Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

332 Genossenschaften 
beschränkter Haftung können auf Grund des RGes. vom 20. Mai 1898 
S. 846 errichtet werden und sind in das Handelsregister einzutragen 
(§ 7 dieses Bes.) Die früheren sächs. Bestimmungen bleiben für die- 
jenigen Personenvereine bestehen, die bei dem Inkrafttreten des BGB. 
die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister er- 
langt hatten (s. Juristische Personen 0. Die Genossenschaftsregister 
werden von den Amtsgerichten geführt (s. Registerwesen, insbes. Gesch.O. 
§ 542 2). Uber die Einrichtung der Genossenschaftsprotokolle s. Ges. 
vom 15. Juni 1900 S. 269 § 56. Eine Gepnossenschaftsstatistik ist 
angeordnet durch MWO. vom 15. Jan. 1901 (JM. 2). 
II. Offentliches Recht. Wegen gesetzwidrigen, das Gemein- 
wohl gefährdenden Verhaltens können beide Arten von G. durch die 
Kreish. aufgelöst werden; gegen ihren Beschluß ist die Anfechtungs- 
klage des Ges. über Verwaltungsstreitsachen nachgelassen (ReGes. von 
1898 S. 810 § 81 und von 1898 S. 846 § 62, Ges. vom 19. Juli 
1900 S. 486 §§ 74, 76 3). Den Generalversammlungen der Genossen- 
schaftsverbände sollen Beauftragte der Kreish. beiwohnen (MWV. vom 
12. Okt. 1899, Fischer XXI 69). 
III. Besteuerung. Zur staatlichen Einkommensteuer werden 
die G., soweit sie Uberschüsse als Aktienzinsen oder Dividenden ver- 
teilen, nach § 4 unter a des Ges. vom 24. Juli 1900 herangezogen 
(s. Juristische Personen III 1 a, Mitt. V 239, 301). In der Hand der 
Mitglieder sind die Dividenden als Renteneinkommen zu besteuern 
(s. Rentensteuern , und zwar, wenn es Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung sind, die in Sachsen ihren Sitz haben, nur zur Hälfte ihres 
Betrags (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 §§8 17b, 19 0. Aus der 
Eigenschaft der Dividenden als Renteneinkommen folgt, daß sie nur 
in dem Staate zu besteuern sind, in dem der Empfänger seinen Wohn- 
sitz hat (s. Doppelbesteuerung Al 3, O#. 6. Febr. 1902 II 8 29, 
Jahrb. II 133, Jur.-Ztg. XII 396), und daß Mitglieder der Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung Anspruch auf Kürzung von Ab- 
schreibungeen an Grundstüchen und Miaschinen, die sie der Gesellschaft 
zur Benutzung überlassen, nicht haben (OB. 29. Mai 1902 IH S 62). 
Die nach § 4 a des Ges. erfolgende Besteuerung der Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung ist nicht als Besteuerung der Anteilseigner an- 
zusehen. Die bei der Besteuerung der letzteren freibleibende Hälfte ist 
bei der Verbrauchsbesteuerung (s. d.) nicht in Abzug zu bringen (O#. 
15. Dez. 1902 II 8 204, Jahrb. III 106). — Bei der Ergänzungs- 
steuer ist den Mitgliedern der auf sie ausfallende Anteil am Gesell- 
schaftsvermögen nicht zuzurechnen (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 
8§ 1520. Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315 § 21 82). — Auch bei den 
Gemeindeleistungen (s. d. VlIII) sind die Dividenden in der Hand 
der Anteilseigner der Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Renten- 
einkommen, nicht als gewerbliches Einkommen anzusehen und daher 
nur am Wohnorte zu besteuern (O. 12. Jan. 1903 I S 229.
	        
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