Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

292 Geistliche 
neten Kommissars. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nach mindestens 
3 jährigem theologischen Studium, wovon mindestens 2 Jahre auf die 
Universität Leipzig fallen müssen (Prüfungsordnung § 6, Kirchenges. 
vom 15. April 1873 S. 376 §8 5 8). — 2. Die Wahlfähigkeits- 
prüfung erfolgt vor dem Landeskonsistorium spätestens 5 Jahre nach 
der Kandidatenprüfung (Kandidatenordnung vom 16. Febr. 1892 § 12, 
Kons. B. 37, Regulativ S. 51 mit Nachtrag vom 21. Juni 1894, 
Kons. B. 37, RKirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 58, VO. vom 
17. Jan. 1882, Kons. B. 9). Designaten, die in Sachsen eine Wahl- 
fähigkeitsprüfung nicht bestanden haben, und Predigamtskandidaten, 
die sich durch Zeugnisse oder sonst über ihre theologische Fortbildung 
nicht genügend ausweisen können, sind bei ihrer ersten ständigen An- 
steluung — 3. einer Anstellungsprüfung zu unterwerfen, von der 
jedoch nach Ermessen des Landeskonsistoriums abgesehen werden kann. 
Bei Beförderung zu einem andern geistlichen Amte findet eine noch- 
malige Prüfung nicht statt (BO. vom 22. Juni 1875 S. 272 8§ 9 
und 10. Juli 1875 S. 279 § 9). Von Erlangung eines bestimmten 
Zensurgrades soll die Anstellung der außerhalb Sachsens zur Ordination 
oder Predigtamtskandidatur Gelangten nicht mehr abhängig sein (VO. 
vom 14. Mai 1880 S. 65, Kons. B. 33). 
VI. Besetzungsverfahren. Die Bewerbung um ein geistliches 
Amt erfolgt beim Kollator (s. Patronat und Kollatur), der dem Kirchen- 
vorstande binnen 3 Monaten vom Tode bez. von der Erledigungs- 
anzeige 3 Bewerber vorzuschlagen hat. Binnen 6 Wochen hat der 
Kirchenvorstand, bez. nach erfolgter Gastpredigt (s. d.), einen der Be- 
nannten zu wählen und die Wahl dem Kollator anzuzeigen, der den 
Gewählten dem Landeskonsistorium zu präsentieren und ihm nach er- 
folgter Annahme der Designation durch das Landeskonsistorium die 
Vokation (s. d.) auszufertigen hat. Die Einweisung (s. d.) erfolgt durch 
den Superintendenten, die hiermit zu verbindende Aushändigung der 
Vokation durch den Kollator. Bei Stellen unter landesherrlichem 
Patronat (s. d.) erfolgt die Ausstellung und Aushändigung der Voka- 
tion durch die weltliche Mitinspektionsbehörde. Bei Versäumnis obiger 
Fristen geht das Wahlrecht des Kirchenvorstandes auf den Kollator, 
das Vorschlagsrecht des Kollators auf das Landeskonsistorium über. 
Wenn nach erfolgter Erledigungsanzeige nicht wenigstens ein vom 
Kollator und dem Kirchenvorstande gemeinschaftlich geeignet gefundener 
Bewerber vorhanden ist oder eine Vereinigung zwischen beiden über 
den zu Wählenden nicht erfolgt, erfolgt die Besetzung durch das 
Landeskonsistorium. Hilfsprediger und Vikare werden nur von dem 
Landeskonsistorium angestellt (KBVO. §8§ 25 1, 1, 5, Kirchenges. vom 
15. April 1873 S. 383, BVO. vom 22. Juni 1875 S. 271 und 
10. Juli 1875 S. 279, Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 
§ 5 —13 und 30. Nov. 1876 S. 711, BO. vom 26. Febr. 1892 
S. 13, BO. und Bek. vom 1. Nlrz 1892 S. 14, 16, VBO. vom
	        
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