Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

324 Gemeindewahlen — Gemeindewaldungen 
baren Personen auf 6 Jahre gewählt (RLGO. 88 57, 59). Im ersten 
Wahlgange wird absolute Mehrheit der wirklich abgegebenen Stimmen 
erfordert; die sich der Abstimmung Enthaltenden werden nicht gezählt 
( 58 und AVO. vom 29. Mai 1883 Ar. 208 II G). Die Ablehnungs- 
und Niederlegungsgründe der Mitglieder des Gemeinderats (s. d.) gelten 
auch hier (§ 60). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Amts- 
hauptmann, die nach Gehör des Bezirksausschusses versagt werden kann 
(§5 61) und der Nachprüfung des OV. nicht unterliegt (OV. 4. April 
1903 1 8 62). Der Gewählte ist von der Amtsh. in Pflicht zu nehmen 
(RLoöO. 8s 62, BO. vom 20. Febr. 1879 S. 53 § 2 Formel c). Die 
Entschädigung (der Gehalt) und die Pensionsberechtigung ist im Wege 
des Ortsgesetzes (s. d.) zu regeln (RLöO. 8§ 63). Die Amtsh. mit Be- 
zirksausschuß hat dabei nicht das Recht materieller Beschlußfassung, 
sondern nur die Wahl zwischen Bestätigung und Versagung, letztern- 
falls unter Darlegung der Gründe und mit der Aufforderung zu ander- 
weiter Beschlußfassung (MVO. vom 14. Juni 1883, Fischer XVI 45). 
Im übrigen s. Gemeindebeamte. 
Gemeindewahlen. In Städten RStd. regelt sich die Wahl 
des Bürgermeisters (s. d.) und der Mitglieder des Stadtrats (s. d.) nach 
§ 91, die Wahl der Stadtverordneten (s. d.) nach §§ 43— 66, die Wahl 
des Stadtgemeinderats (s. d.) nach § 115, die Wahl der gemischten 
Ausschüsse (s. d.) nach § 122 der RStO. — In Städten kl. Ste. 
werden die Stadtratsmitglieder einschließlich des Bürgermeisters nach 
den Bestimmungen in Art. IV §8 3—6 der kl. St O., die Stadtverord- 
neten wie in den Städten RStO. jedoch unter Leitung des Bürger- 
meisters gewählt (kl. St O. Art. I, II). — In den Landgemeinden 
regelt sich die Wahl des Gemeinderats (s. d.) nach §§ 33—56 und 
Ges. vom 24. April 1886 S. 91, die Wahl des Gemeindevorstands 
(s. d.) und der Gemeindeältesten (s. d.) gleich allen sonstigen Wahlen 
(§ 651) nach §§ 57—60 der RLGSO. Im übrigen s. Bürgerliche 
Ehrenrechte, Unbescholtenheit. 
Gemeindewaisenrat. Der G. unterstützt das Vormundschafts- 
gericht nach Maßgabe von §§ 1849—1851 des BE., Ges. vom 
18. Juni 1898 S. 191 § 41, A#O. vom 6. Juli 1899 S. 203 §§ 38 
bis 47, ReGes. vom 20. Mai 1898 S. 771 § 49, Gesch O. §§ 511 bis 
516, MVO. vom 30. Nov. 1899, Fischer XXI 112). 
Gemeindewaldungen. Die Verwaltung der G. kann durch die 
Gemeindeaufsichtsbehörde (s. d.) beschränkt werden. Der Erlös außer- 
ordentlicher Holzschläge gehört zu dem Stammvermögen, soweit nicht 
die Mehrentnahme gegen den planmäßigen oder durchschnittlichen 
Jahresertrag durch Unterlassung der regelmäßigen Holzschläge in den 
nächstfolgenden Jahren ausgeglichen wird (RSt O. und BL60. 88 10, 
12). Die Amtsh. dürfen sich in Gemeindeforstverwaltungsangelegen- 
heiten des Beirates staatlicher Revierverwalter (MVO. vom 7. Jan. 
1875), die Gemeinden der Forsteinrichtungsanstalt (s. d.) bedienen.
	        
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