Gesundheitspolizei 347
wirtschaftlicher Dienstboten hat die Beschäftigungsgemeinde während
der ersten 13 Wochen die Kosten des Heilverfahrens zu tragen. So-
weit der Verletzte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf
eine gleiche Fürsorge hat oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
hat die Gemeinde die Fürsorge vorbehältlich des Ersatzanspruchs zu
übernehmen (s. Unfallversicherung B, insbes. R.Ges. vom 30. Juni 1900
S. 641 §§ 27—29).“
Ubcber die Begriffe „Dienstverhältnis“ (Be6B. § 617) und „weitergehend“
(Art. 952 des Einführungsges.) s. Preuß. OB. 23. Okt. und 27. Nov. 1902
(V.) XXIV 248, 249, Reger XXIII 277, 281).
68 617 gehört zu den, esetzlichen“ Bestimmungen, auf Grund deren
die Beschöftigung gemeinde ((. z 271, 29 des RGes. vom 30. Juni 1900) Ersatz
im Wege des erwaltungsstreitverfahrens verlangen kann (Preuß. O##.
23. Okt. und 27. Ao#v. 1902, s. oben).
III. Sonstiges. Als Anfangspunkt der zweijährigen Frist für
den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes gelten die
üblichen Umzugstermine (Roe#e#s. vom 1. Juli 1870 S. 355 88 11 3,
23 3). — Von den landwirtschaftlichen Kreisvereinen werden an land-
wirtschaftliches G. auf dem Lande und in Städten als Auszeichnung
für treue, mindestens 10 jährige Dienste auf einem Gute oder bei einer
Herrschaft Anerkennungsdiplome, an landwirtschaftliche Arbeiter
nach mindestens 15 jährigem Dienst bei demselben Arbeitgeber gleich-
falls Anerkennungsdiplome, für mindestens 15 bez. 20 jährige Dienste
an Männer silberne bez. vergoldete Medaillen, die jedoch mit der
Uhrkette nicht durch ein farbiges Band verbunden werden dürfen,
an Frauen dergleichen Kreuze verliehen. Ausschließlich oder vorwiegend
zu hauswirtschaftlichen Diensten verwendete Personen (Kutscher, KRöchinnen,
Hausmägde, Stubenmädchen) erhalten diese Auszeichnung nicht. An
Dienstboten, die nach vollendetem 25. Lebensjahre 30 Jahre ununter-
brochen in demselben Dienstverhältnisse gestanden haben, unbescholten
und königstreu sind, verleiht das Ministerium des Innern das (trag-
bare) Ehrenzeichen (s. d.) „für Treue in der Arbeit“ (VO. vom
10. Aug. 1894 S. 157, MV0O. von 1895, SW. 1903 S. 115 und,
soweit hierdurch nicht erledigt, Statut von 1880, MWVO. vom 1. Juni
1880, 7. April, 26. Okt. und 15. Nov. 1881, Fischer I 264, III 60).
Wo die Voraussetzungen zu Auszeichnungen durch die Kreisvereine
und das MAinisterium nicht vorliegen, können die Kreish. Anerkennungs-
diplome verleihen (MVWVO. vom 16. Mai 1882, Fischer III 261). Uber
Gesindemäkler und Gesindevermieter s. Agenten.
Gesundheitspolizei. I. Ansteckende Krankheiten.
1. Gemeingefährliche Krankheiten. Das Verfahren zu ihrer
Bekämpfung ist geregelt durch R.Ges. vom 30. Juni 1900 S. 306
und BBek. vom 6. Okt. 1900 S. 849. Das es. beschränkt sich auf
Aussatz (Lepra), Cholera, Flechfieber (Flecktyphus), Gelbes Fieber, Pest
(orientalische Beulenpest) und Pocken (Blattern). Jeder Erkrankungs-
und Todesfall an einer dieser Krankheiten ist der Polizeibehörde un-