Approbationen — Arbeiterstatistik 25
§ 32 Pkt. 1, § 42 Pkt. 1, MVO. vom 16. NAärz 1895 Pkt. 1,
Fischer XVI 207). Die Einführung kaufmännischer Buchführung ist
den A. empfohlen durch MBO. vom 9. April 1900 (Fischer XXI 324,
Reger 2. Erg. Bd. 194). Ein besonderes Apothekergewicht besteht nicht
mehr (s. Gesundheitspolizei V. Homöopathische Apotheken (s. Ho-
möopathie) und Krankenhausapotheken (s. Krankenanstalten III) unter-
liegen den allgemeinen Vorschriften. Für Krankenkassen kann
statutarisch vorgeschrieben werden, daß die Lieferung der Arzneimittel
nur durch bestimmte Apotheken zu erfolgen hat (s. Krankenversicherung
B V)“ Die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Ge-
fäße und Waren sind unpfändbar (Ges. vom 18. Juli 1902 S. 294 § 314,
CPO. 8 811 9). Uber das Amtsgeheimnis (. d.
* Dagegen ist den Krankenkassen nicht gestattet, ihren Mitgliedern die
den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel selbst zu liefern (Preuß. Ministerium
21. Jan. 1902, Ministerialblatt II 87).
Approbationen s. Arzte I 1, Apotheker 3.
Arar (. Kirchenkassen J.
Arbeiter s. Arbeitsvertrag, Gewerbliche Arbeiter.
Arbeiterausschüsse. Als ständige A., die in Fabriken (s. d.) über
die Arbeitsordnung (s. d.) zu hören sind, gelten Vertretungen, deren
MAitglieder in ihrer Mehrzahl von den volljährigen Arbeitern aus ihrer
M-itte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden; auch die
in ihrer Mehrheit von Arbeitern gewählten Vorstände der für Fabriken
bestehenden Kasseneinrichtungen und die Knappschaftsältesten der nicht
unter das Berggesetz fallenden Betriebe können als ständige A. bestellt
werden (GO. § 134 h).
Arbeiterbildungsvereine sind nicht öffentliche Vereine, solange
sie lediglich die geistige Ausbildung der Mitglieder anstreben, s. Ver-
einswesen 1 3, Evangelische Arbeitervereine.
Arbeiterinnen s. Weibliche Arbeiter.
Arbeitermedaille s. Tragbares Ehrenzeichen, Gesinde III.
Arbeiterschutz s. Gewerbliche Arbeiter, Gewerbliche Anlagen III.
Arbeiterstatistik. Die Zählung der Fabrikarbeiter findet all-
jährlich im Mai statt (MVO. vom 13. März 1893, SWB. 57, MV0.
vom 2. Okt. 1900, SWB. 243). Weitere Ausführungsbestimmungen
hierzu sind an die Gewerbeinspektoren (s. d.) ergangen. Bei der Ab-
teilung für A. im Kaiserl. Statistischen Amte besteht ein Beirat für
Arbeiterstatistik (Bestimmungen vom 30. April 1902, Centr. B. 100).
Das Kaiserl. Statistische Amt ist in Sachen der A. zum unmittelbaren
Verkehr mit den kommunalen Arbeitsnachweisen, den Krankenkassen
und Gewerbegerichten ermächtigt (MVBO. vom 4. Aug. 1902, SWB.
196). Von allen Verordnungen sozialpolitischen Inhalts haben die
Kreish. der Abteilung für A. ein Exemplar mitzuteilen (MWVO. vom
30. Närz 1903, SWB. 119). Uber die Arbeitsnachweisstatistik des Ver-
bands deutscher Arbeitsnachweise s. MVO. vom 27. Febr. 1903, SWB. 67.