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in diesem Sinne sind, hängt davon ab, ob die einzelne Gemeindeanstalt
zu den öffentlichen Anstalten im vorstehenden Sinne gehört.“
* Uber G. nach preuß. Recht s. Arndt im „Recht“ VI 517. Danach sind
G. keine Abgaben, sondern öffentlichrechtliche Leistungen, anbefohlen vom
Staate oder einer vom Staate verliehenen, z. B. der kommunalen Finanz-
gewalt, und können auch ohne Gesetz eingeführt werden. Ob die Gebühren-
pflicht von der tatsächlichen Benutzung der Gegenleistung abhängt, wie es nach
dem preuß. Kommunalabgabenges. der Fall ist, richtet sich nach der ihr zu
grunde liegenden Rechtsnorm. Der Rechtsweg ist bei allen öffentlichrechtlichen
G. ausgeschlossen. Zum Wesen der G. gehört, daß sie einseitig festgesetzt
werden hann.
II. Gebühren der Behörden.
1. Behörden der innern Verwaltung. In der Unterinstanz
sind die G., soweit solche überhaupt in Ansatz gebracht werden dürfen
und nicht vielmehr die bei den Amtsh. als Regel geltende Kosten-
freiheit (Ges. vom 21. April 1875 S. 273 8 21) eintritt, nach den
Bauschbeträgen der Gebührentaxe vom 24. Sept. 1876 S. 439 an-
zusetzen. In diesen Beträgen sind die Kosten requirierter Behörden
(s. Rechtshilfekosten), Kosten für Abschriften (s. d.), Portoverläge (s. MIWV.
vom 13. Aug. 1887, Fischer IX 18), Botenlöhne, Behändigungs= und
Bestellgebühren inbegriffen, weshalb sie da, wo nach Vorschrift der
einschlagenden Gesetze, wie in Kirchen-, Gemeinde= Schul-, Jagd= usw.
Sachen nur „Verläge“ berechnet werden sollen, nicht in Ansatz gebracht
werden dürfen (Gebührentaxe Abschn. III Pkt. 3 1, Abschn. III Pkt. 6 2).
Auch Fortkommen und Auslösung (s. Reisekosten) ist von den Amtsh.
den Beteiligten nicht anzusetzen (Ges. vom 21. April 1873 S. 275.8.212).
Dagegen sind Kosten der Oberbehörden, Zeugengebühren (s. d.), Ein-
rüchungsgebühren, Sachverständigen= und ähnliche Sondergebühren
noch neben dem Bauschbetrag, also auch da in Ansatz zu bringen, wo
nur Verläge berechnet werden dürfen (Gebührentaxe Abschn. III Pkt. 32,
Abschn. III 6 20. Soweit für kostenpflichtige Sachen besondere Ansätze
in die Gebührentaxe nicht ausgenommen worden sind, sind die in
Abschn. 1 Ziff. 15a—ec aufgeführten Bauschsätze für Verfügungen, Be-
scheidungenn, Mitteilungen usw. überhaupt in Ansatz zu bringen. Für
die Beaufsichtigung des KRirchenvermögens (s. Kirchenkassen I1 2) und
der Vermögen der Stiftungen für Kirchen= und Schulzwecke (s. Schul-
kasse II) sind in den einschlagenden Gesetzen je nach dem Umfange
des Bermögens besondere Bauschsätze angeordnet (Gebührentaxe III 5,
III 6). Uber die G. in Bausachen s. Bauwesen XVII, in Enteignungs-
sachen s. Enteignung V. Die Gemeindebehörden dürfen bei Bemessung
der G. für Benutzung städtischer Anstalten (z. B. Schlachtviehhöfe) auch
ihre Mühwaltung für deren Beaufsichtigung und Verwaltung berüch-
sichtigen (M/VO. vom 28. Aug. 1893, Fischer XV 31). Vor Einberich-
tung von Rechtsmitteln sind die Kosten der erstinstanzlichen Behörden
zu den Akten zu berechnen. Das BRecht der Aussichts= und Rekurs-
behörden, sie zu ermäßigen, besteht fort (Gebührentaxe III 2, MO