326 Gemischte Ausschüsse — Gemischte Kirchspiele
dem Begriff Gewerbebetrieb (s. Gewerbe 1 2) und öffentliche An-
stalt (s. d.).
Gemischte Ausschüsse. In Städten RStO. können aus Nats-
mitgliedern, Stadtverordneten und sonst wählbaren Bürgern gemischte,
ständige und außerordentliche Ausschüsse zu Unterstützung des Stadtrats
gewählt werden, die demselben jedoch untergeordnet sind. Insoweit
ihnen ausnahmsweise das Recht selbständiger Verfügung übertragen
wird, wie rüchsichtlich des Schulausschusses (s. d.) und der Armendepu-
tation (. Armenwesen VII), stehen ihnen die Rechte einer Behörde zu;
alles weitere ist ortsgesetzlich zu ordnen (RStO. §8 121—124, 127 bis
129). In Städten kl. St O. können obige Bestimmungen durch Orts-
gesetz teilweise für anwendbar erklärt werden (kKkl. St O. Art. V), in
Landgemeinden bedarf es dazu der Dispensation dann nicht, wenn die
Ausschüsse nur aus Gemeinderatsmitgliedern zusammengesetzt sind (MI1O.
vom 26. Okt. 1899 und 9. Juli 1901, Fischer XXI 113, SWB. 1901
S. 185). Das Recht, den Stadtrat gegenüber den Oberbehörden oder
in anderen als den ihnen ortsgesetzlich überwiesenen Angelegenheiten
zu vertreten, steht den g. A. nicht zu (OVG. 8. Mai 1900, I S 35,
Jahrb. 1 45).
Gemischte Ehen s. Konfessionelle Verhältnisse.
Gemischte Kirchspiele. Liegt ein Filialverhältnis (s. d.) nicht
vor, so ist die kirchliche Vertretung der einzelnen eingepfarrten Ge-
meinden und selbständigen Gutsbezirke im Kirchenvorstande nach Maß=
gabe der Bevölkerung und Beitragsleistung ortsgesetzlich, d. h. bei der
erstmaligen Bildung unter Mlitwirkung der politischen Gemeinden und
der Kircheninspektion, später vom Kirchenvorstande zu ordnen (KV0.
§ 63, § 33, 4, MVO. vom 15. Okt. 1868, Cod. 366). Aus und von
jeder eingepfarrten politischen Gemeinde ist in der Regel wenigstens
1 Mitglied zu wählen. Mehrere Besitzer selbständiger Gutebezirke (s. d.)
werden durch einen oder einige ihres Mittels vertreten, Sitz und Stimme
der mit Patronatrecht nicht versehenen selbständigen Gutsbesitzer sind
jedoch persönlich, nicht durch Stellvertreter, auszunben (KVO. 8 6 1,2,
§ 9, MWV0O. vom 4. Juli 1868 und 15. Aug. 1868). In Städten, wo
mehrere Kirchspiele bestehen, werden ebensoviele Kirchenvorstände er-
richtet, die jedoch, wo allgemeine kirchliche Angelegenheiten der ganzen
Stadt in Frage kommen, zu gemeinschaftlicher Beratung und Beschluß-
fassung zusammentreten. Aur die evangelische Hofkirche zu Dresden
hat keinen bestimmten Pfarrbezirk (KVO. § 7, VO. vom 29. Nov.
1901, Fischer XXIV. 171, Regulativ vom 7. Juni 1828 S. 56 §F 3).
Die Vertretung der einzelnen Gemeinden in ihren besonderen kirch-
lichen Angelegenheiten gebührt dem Kirchenvorstande in seiner Gesamt-
heit, doch kann in einzelnen Fällen behufs Erklärung über einen
Kirchenvorstandsbeschluß die besondere Vertretung einer oder mehrerer
Gemeinden im Wege eines von der Konsistorialbehörde genehmigten
Sonderstatuts angeordnet und hierbei dasjenige zum Anhalte ge-