Gebrauchsmuster — Gebühren 281
Gebrauchsmuster, zu unterscheiden von den Geschmacksmustern
(s. Musterschutz) sind durch Eintrag in die beim Patentamte geführte
Rolle für G. geschützt (RGes. vom 1. Juni 1891 S. 290, RVO. vom
11. Juli 1891 S. 349, 30. Juni 1894 S. 495 und 25. Okt. 1899 S. 661).
Ubereinkommen mit anderen Staaten veröffentlicht Röl. Jahrg. 1892
S. 289 (Osterreich), S. 293 (Italien) und Jahrg. 1894 S. 511 (Schweiz).
Im übrigen s. Gewerbliches Eigentum, Mlrusterschutz, Patentwesen.
Gebühren. I. Begriff und rechtliche Behandlung der G.
Das Wort G. wird in den verschiedensten Bedeutungen gebraucht.
Man versteht darunter die G. der Behörden (unten 1h, aber auch die
Gebührenansprüche der öffentlichen Anstalten, der Arzte (s. d. 1 3), der
Apotheker (s. d. 5), Hebammen (s. d.), Leichenfrauen (s. Begräbniswesen IX),
Schornsteinfeger (s. d.), Feldmesser (s. d.), Auktionatoren (s. d.), Fleisch-
beschauer (s. Fleisch l, sowie der überhaupt einer gewerblichen Taxe (s. d.)
unterworfenen Gewerbtreibenden. Auch die Reisekosten (s. d.) der Beamten,
Zeugen und Sachverständigen, sowie die Abgaben auf Lustbarkeiten
([. d.) werden als G. bezeichnet. Im allgemeinen bedeutet das Wort
Gegenleistung. Die rechtliche Behandlung dieser Gegenleistung ist jedoch
bei den verschiedenen Arten derselben und je nachdem die Art der
Geltendmachung und Beitreibung, die Besteuerung, konkursrechtliche Be-
handlung usw. in Frage Kkommt, verschieden (O. 7. April 1902 I1 8 75,
Jahrb. II 162). In bezug auf die Geltendmachung ist bestimmt:
Vor die Verwaltungsgerichte gehören als Parteistreitigkeiten die Ge-
bührenansprüche der Gemeinde= und Bezirksbeamten an die Gemeinde
und an den Bezirk (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 21 1), sowie
die Gebührenansprüche der öffentlich bediensteten und öffentlich bestellten
Gewerbtreibenden (Hebammen, Leichenfrauen, Fleischbeschauer, Schorn-
steinfeger ussw.), soweit dabei nicht der Rechtsweg offen steht (§ 212,
Apelt S. 112). Die Beitreibung der G. erfolgt, soweit sie hiernach
nicht im Rechtswege geltend zu machen sind, nach den Vorschriften über
die Zwangsvollstrechung (s. d. ) in Verwaltungssachen. Bevorzugte
Befriedigung im Konkurs genießen die aus dem letzten Jahre vor
der Konkurseröffnung herrührenden Gebührnisse der Arzte, Wundärzte,
Tierärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenpfleger (RKonkursord-
nung vom 20. Mai 1898 S. 612 § 61 0. — Die Gegenleistungen
für die Benutzung öffentlicher Anstalten haben die Eigenschaft
öffentlichrechtlicher G. Ihre Geltendmachung und Beitreibung gehört
vor die Verwaltungsbehörden. Den Abgaben vom Gewerbebetrieb
unterliegen sie nicht. Zu ihrem Wesen gehört es nicht, daß Leistung
und Gegenleistung sich vollständig dechen. Das Wesentliche ist
nur, daß die Anstalt dem öffentlichen Zwecke gewidmet ist und die
Zulassung rechtlich erzwungen werden kann ((. öffentliche Anstalten,
insbes. OB. 29. Dez. 1902 II 8 228). Ob die G. für die Benutzung
von Gemeindeanstalten (Wasserzins, Gaszins, Schlachthofgebühren,
Aaarktgebühren usw., s. Gemeindevermögen Ih) öffentlichrechtliche G.