Geschäftsführer — Gesetzgebung 341
Geschäftsführer s. Betriebsbeamte.
Geschäftszeit bei den Gerichten s. Gesch O. 5§ 252—268.
Geschenke. Staatsdiener bedürfen zu ihrer Annahme der Ge-
nehmigung der Dienstbehörde (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 § 5).
Die Geistlichen haben seit der Fixation der kirchlichen Gebühren (s. d.)
für keine in ihr Amt einschlagende Handlung, für die durch die Fixation
Entschädigung eingetreten ist, eine Gegenleistung anzunehmen (Kirchenges.
vom 2. Dez. 1876 S. 715 § 7). Die Bestimmungen für die Gerichte
gibt Gesch. O. § 141.
Geschichte. Zur wissenschaftlichen Förderung der sächsischen und
deutschen G., insbes. zur Herausgabe archivalischer Werke besteht die
durch BO. vom 22. Juni 1896 S. 118 ins Leben gerufene Königl.
Kommission für G. Im übrigen s. Archivwesen, Kunstdenkmäler.
Geschlossene Bauweise s. Offene Bauweise.
Geschlossene Gesellschaften s. Gesellige Vereine.
Geschlossene Gewässer s. Fischerei im Eing.
Geschlossene Zeiten. In polizeilicher Beziehung als geschlossen
gelten für theatralische Vorstellungen (s. Schauspiel III) die Tage vom
Gründonnerstag bis Sonnabend vor Ostern und die Bußtage; weiter
ausgedehnt ist die g. Z. für Musikaufführungen (s. d. II) und Tanz-
musik (s. d. 3). — Eine kirchlich g. Z. besteht nur noch insofern, als an
den ersten Feiertagen der 3 hohen Feste, an Bußtagen und in der
Karwoche von Montag bis einschließlich Sonnabend kirchliche Trauungen
nicht vorgenommen werden sollen. Ausnahmen sind zulässig im Falle
schwerer Erkrankung oder im Wege der Nachsichtserteilung durch den
Superintendenten. Auch Aufgebote sollen an den ersten Feiertagen der
3 hohen Feste, zu Weihnachten jedoch nur, wenn der erste Feiertag
auf Sonntag fällt, nicht vorgenommen werden (Trauordnung vom
23. Juni 1901 S. 85 88 16, 3 3).
Geschmachsmuster s. Musterschutz.
Geschosse (Stochwerke) s. Gebäudehöhe; Geschosse (Munition)
s. Waffen.
Geschworene s. Schwurgerichte.
Gesellen s. Handwerksgesellen.
Gesellige Vereine s. Vereinswesen, Schankwesen I 3, Tanz-
musik 1, 2, Schauspiel III, Juristische Personen III 1 b.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung s. Genossenschaften.
Gesetzgebung. I. Stellung des Königs und der Stände zur
G.: Der König erläßt und veröffentlicht die Gesetze mit Bezug auf die
erfolgte Zustimmung der Stände und erteilt die Vollzugsverordnungen.
Alle Verfügungen des Königs müssen von dem Vorstande des Fach-
ministeriums mitunterzeichnet sein. Die Begutachtung der in den
Ministerien (s. d.) vorbereiteten Gesetze erfolgt durch das Gesamt-
ministerium. Verordnungen, deren unverzüglicher Erlaß durch das