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1895 S. 15 8 6). Ebenso unterliegen Fabriken von Mineralwässern
(s. d.) vor der Inbetriebsetzung der Prüfung durch den Apotheken-
revisor, nach derselben aber mindestens aller 3 Jahre der Revision.
Aeben den Apothekenrevisoren steht den Bezirksärzten die allge-
meine Aufsicht über die Apotheken zu (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210
88 24, 36, Instr. vom 25. April 1839 S. 136 §8 10, 14, 15). Uber
die beiderseitigen Gebühren gilt im wesentlichen dasselbe (s. Bezirks-
ärzte IV). Auch die Zuständigkeit des Landesmedizinalkollegiums
erstrecht sich auf die A. (BO. vom 12. April 1865 S. 115 §. 12).
7. Standesvertretung. Die pharmazeutischen Kreisvereine bilden
die Wahlkammern für die aus der Mlitte der A. dem Landesmedizinal-
kollegium (s. d.) zuzuordnenden außerordentlichen Mitglieder und sind
Körperschaften zur Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des
pharmazeutischen Berufs sowie des betreffenden Kreises. Berechtigt zum
Eintritt ist jeder zur Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte in der
Gemeinde seines Wohnorts befähigte, gesetzlich legitimierte, selbständige
Verwalter einer pharmazeutischen Offizin (VO. vom 23. NMlärz 1896
S. 84 §8 23—38, VO. vom 10. Juli 1900 S. 481 § 6 2,3).
8. Die Strafbestimmungen gibt GO. § 1471, StGSB. F§ 367 8,5,
Mandat vom 30. Sept. 1823 S. 114 § 13 und V0O. vom 20. Okt.
1900 S. 920 § 5. Die Bezeichnung Apotheker und Arzneiwaren-
handlung ist nur denen gestattet, die selbständig einer Apotheke vor-
stehen (MIVO. vom 12. April 1882, 7. Nov. 1882 und 28. Alärz 1895,
Fischer III 185, IV 62, XVII 48).“
* Unter diese Vorschrift fällt nur der selbständige Betrieb einer A. ohne
Approbation, nicht auch der nichtkonzessionierte Betrieb durch eine approbierte
Person (OL-#S. München 3. Juni 1899, Reger XXI 9).
" In anderen Fällen ist die Bezeichnung A. nur dann unzulässig, wenn
dadurch der IFrrtum veranlaßt werden kann, daß das Geschäft eine Apotheke
sei (Preuß. O. 7. Juli 1900, Reger XXI 6). Ebenso OL#. München; auch
der Gebrauch der Bezeichnung „Apothekerwaren“ durch einen Drogisten ist
nicht ohne weiteres strafbar (Reger XXI 9).
9. Sonstiges. Die Genehmigung zum Betrieb sog. Aeben-
geschäfte, namentlich zum Schankbetrieb und Materialwarenhandel,
wird nur ausnahmsweise erteilt. Die gesundheitspolizeiliche Genehmi-
gung (durch das Ministerium) hat der gewerbepolizeilichen (durch den
Stadtrat oder Bezirksausschuß) vorauszugehen. Die bisherigen Kon-
zessionen dieser Art erlöschen mit dem nächsten Besitzwechsel (MW.
vom 3. Mlärz 1891, Fischer XII 231). A., welche die selbständige
Leitung einer Apotheke übernehmen wollen, sind, nachdem sie den Be-
sitz des Approbationsscheines nachgewiesen haben, nach der Formel □
zur MVO. vom 17. Mai 1882 (SWB. 113) zu verpflichten,
worauf ihnen ein Pflichtschein auszustellen ist (MIB O. vom 13. August
1890, Fischer XI 364). In bezug auf Sonntagsruhe ist die Zu-
bereitung und der Verkauf von Arzneiwaren in den Apotheken Be-
schränkungen nicht unterworfen (Ges. vom 10. Sept. 1870 S. 313