Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

282 Gebühren 
in diesem Sinne sind, hängt davon ab, ob die einzelne Gemeindeanstalt 
zu den öffentlichen Anstalten im vorstehenden Sinne gehört.“ 
* Uber G. nach preuß. Recht s. Arndt im „Recht“ VI 517. Danach sind 
G. keine Abgaben, sondern öffentlichrechtliche Leistungen, anbefohlen vom 
Staate oder einer vom Staate verliehenen, z. B. der kommunalen Finanz- 
gewalt, und können auch ohne Gesetz eingeführt werden. Ob die Gebühren- 
pflicht von der tatsächlichen Benutzung der Gegenleistung abhängt, wie es nach 
dem preuß. Kommunalabgabenges. der Fall ist, richtet sich nach der ihr zu 
grunde liegenden Rechtsnorm. Der Rechtsweg ist bei allen öffentlichrechtlichen 
G. ausgeschlossen. Zum Wesen der G. gehört, daß sie einseitig festgesetzt 
werden hann. 
II. Gebühren der Behörden. 
1. Behörden der innern Verwaltung. In der Unterinstanz 
sind die G., soweit solche überhaupt in Ansatz gebracht werden dürfen 
und nicht vielmehr die bei den Amtsh. als Regel geltende Kosten- 
freiheit (Ges. vom 21. April 1875 S. 273 8 21) eintritt, nach den 
Bauschbeträgen der Gebührentaxe vom 24. Sept. 1876 S. 439 an- 
zusetzen. In diesen Beträgen sind die Kosten requirierter Behörden 
(s. Rechtshilfekosten), Kosten für Abschriften (s. d.), Portoverläge (s. MIWV. 
vom 13. Aug. 1887, Fischer IX 18), Botenlöhne, Behändigungs= und 
Bestellgebühren inbegriffen, weshalb sie da, wo nach Vorschrift der 
einschlagenden Gesetze, wie in Kirchen-, Gemeinde= Schul-, Jagd= usw. 
Sachen nur „Verläge“ berechnet werden sollen, nicht in Ansatz gebracht 
werden dürfen (Gebührentaxe Abschn. III Pkt. 3 1, Abschn. III Pkt. 6 2). 
Auch Fortkommen und Auslösung (s. Reisekosten) ist von den Amtsh. 
den Beteiligten nicht anzusetzen (Ges. vom 21. April 1873 S. 275.8.212). 
Dagegen sind Kosten der Oberbehörden, Zeugengebühren (s. d.), Ein- 
rüchungsgebühren, Sachverständigen= und ähnliche Sondergebühren 
noch neben dem Bauschbetrag, also auch da in Ansatz zu bringen, wo 
nur Verläge berechnet werden dürfen (Gebührentaxe Abschn. III Pkt. 32, 
Abschn. III 6 20. Soweit für kostenpflichtige Sachen besondere Ansätze 
in die Gebührentaxe nicht ausgenommen worden sind, sind die in 
Abschn. 1 Ziff. 15a—ec aufgeführten Bauschsätze für Verfügungen, Be- 
scheidungenn, Mitteilungen usw. überhaupt in Ansatz zu bringen. Für 
die Beaufsichtigung des KRirchenvermögens (s. Kirchenkassen I1 2) und 
der Vermögen der Stiftungen für Kirchen= und Schulzwecke (s. Schul- 
kasse II) sind in den einschlagenden Gesetzen je nach dem Umfange 
des Bermögens besondere Bauschsätze angeordnet (Gebührentaxe III 5, 
III 6). Uber die G. in Bausachen s. Bauwesen XVII, in Enteignungs- 
sachen s. Enteignung V. Die Gemeindebehörden dürfen bei Bemessung 
der G. für Benutzung städtischer Anstalten (z. B. Schlachtviehhöfe) auch 
ihre Mühwaltung für deren Beaufsichtigung und Verwaltung berüch- 
sichtigen (M/VO. vom 28. Aug. 1893, Fischer XV 31). Vor Einberich- 
tung von Rechtsmitteln sind die Kosten der erstinstanzlichen Behörden 
zu den Akten zu berechnen. Das BRecht der Aussichts= und Rekurs- 
behörden, sie zu ermäßigen, besteht fort (Gebührentaxe III 2, MO
	        
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