Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

334 Gerichtsärzte — Gerichtsbezirke 
behörden, wenn sich der Verdacht eines Verbrechens herausstellt, sich 
jeder dem gerichtlichen Einschreiten vorgreifenden Tätigkeit zu enthalten, 
in allen Fällen aber, auch wo der Verdacht einer strafbaren Handlung 
ausgeschlossen erscheint, die vorgeschriebene Formularanzeige an die 
Staatsanwaltschaft bez. die Gerichtsbehörde zu erstatten (VO. vom 
21. Sept. 1874 S. 311 88 43, 5 und MVDO. vom 30. April 1875, 
SWB. 93). 
»Die Polizeibehörde darf anordnen, daß mit Zuchthaus Bestrafte den 
Bertillonschen Messungen unterworfen und photographiert werden Weichsger. 
2. Juni 1899, Fischer XXII 303). 
Gerichtsärzte. Die G. haben als ständig bestellte Sachverständige 
auf Erfordern des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft medizinische 
Gegenstände zu begutachten. In den Gerichtsgefängnissen ihres Wohn- 
ortes haben sie zugleich den Gefängnisdienst zu besorgen. Ein G. ist 
jedem Amtsgericht, jedem Landgericht und Ob. beigegeben. G. ist 
in der Regel der Bezirksarzt (Ges. vom 30. Juli 1836 S. 183 Pkt. 7, 8, 
Instr. vom 30. Juli 1836 S. 187 § 10, VO. vom 10. Juli 1884 
S. 209 Abs. 4, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 42, Gesch.O. 
88 172—187). Privatärzte sollen zu gerichtlich medizinischen Geschäften 
nur in Ausnahmefällen zugezogen werden und sind nach der Gebühren- 
ordnung vom 19. Aärz 1900 zu entschädigen. Dasselbe gilt für An- 
staltsärzte (Gesch. O. § 181 in der Fassung der MWO. vom 19. Mai 
1903, JMB. 41). 
Gerichtsassistenzärzte. Jedem Landgerichte und in der Regel 
auch jedem Amtsgerichte ist ein G. beigegeben. Er ist Vertreter des 
Gerichtsarztes (s. d.), Sachverständiger, wenn zur Begutachtung 2 Arzte 
zugezogen werden, und zugleich an dem ärztlichen Gefängnisdienste 
beteiligt. Er wird vom Justizministerium angestellt und steht in bezug 
auf den Gefängnisdienst unter dessen Aufsicht (Instr. vom 30. Juli 1836 
S. 187 Il. StPO. 8 87, Gesch. O. 88 172 - 187) 
Gerichtsbezirke. Das Verzeichnis der sächs. G. gibt VO. vom 
28. Juli 1879 S. 235 mit Abänderungen in der Bek. vom 11. Juni 
1883 S. 45 (Zittau, Reichenau, Strehla, Riesa, Oschatz, Großenhain, 
Oberwiesenthal, Annaberg, Marienberg), 8. Juni 1891 S. 30 (Anna- 
berg), 1. und 2. Febr. 1895 S. 9 (Olbernhau), 21. Mai 1895 S. 64 
(Kammern für Handelssachen in Zwickau und Glauchaug, 13. Jan. 1896 
S. 15 (Dresden), 24. Juli 1896 S. 126 (Pegau und Oberwiesenthah, 
10. März 1898 S. 22 (Errichtung von Beichenau), 15. und 16. Mlärz 
1898 S. 33, 34 (Errichtung von Lausigk), 20. und 21. April und 
20. Sept. 1899 S. 107, 419 (Errichtung von Jöhstadt), 21. April 
1901 S. 43 (Meißen und Lommatzsch), Ges. vom 23. und A#O. vom 
24. April 1901 S. 67, 68 (Errichtung von Aue), BO. vom 20. Sept. 
1902 S. 391 (Großenhain und Riesa). Abänderungen der Grenzen 
eines Gemeindebezirks (s. d.), die zugleich Grenzen eines G. sind, ziehen 
von selbst die Abänderung des letzteren nach sich; andere Abänderungen
	        
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