Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Fristung — Führungszeugnisse 277 
einsetzung gegen Versäumung CPO. 8s§ 230—238 und StPO. 88 44—47, 
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit RG#es. vom 20. Mai- 
1898 S. 771 § 17 und Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 § 4. Die 
Wiedereinsetzungsgründe sind Naturereignisse oder andere unabwend- 
bare Zufälle (CPO. 8 2331). — Für die Verwaltungsgerichte 
gelten diese Bestimmungen zum Teil; die Fristen sind hier Ausschluß- 
fristen und beginnen mit der Zustellung; der Antrag auf Wieder- 
einsetzung ist schriftlich anzubringen. Das Recht, durch Vereinbarung 
die Fristen zu verlängern oder abzukürzen, oder den Termin zu ver- 
legen oder aufzuheben, haben die Parteien hier nicht (s. Berwaltungs- 
streitsachen III, insbes. II b). — Auch in Verwaltungsstrafsachen und 
Steuerstrafsachen ist Wiedereinsetzung zulässig; die Entscheidung über 
das Gesuch, das binnen einer Woche bei der Verwaltungsbehörde, dem 
Amtsgericht oder Gerichtsschreiber anzubringen ist, gebührt dem Amts- 
richter (StPO. §88 455, 461, AVO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 8§ 8). 
In anderen Verwaltungssachen regelt sich die Wiedereinsetzung 
nach den früheren sächs. Prozeßgesetzen (MVO. vom 12. Dez. 1882). 
Die Verlängerung der Fristen in Baupolizeisachen ist in das Ermessen 
der Verwaltungsbehörden gestellt, unterliegt also der Anfechtungsklage 
nicht (OVG. 16. Febr. 1901, SWB. 71). In Enteignungssachen 
(s. Enteignung V) ist Wiedereinsetzung gegen versäumte Fristen aus 
„wichtigen" Gründen binnen 2 Wochen zulässig (Ges. vom 24. Juni 
1902 S. 153 § 39). Die Fristberechnung und Wiedereinsetzung in 
Sachen der Einkommensteuer und Ergänzungssteuer regelt sich 
in der Hauptsache nach den Vorschriften des BGB. und der CPO. 
(A#. vom 25. Juli 1900 S. 589 §§ 1—3, AVO. vom 2. Febr. 1903 
S. 259 § 1). 
Fristung s. Gewerbliche Anlagen I 4. 
Fronleichnamsfest ist voller Feiertag in den kath. Schulen der 
Oberlausitz, s. Schulferien. 
Frühgeburten. Tote F. sind nur in das Sterberegister, und auch 
in dieses nur dann einzutragen, wenn die Leibesfrucht über 6 Monate 
alt war (SWB. 1876 S. 217). S. auch Anatomie. 
Füchse genießen als Raubtiere (s. d.) keine Schonzeit. 
Fuhrkosten s. Reisekosten. 
Fuhrleute, Fuhrwerke s. Fahrverkehr, Fahrzeuge. 
Führungszeugnisse, insbes. für die Zweche polizeilicher An- 
meldung (s. Meldewesen D, sind auf das Aichtvorhandensein der in 
§ 3 des Freizügigkeitsges. (s. Ausweisung) aufgeführten Gründe zur 
Aufenthaltsbeschränkung zu richten. Von den Bürgermeistern kl. StO. 
und den Gemeindevorständen kann für die Ausstellung eine Gebühr 
von 25 Pf. berechnet werden (VO. vom 1. Mai 1878 S. 68 Ziff. 1, 
VoO. vom 26. Aug. 1874 S. 153). Wegen rückhständiger Gemeinde- 
leisiungen können die Zeugnisse nicht mehr vorenthalten werden 
(s. Legitimationspapiere). — Vor Ausstellung der F. für 3= und 4jährige
	        
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