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neten Kommissars. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nach mindestens
3 jährigem theologischen Studium, wovon mindestens 2 Jahre auf die
Universität Leipzig fallen müssen (Prüfungsordnung § 6, Kirchenges.
vom 15. April 1873 S. 376 §8 5 8). — 2. Die Wahlfähigkeits-
prüfung erfolgt vor dem Landeskonsistorium spätestens 5 Jahre nach
der Kandidatenprüfung (Kandidatenordnung vom 16. Febr. 1892 § 12,
Kons. B. 37, Regulativ S. 51 mit Nachtrag vom 21. Juni 1894,
Kons. B. 37, RKirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 58, VO. vom
17. Jan. 1882, Kons. B. 9). Designaten, die in Sachsen eine Wahl-
fähigkeitsprüfung nicht bestanden haben, und Predigamtskandidaten,
die sich durch Zeugnisse oder sonst über ihre theologische Fortbildung
nicht genügend ausweisen können, sind bei ihrer ersten ständigen An-
steluung — 3. einer Anstellungsprüfung zu unterwerfen, von der
jedoch nach Ermessen des Landeskonsistoriums abgesehen werden kann.
Bei Beförderung zu einem andern geistlichen Amte findet eine noch-
malige Prüfung nicht statt (BO. vom 22. Juni 1875 S. 272 8§ 9
und 10. Juli 1875 S. 279 § 9). Von Erlangung eines bestimmten
Zensurgrades soll die Anstellung der außerhalb Sachsens zur Ordination
oder Predigtamtskandidatur Gelangten nicht mehr abhängig sein (VO.
vom 14. Mai 1880 S. 65, Kons. B. 33).
VI. Besetzungsverfahren. Die Bewerbung um ein geistliches
Amt erfolgt beim Kollator (s. Patronat und Kollatur), der dem Kirchen-
vorstande binnen 3 Monaten vom Tode bez. von der Erledigungs-
anzeige 3 Bewerber vorzuschlagen hat. Binnen 6 Wochen hat der
Kirchenvorstand, bez. nach erfolgter Gastpredigt (s. d.), einen der Be-
nannten zu wählen und die Wahl dem Kollator anzuzeigen, der den
Gewählten dem Landeskonsistorium zu präsentieren und ihm nach er-
folgter Annahme der Designation durch das Landeskonsistorium die
Vokation (s. d.) auszufertigen hat. Die Einweisung (s. d.) erfolgt durch
den Superintendenten, die hiermit zu verbindende Aushändigung der
Vokation durch den Kollator. Bei Stellen unter landesherrlichem
Patronat (s. d.) erfolgt die Ausstellung und Aushändigung der Voka-
tion durch die weltliche Mitinspektionsbehörde. Bei Versäumnis obiger
Fristen geht das Wahlrecht des Kirchenvorstandes auf den Kollator,
das Vorschlagsrecht des Kollators auf das Landeskonsistorium über.
Wenn nach erfolgter Erledigungsanzeige nicht wenigstens ein vom
Kollator und dem Kirchenvorstande gemeinschaftlich geeignet gefundener
Bewerber vorhanden ist oder eine Vereinigung zwischen beiden über
den zu Wählenden nicht erfolgt, erfolgt die Besetzung durch das
Landeskonsistorium. Hilfsprediger und Vikare werden nur von dem
Landeskonsistorium angestellt (KBVO. §8§ 25 1, 1, 5, Kirchenges. vom
15. April 1873 S. 383, BVO. vom 22. Juni 1875 S. 271 und
10. Juli 1875 S. 279, Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376
§ 5 —13 und 30. Nov. 1876 S. 711, BO. vom 26. Febr. 1892
S. 13, BO. und Bek. vom 1. Nlrz 1892 S. 14, 16, VBO. vom