Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

276 Fremdenführer — Fristen und Termine 
(RGes. vom 1. Nov. 1867 S. 55 8 1). Die einzelnen Ausnahmen 
von dieser Regel und die zur Ausführung usw. ergangenen Bestim— 
mungen s. unter Ausweisung, Landespolizeibehörde, Polizeiaufsicht, 
Armenwesen VI, Paßwesen, Aufenthaltskharten, Gemeindemitglied- 
schaft usw. 
Fremdenführer unterliegen denselben Bestimmungen, wie Dienst- 
manninstitute (s. d.), es kann jedoch die Einführung verpflichteter 
Fremdenführer auf ganze Bezirke, die durch entsprechenden Berkehr 
ausgezeichnet sind, ausgedehnt und dürfen ihnen alsdann bestimmte 
Standorte ausschließlich angewiesen werden (Ges. vom 23. Juni 1868 
S. 335 § 82, A#O. vom 28. Müärz 1892 S. 28 § 30, OLb#. 28. März 
1901, SWB. 246). 
Fremdenpolizei s. Paßwesen, Meldewesen, Ausweisung, Aufent- 
haltskarten, Führungszeugnisse, Polizeiaufsicht usw. 
Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres ist bis 31. März 1904 
auf 495500 Mann (ohne Einjährig-Freiwillige) festgestellt (Nees. vom 
25. März 1900 S. 213 8 2). 
Friedensrichter sind die Vergleichsbehörden für Sühneversuche 
bei Beleidigungen, dürfen auf Ansuchen auch in anderen Streitigkeiten 
ihre Vermittlung eintreten lassen und werden für jede Gemeinde vom 
Justizministerium ernannt; ihr Amt ist Ehrenamt (VO. vom 16. Mai 
1879 S. 209, Gesch. O. §§ 188—190). Die F. sind befugt, in ge- 
werblichen Streitigkeiten vorläufige Entscheidungen zu erteilen (s. Ge- 
werbegerichte 2). 
Friedensverträge. Die unter dem 28. Aug. 1819 abgeschlossene 
Hauptkonvention zum F. vom 18. Mai 1815 mit Preußen ist ver- 
öffentlicht im GBl. von 1819 S. 237. Die in Ausführung von 
Art. XXII dieser Konvention ergangenen Bestimmungen behufs Aus- 
einandersetzung über die Stiftungen, auf die der F. Einfluß hatte, gibt 
Gl. Jahrg. 1828 S. 273—508, Jahrg. 1829 S. 118. — Der F. 
vom 24. Okt. 1866 mit Preußen ist bekannt gegeben durch V0O. 
vom 26. Okt. 1866 S. 211. — Den auf Grund des Präliminar= 
vertrags vom 26. Febr. 1871 abgeschlossenen Friedensvertrag vom 
10. Mai 1871 mit Frankreich veröffentlicht RGSBl. S. 223, mit den 
späteren Zusatzprotokollen und Additionalverträgen im Jahrg. 1871 
S. 234, 238, 240, 363, 369, Jahrg. 1872 S. 7, Jahrg. 1874 S. 123. 
Friedrich Wilhelm-Stiftung. Für das unter diesem Namen 
in Marienbad bestehende Krankenpensionat sind Gesuche bis spätestens 
1. April jeden Jahres der Stiftungsverwaltung anzuzeigen. Die bei 
den Kreish. eingehenden Gesuche sind bis spätestens 20. Mlüärz jeden 
Jahres an das Miinisterium des Innern einzuberichten (MWVO. vom 
31. Mai 1876 und 2. Febr. 1877). 
Fristen und Termine. Die privatrechtlichen und pro- 
zessualen Bestimmungen enthält im allgemeinen BGB. §§ 186—193, 
CPO. 88 214—229 und StPO. 88§ 42, 43, in bezug auf Wieder-
	        
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