtigen, dagegen bei der 
staatlichen Einkommensteuer als Teil des Diensteinkommens zu be- 
steuern (s. Lehrergehalte, Lehrerpension, Uberstunden, insbes. Schulges. 
8§8 72, 22 2, A#O. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 3212, O#. 
23. Dez. 1901, Jahrb. 1 351, 354). Die Gesuche um Staatsbeihilfen, 
denen nebst den allgemeinen Unterlagen (s. Schulkasse) eine Tabelle 
über Stistungsfjahr, Zahl der Schüler, Lehrer und Klassen, Schulplan, 
etwaige Verbindung mit einer gewerblichen usw. F., Lehrerhonorare 
und sonstige Ausgaben und Einnahmen nebst eingehender Begründung 
beizugeben ist, sollen die Bezirksschulinspektionen zusammenfassen und 
mit einer Ubersichtstabelle unter gutachtlicher Aussprache über die Höhe 
der zu gewährenden Zuschüsse alljährlich bis Monat Alai an das 
Kultusministerium einreichen. In Städten RStO. hat nur die Vor- 
bereitung der Unterlagen von der Bezirksschulinspektion auszugehen; 
die Unterlagen müssen ein sicheres Urteil darüber zulassen, ob die F. 
eine allgemeine oder eine fachliche F. ist. Gemeinden, die über das 
MAindestmaß von zwei Unterrichtsstunden nicht hinausgehen, soll Staats- 
beihilfe nicht bewilligt werden (MVO. vom 15. Dez. 1874, 15. Jan. 
und 11. Nov. 1870). 
V. Die den örtlichen Verhältnissen entspringenden Bestimmungen 
über die F. sind in der Ortsschulordnung aufzunehmen (A#VO. vom 
25. Aug. 1874 S. 155 § 321, VO. vom 4. Vov. 1878 S. 432 
§8 32, 62). Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über 
Schulunterhaltspflicht (Schulges. 88§ 7 1, 11 3), Schulferien (AVO. 8 28 9), 
Schulprüfungen (ABO. 88§ 7 11, 32 9), das Hauptbuch (A#BO. 88 6 3, 
32 9), Zensuren, Zensur= und Versäumnistabellen (AVO. 8 329) und 
über Entlassungszeugnisse (A#. 3292). 
Forum s. Gerichtsstand. 
Frauenarbeit s. Weibliche Arbeiten. 
Frauenkongregationen. Aur reichsangehörige Mitglieder solcher 
F., die innerhalb des Deutschen Reiches ihre Aiederlassung haben und sich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.