Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Gebrauchsmuster — Gebühren 281 
Gebrauchsmuster, zu unterscheiden von den Geschmacksmustern 
(s. Musterschutz) sind durch Eintrag in die beim Patentamte geführte 
Rolle für G. geschützt (RGes. vom 1. Juni 1891 S. 290, RVO. vom 
11. Juli 1891 S. 349, 30. Juni 1894 S. 495 und 25. Okt. 1899 S. 661). 
Ubereinkommen mit anderen Staaten veröffentlicht Röl. Jahrg. 1892 
S. 289 (Osterreich), S. 293 (Italien) und Jahrg. 1894 S. 511 (Schweiz). 
Im übrigen s. Gewerbliches Eigentum, Mlrusterschutz, Patentwesen. 
Gebühren. I. Begriff und rechtliche Behandlung der G. 
Das Wort G. wird in den verschiedensten Bedeutungen gebraucht. 
Man versteht darunter die G. der Behörden (unten 1h, aber auch die 
Gebührenansprüche der öffentlichen Anstalten, der Arzte (s. d. 1 3), der 
Apotheker (s. d. 5), Hebammen (s. d.), Leichenfrauen (s. Begräbniswesen IX), 
Schornsteinfeger (s. d.), Feldmesser (s. d.), Auktionatoren (s. d.), Fleisch- 
beschauer (s. Fleisch l, sowie der überhaupt einer gewerblichen Taxe (s. d.) 
unterworfenen Gewerbtreibenden. Auch die Reisekosten (s. d.) der Beamten, 
Zeugen und Sachverständigen, sowie die Abgaben auf Lustbarkeiten 
([. d.) werden als G. bezeichnet. Im allgemeinen bedeutet das Wort 
Gegenleistung. Die rechtliche Behandlung dieser Gegenleistung ist jedoch 
bei den verschiedenen Arten derselben und je nachdem die Art der 
Geltendmachung und Beitreibung, die Besteuerung, konkursrechtliche Be- 
handlung usw. in Frage Kkommt, verschieden (O. 7. April 1902 I1 8 75, 
Jahrb. II 162). In bezug auf die Geltendmachung ist bestimmt: 
Vor die Verwaltungsgerichte gehören als Parteistreitigkeiten die Ge- 
bührenansprüche der Gemeinde= und Bezirksbeamten an die Gemeinde 
und an den Bezirk (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 21 1), sowie 
die Gebührenansprüche der öffentlich bediensteten und öffentlich bestellten 
Gewerbtreibenden (Hebammen, Leichenfrauen, Fleischbeschauer, Schorn- 
steinfeger ussw.), soweit dabei nicht der Rechtsweg offen steht (§ 212, 
Apelt S. 112). Die Beitreibung der G. erfolgt, soweit sie hiernach 
nicht im Rechtswege geltend zu machen sind, nach den Vorschriften über 
die Zwangsvollstrechung (s. d. ) in Verwaltungssachen. Bevorzugte 
Befriedigung im Konkurs genießen die aus dem letzten Jahre vor 
der Konkurseröffnung herrührenden Gebührnisse der Arzte, Wundärzte, 
Tierärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenpfleger (RKonkursord- 
nung vom 20. Mai 1898 S. 612 § 61 0. — Die Gegenleistungen 
für die Benutzung öffentlicher Anstalten haben die Eigenschaft 
öffentlichrechtlicher G. Ihre Geltendmachung und Beitreibung gehört 
vor die Verwaltungsbehörden. Den Abgaben vom Gewerbebetrieb 
unterliegen sie nicht. Zu ihrem Wesen gehört es nicht, daß Leistung 
und Gegenleistung sich vollständig dechen. Das Wesentliche ist 
nur, daß die Anstalt dem öffentlichen Zwecke gewidmet ist und die 
Zulassung rechtlich erzwungen werden kann ((. öffentliche Anstalten, 
insbes. OB. 29. Dez. 1902 II 8 228). Ob die G. für die Benutzung 
von Gemeindeanstalten (Wasserzins, Gaszins, Schlachthofgebühren, 
Aaarktgebühren usw., s. Gemeindevermögen Ih) öffentlichrechtliche G.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.