Gebühren 283
vom 15. Febr. 1899, Fischer XX 159). Ministerialgebühren sind von
derjenigen Behörde einzuziehen, an die vom Ministerium verfügt worden
ist (MO. vom 7. Febr. 1881). Auch in der Bureaugebühr der Kreish.
und des Ministeriums (von 1 M) ist der Portoaufwand inbegriffen
(MGBO. vom 20. Jan. 1883, Fischer IV 118). In Entscheidungen soll
nicht der Ausdruck „Kosten zu bezahlen“, sondern „KRosten ab-, bez. zu
erstatten“ gebraucht werden (MIVO. vom 10. Dez. 1875, Zeitschr. f. R.
XIII 516). Porto und Zeugengebühren sind nicht zu erstatten (SWB.
1880 S. 185). G. der amtshauptmannschaftlichen Kassen können durch
Postnachnahme eingezogen werden (s. Postwesen). Die rechtliche Ver-
tretung der amtshauptmannschaftlichen Kassen erfolgt im Inlande bei
Beiträgen bis zu 150 M. durch die Kassenbeamten (VO. vom 14. Febr.
1877 S. 150). Die Entschließung auf Gesuche um Rostenerlaß und
wegen Ubertragung uneinbringlicher Sondergebühren hat das Miini-
sterium sich vorbehalten. Die hierauf bezüglichen Anträge sollen zu-
sammengefaßt und kurz vor Jahresschluß beim Alinisterium eingereicht
werden, während wegen Inwegfallstellung uneinbringlicher Kosten die
erstinstanzliche Behörde Entschließung faßt und über Kostenerlaßgesuche
in Polizeistrafsachen die Bestimmungen über Gnadengesuche (s. Be-
gnadigung) gelten. Kostenrechnungen über mehrere Posten sind ohne
Zustellungsbeschluß der ersten Rechnungsexpedition direkt einzusenden
(MV0O. vom 7. Sept. 1877 und 7. Juli 1887, Fischer VIII 326, MV0O.
von 1886, DKhB. 2). Von Einziehung des Bauschbetrags für Gnaden-
gesuche (s. Begnadigung) ist abzusehen, wenn in der Ober= oder Mittel-
instanz Kosten nicht angesetzt worden sind. Den amtshauptmannschaft-
lichen Hauptkassen fließen auch die Anteile der G. für Jagdkarten (s. d.)
und Hundemarken (s. Hundesteuer) zu, die früher zu den Beamten-
unterstützungskassen der Amteh. flossen. Diese Kassen sollen jedoch
fortbestehen und durch Zinsenzuschlag vermehrt werden. Außerordent-
liche Verwendung von Zinsen zu Unterstützungen bedarf ministerieller
Genehmigung (MVWVO. vom 28. Febr. 1880). — Die G. der Bürger-
meister kl. StO. und Gemeindevorstände fließen, soweit sie nicht
gesetzlich der Armenkasse (s. Armenwesen IV. 1 a), Schulkasse (s. d. 1),
Feuerlöschkasse (s. Feuerlöschwesen V) usw. überwiesen sind, oder, wie
zulässig, diesen Organen als Vergütung für ihre Mühwaltung über-
lassen werden, in die Gemeindekasse. Jedoch kann die Anrechnung
der G. auf den Gehalt des Gemeindevorstands nur durch Nachsichts-
erteilung gestattet werden (MWVO. vom 18. Juli 1890, Fischer XlI 154).
Die Genannten sind den Beteiligten nur insoweit Kosten in Ansatz zu
bringen berechtigt, als die hierfür bestehende Gebührenordnung dies
ausdrücklich zuläßt (kl. St.O. Art. IV § 144, RLöO. 88 74, 76 3,
Gebührentaxe vom 26. Aug. 1874 S. 153). Ergänzungen zur letzteren
sind ergangen durch VO. vom 1. Mai 1878 S. 68 (7 weitere Ansätze),
bezüglich der Arbeitsbücher (ABO. vom 28. NAüärz 1892 S. 28 88 69,
71), der Zwangsvollstreckungen (s. d. 1 3), der Gestattung dringlicher