350 Gesundheitspolizei
Verletzung der Sperr- und Vorsichtsmaßregeln wird gerichtlich bestraft
(StGB. 8 327). Zu den ansteckenden Krankheiten im Sinne von
8 327 gehört auch die Trichinose (OLG. 10. April 1902, Annalen
XXIII 422, Fischer XXV 221).
II. Nahrungsmittelpolizei. Der Verkehr mit Aahrungs-
und Genußmitteln", Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink= und
Kochgeschirr, sowie mit Petroleum unterliegt der Beaufsichtigung nach
Maßgabe des Wes. vom 14. Mai 1879 S. 145. Die hiernach zu-
lässigen Mlaßregeln sind das Verbot bestimmter Arten der Herstellung,
Aufbewahrung und Verpachung, des Verkaufs, Feilbietens und der
Verwendung (Ges. §§ 5—8, 10—17 mit Abänderungen zu § 16 durch
Roes. vom 29. Juni 1887 S. 276), das Recht der Polizeibeamten, die
Bäumlichkeiten für den Verkauf zum Zwecke der Entnahme von
Proben zu betreten und bei Personen, die auf Grund von 88 10, 12, 13
des Ges. bestraft worden sind, Revisionen vorzunehmen (Oes. 88§ 2, 3, 9).
Landesrechtliche Bestimmungen, die der Polizei weitergehende Rechte
als §§ 2, 3 einräumen, bleiben von dem Gesetze unberührt, dagegen
dürfen die Landesgesetze in den Fällen von 8§8 5, 6 höhere Strafen
als die dort geordneten nicht androhen (Ges. 88 4, 8).
* Zu den Nahrungemitteln gehören auch Stoffe, die erst in Berbindung
oder nach Verarbeitung mit andern zur menschlichen Ernährung dienen, z. B.
Hefe (Reichsger. 28. Mai und 29. Sept. 1900, Reger 2. Erg. Bd. 138, XXI 103,
Fischer XXIII 163).
1. Weitere Verbote. In weiterer Ausführung des Ges. ist
verboten bez. beschränkt worden der Verkehr mit blei= und zinkhaltigen
EHß-, Trink= und Kochgeschirren, Bierdruckapparaten, Spielwaren, Kon-
serven büchsen“ usw. (RGes. vom 25. Juni 1887 S. 273), die Berwendung
giftiger Farben (s. d.), der Verkauf von MAlargarine (s. Butter), von
Süßstoffen (s. d.), von Wein (s. d.), von Kunstkaffee (s. d.) sowie Her-
stellung und Verkauf von Maschinen zur Herstellung künstlicher Kaffee-
bohnen. In Getreidemühlen ist es verboten, die Hauen oder sonstige
Teile mit Blei zu befestigen (M BO. vom 8. Juli 1896, Fischer XVII 300).
Auf ungewöhnlich hohen Bleigehalt sind namentlich Löffel französischer
Herkunft zu prüfen (MIVO. vom 11. Dez. 1894, Fischer XVI 30). Scharfer
Uberwachung ist ferner empfohlen der Verkehr mit gefälschtem Honig
(MWO. vom 25. Juli 1895 und 25. Aug. 1900, OL. 12. Sept. 1901,
Fischer XVII 44, XXIV 229, Annalen XXIII 123, SWB. 1900 S. 220),
die Fälschung von Getreidehefe (MVO. vom 12. Juni 1900, SWB. 218)
und der Vertrieb sog. Medizinalweine (s. Wein). Weitere Bestimmungen
betreffen den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren (s. Fleisch I und I),
Bachwaren (s. d.), Giften und Giftstoffen (s. Gifte), giftigen Farben
(s. d.), Kinderspielwaren (s. d.), Mineralölen (s. d.), Mineralwasser (s. d.),
Verbandwatte (s. d.), Rohäuten (s. d.), den Milchverkauf (s. d.), den
Verkauf von Meigenbier (s. Schankwesen III), die Bierdruchapparate
(s. d.), das Mutterkorn (s. d.).