Gerichtsdiener — Gerichtsgefängnisse 335
der G. können nur nach Gehör des Bezirksausschusses, in Städten
RStO. der Gemeindevertretung verfügt werden (Ges. vom 1. März
1879 S. 59 8 5).
Gerichtsdiener. Die Bestimmungen über die G. gibt Gesch.O.
§8 13—21, 44, 47, 162, 422, 1988—2018, 1772—1787 mit Nach-
trag zu § 1991 (Coppe der G.) durch MVO. vom 12. Mai 1903
(JIM. 10). Die Verwaltungsbehörden sind ermächtigt, zur Ausführung
von Subtransporten (s. d.) und zur Behändigung von Zwangspässen
(s. d.) sich aushilfsweise des Dienerpersonals der Gerichte zu bedienen
(VO. vom 13. Okt. 1874 S. 419 §§ 3, 4, Gesch. O. § 422).
Gerichtsferien. Die G. dauern vom 15. Juli bis 15. September.
Ausgenommen von ihnen sind Straf-, Arrest-, Meß-= und Markt-, Miet-,
Aahn-, Zwangsvollstrechungs-, Wechsel-, Bausachen und Streitigkeiten
aus Dienst= und Arbeitsverträgen (GVG. 88 201—204, Ges. vom
15. Juni 1900 S. 269 F 4).
Gerichtsgebäude s. Staatshochbau.
Gerichtsgebühren s. Gerichtskosten.
Gerichtsgefängnisse. 1. Die Gefängnisstrafe (s. d.) ist, soweit es
nicht in den Landesanstalten Sachsenburg, Zwichkau, Voigtsberg und
Hoheneck geschieht, in den G. zu verbüßen. Außerdem dienen die G.
zur Aufnahme von Untersuchungsgefangenen. Die Gefängnisse der
Justizverwaltung bestehen in den 4 Gefangenanstalten zu Dresden,
Leipzig, Chemnitz und Zwichau, die unter Direktoren stehen und als
Justizbehörden anzusehen sind, sowie in den G., denen ein Arresthaus-
inspektor oder Wachtmeister vorsteht. Uber die G. gelten nächst den
allgemeinen Bestimmungen über die Strafvollstrechung die Vorschriften
in Gesch. O. §§ 13—21, 207, 208, 420, 421, 455, 479, 640—643,
1860 —1987. Die Verpflegungskosten regelt Ges. vom 21. Juni 1900
S. 327 §8 19. Die Verpflegungsverbindlichkeit der Gerichte hört mit
der Entlassung auf und geht auf den Ortsarmenverband des Ein-
lieferungsorts, bei Landarmen auf den Landarmenverband über (Res.
vom 6. Juni 1870 S. 360 88 28, 30, MWVO. vom 14. Febr. und
Schreiben vom 27. Febr. 1883, Fischer IV 277. Die Kosten der Kranken-
pflege (s. d.) sind, so lange nicht Strafaussetzung erfolgt, als Gerichts-
aufwand zu betrachten. Für die Unterbringung eines mit der Mutter
eingelieferten Kindes hat die Behörde, welche die Verhaftung verfügte,
zu sorgen (obige MVO. vom 14. und Schreiben vom 27. Febr. 1883).
Die Bezirksärzte haben in Gemeinschaft mit den Gerichtsbeamten aller
1/2 Jahre die G. zu revidieren und Aeubaupläne zu begutachten (Instr.
vom 10. Juli 1884 S. 210 § 20, MVO. vom 7. Juli 1884, Fischer
VI 68, und soweit hierdurch nicht erledigt, MB O. vom 3. Jan. 1866,
10. März 1871 und 14. Febr. 1874). Für jedes G. ist ein Gefängnis-
geistlicher (s. d.) bestellt. Uber die Unfallfürsorge s. Unfallversicherung D.
2. Dafern Verwaltungsbehörden eigne Gefängnisräume nicht
besitzen, ist wegen Vollstreckung der von ihnen erkannten Haftstrasen