Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

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des Dienstboten den Sachverhalt zu erörtern und das Ergebnis ein— 
zutragen; bei kleineren, schon zur gerichtlichen Ahndung gelangten Ver- 
gehungen ist die Bemerkung nach § 108 dahin zu fassen, daß dem 
weiteren Fortkommen des Dienstboten ein Hemmnis nicht entgegensteht 
(§§ 100—110 mit Muster für das Dienstbuch S. 113 und für das 
Zeugnis S. 134). — Uber das im Dienst stehende G. hat die Polizei- 
behörde ein Gesinderegister nach dem Muster S. 131 zu führen. Polizei- 
behörden sind die Stadträte (Polizeiämter), Bürgermeister kl. St ., 
Gemeindevorstände und Gutsvorsteher; nur der in § 108 erwähnte 
Eintrag (s. o.) ist der Amtsh. vorbehalten (ABO. vom 22. Aug. 1874 
S. 125 § 7). In die Gesindebücher der weiblichen Dienstboten, die 
in den größeren Städten Dienste nehmen wollen, sollen die Polizei- 
behörden Zettel einkleben, die auf die Dienstbotenherbergen der inneren 
Aission aufmerksam machen (MV0O. vom 8. MçAärz 1887, Fischer VIII 
203). Der Vertrieb der Gesindezeugnisbücher erfolgt durch das Gen- 
darmeriewirtschaftsdepot, für Städte kl. StO., Landgemeinden und 
Gutsbezirke durch Vermittlung der Amtsh. (BO. vom 18. Juli 1870 
S. 269, MVO. vom 7. Juni 1892, SWB. 113). Anträgen nicht- 
sächsischer Behörden auf zwangsweise Wiedereinführung soll nur bei 
verbürgter Gegenseitigkheit entsprochen werden (M O. vom 1. Nlärz 
1881). 
* Personen, die sich den Landwirten zu Diensten für den Vertrieb land- 
wirtschaftlicher Erzeugnisse verpflichtet haben, z. B. Miilchverkäufer, Milch- 
kutscher, gehören dazu nicht (Preuß. O. 17. Jan. 1902, P. XXIII 661). 
* Uber den uführungezwang. in Preußen s. Preuß. OV. 2. April und 
29. Nov. 1901, SWB. 248, Reger - 352, PV. XXIII 659). 
II. Krankenpflege. Die Vorschriften in § 617 des BE.“ 
über die Verpflichtung der Dienstherrschaft zur Gewährung von 
Krankenpflege findet nur insoweit Anwendung, als die Landesgesetze 
(s. oben l, Gesindeordnung § 62) dem G. nicht weitergehende Ansprüche 
gewähren (RGes. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 95 2). Unbeschadet 
dieser privatrechtlichen Verpflichtung besteht die Verpflichtung des 
Ortsarmenverbands des Dienstorts, auf die Zeit von 13 Wochen 
Krankenpflege ohne Ersatzanspruch an den endgültig verpflichteten 
Ortsarmenverband zu gewähren (s. Krankenpflege II 3). — Kranken- 
versicherungspflichtig sind nur die landwirtschaftlichen Dienstboten, 
und auch sie nur, soweit sie der Unfallversicherung unterliegen (s. Kranken- 
versicherung A, insbes. Ges. vom 22. März 1888 S. 67 § 25). Der 
Gemeindekrankenversicherung können Dienstboten freiwillig beitreten 
(RGes. vom 10. April 1902 S. 417 § 42). Die Dienstbotenkranken- 
kassen der Gemeinden sind mit der Gemeindekrankenversicherung nicht 
zu verbinden (MVO. vom 15. Dez. 1883, 23. Febr. 1886 und 25. Okt. 
1893, Fischer V 67, VII 249, XV 49). Die Vereinigungen von Ge- 
meinden und selbständigen Gutsbezirken zu gemeinsamen Dienstboten- 
krankenkassen sind Gemeindeverbände (s. d.) im Sinne der RLGO. 
(MVDO. vom 30. Okt. 1884, Fischer VI 46). — Bei Unfällen land-
	        
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