Fristung — Führungszeugnisse 277
einsetzung gegen Versäumung CPO. 8s§ 230—238 und StPO. 88 44—47,
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit RG#es. vom 20. Mai-
1898 S. 771 § 17 und Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 § 4. Die
Wiedereinsetzungsgründe sind Naturereignisse oder andere unabwend-
bare Zufälle (CPO. 8 2331). — Für die Verwaltungsgerichte
gelten diese Bestimmungen zum Teil; die Fristen sind hier Ausschluß-
fristen und beginnen mit der Zustellung; der Antrag auf Wieder-
einsetzung ist schriftlich anzubringen. Das Recht, durch Vereinbarung
die Fristen zu verlängern oder abzukürzen, oder den Termin zu ver-
legen oder aufzuheben, haben die Parteien hier nicht (s. Berwaltungs-
streitsachen III, insbes. II b). — Auch in Verwaltungsstrafsachen und
Steuerstrafsachen ist Wiedereinsetzung zulässig; die Entscheidung über
das Gesuch, das binnen einer Woche bei der Verwaltungsbehörde, dem
Amtsgericht oder Gerichtsschreiber anzubringen ist, gebührt dem Amts-
richter (StPO. §88 455, 461, AVO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 8§ 8).
In anderen Verwaltungssachen regelt sich die Wiedereinsetzung
nach den früheren sächs. Prozeßgesetzen (MVO. vom 12. Dez. 1882).
Die Verlängerung der Fristen in Baupolizeisachen ist in das Ermessen
der Verwaltungsbehörden gestellt, unterliegt also der Anfechtungsklage
nicht (OVG. 16. Febr. 1901, SWB. 71). In Enteignungssachen
(s. Enteignung V) ist Wiedereinsetzung gegen versäumte Fristen aus
„wichtigen" Gründen binnen 2 Wochen zulässig (Ges. vom 24. Juni
1902 S. 153 § 39). Die Fristberechnung und Wiedereinsetzung in
Sachen der Einkommensteuer und Ergänzungssteuer regelt sich
in der Hauptsache nach den Vorschriften des BGB. und der CPO.
(A#. vom 25. Juli 1900 S. 589 §§ 1—3, AVO. vom 2. Febr. 1903
S. 259 § 1).
Fristung s. Gewerbliche Anlagen I 4.
Fronleichnamsfest ist voller Feiertag in den kath. Schulen der
Oberlausitz, s. Schulferien.
Frühgeburten. Tote F. sind nur in das Sterberegister, und auch
in dieses nur dann einzutragen, wenn die Leibesfrucht über 6 Monate
alt war (SWB. 1876 S. 217). S. auch Anatomie.
Füchse genießen als Raubtiere (s. d.) keine Schonzeit.
Fuhrkosten s. Reisekosten.
Fuhrleute, Fuhrwerke s. Fahrverkehr, Fahrzeuge.
Führungszeugnisse, insbes. für die Zweche polizeilicher An-
meldung (s. Meldewesen D, sind auf das Aichtvorhandensein der in
§ 3 des Freizügigkeitsges. (s. Ausweisung) aufgeführten Gründe zur
Aufenthaltsbeschränkung zu richten. Von den Bürgermeistern kl. StO.
und den Gemeindevorständen kann für die Ausstellung eine Gebühr
von 25 Pf. berechnet werden (VO. vom 1. Mai 1878 S. 68 Ziff. 1,
VoO. vom 26. Aug. 1874 S. 153). Wegen rückhständiger Gemeinde-
leisiungen können die Zeugnisse nicht mehr vorenthalten werden
(s. Legitimationspapiere). — Vor Ausstellung der F. für 3= und 4jährige