324 Gemeindewahlen — Gemeindewaldungen
baren Personen auf 6 Jahre gewählt (RLGO. 88 57, 59). Im ersten
Wahlgange wird absolute Mehrheit der wirklich abgegebenen Stimmen
erfordert; die sich der Abstimmung Enthaltenden werden nicht gezählt
( 58 und AVO. vom 29. Mai 1883 Ar. 208 II G). Die Ablehnungs-
und Niederlegungsgründe der Mitglieder des Gemeinderats (s. d.) gelten
auch hier (§ 60). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Amts-
hauptmann, die nach Gehör des Bezirksausschusses versagt werden kann
(§5 61) und der Nachprüfung des OV. nicht unterliegt (OV. 4. April
1903 1 8 62). Der Gewählte ist von der Amtsh. in Pflicht zu nehmen
(RLoöO. 8s 62, BO. vom 20. Febr. 1879 S. 53 § 2 Formel c). Die
Entschädigung (der Gehalt) und die Pensionsberechtigung ist im Wege
des Ortsgesetzes (s. d.) zu regeln (RLöO. 8§ 63). Die Amtsh. mit Be-
zirksausschuß hat dabei nicht das Recht materieller Beschlußfassung,
sondern nur die Wahl zwischen Bestätigung und Versagung, letztern-
falls unter Darlegung der Gründe und mit der Aufforderung zu ander-
weiter Beschlußfassung (MVO. vom 14. Juni 1883, Fischer XVI 45).
Im übrigen s. Gemeindebeamte.
Gemeindewahlen. In Städten RStd. regelt sich die Wahl
des Bürgermeisters (s. d.) und der Mitglieder des Stadtrats (s. d.) nach
§ 91, die Wahl der Stadtverordneten (s. d.) nach §§ 43— 66, die Wahl
des Stadtgemeinderats (s. d.) nach § 115, die Wahl der gemischten
Ausschüsse (s. d.) nach § 122 der RStO. — In Städten kl. Ste.
werden die Stadtratsmitglieder einschließlich des Bürgermeisters nach
den Bestimmungen in Art. IV §8 3—6 der kl. St O., die Stadtverord-
neten wie in den Städten RStO. jedoch unter Leitung des Bürger-
meisters gewählt (kl. St O. Art. I, II). — In den Landgemeinden
regelt sich die Wahl des Gemeinderats (s. d.) nach §§ 33—56 und
Ges. vom 24. April 1886 S. 91, die Wahl des Gemeindevorstands
(s. d.) und der Gemeindeältesten (s. d.) gleich allen sonstigen Wahlen
(§ 651) nach §§ 57—60 der RLGSO. Im übrigen s. Bürgerliche
Ehrenrechte, Unbescholtenheit.
Gemeindewaisenrat. Der G. unterstützt das Vormundschafts-
gericht nach Maßgabe von §§ 1849—1851 des BE., Ges. vom
18. Juni 1898 S. 191 § 41, A#O. vom 6. Juli 1899 S. 203 §§ 38
bis 47, ReGes. vom 20. Mai 1898 S. 771 § 49, Gesch O. §§ 511 bis
516, MVO. vom 30. Nov. 1899, Fischer XXI 112).
Gemeindewaldungen. Die Verwaltung der G. kann durch die
Gemeindeaufsichtsbehörde (s. d.) beschränkt werden. Der Erlös außer-
ordentlicher Holzschläge gehört zu dem Stammvermögen, soweit nicht
die Mehrentnahme gegen den planmäßigen oder durchschnittlichen
Jahresertrag durch Unterlassung der regelmäßigen Holzschläge in den
nächstfolgenden Jahren ausgeglichen wird (RSt O. und BL60. 88 10,
12). Die Amtsh. dürfen sich in Gemeindeforstverwaltungsangelegen-
heiten des Beirates staatlicher Revierverwalter (MVO. vom 7. Jan.
1875), die Gemeinden der Forsteinrichtungsanstalt (s. d.) bedienen.