Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

350 Gesundheitspolizei 
Verletzung der Sperr- und Vorsichtsmaßregeln wird gerichtlich bestraft 
(StGB. 8 327). Zu den ansteckenden Krankheiten im Sinne von 
8 327 gehört auch die Trichinose (OLG. 10. April 1902, Annalen 
XXIII 422, Fischer XXV 221). 
II. Nahrungsmittelpolizei. Der Verkehr mit Aahrungs- 
und Genußmitteln", Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink= und 
Kochgeschirr, sowie mit Petroleum unterliegt der Beaufsichtigung nach 
Maßgabe des Wes. vom 14. Mai 1879 S. 145. Die hiernach zu- 
lässigen Mlaßregeln sind das Verbot bestimmter Arten der Herstellung, 
Aufbewahrung und Verpachung, des Verkaufs, Feilbietens und der 
Verwendung (Ges. §§ 5—8, 10—17 mit Abänderungen zu § 16 durch 
Roes. vom 29. Juni 1887 S. 276), das Recht der Polizeibeamten, die 
Bäumlichkeiten für den Verkauf zum Zwecke der Entnahme von 
Proben zu betreten und bei Personen, die auf Grund von 88 10, 12, 13 
des Ges. bestraft worden sind, Revisionen vorzunehmen (Oes. 88§ 2, 3, 9). 
Landesrechtliche Bestimmungen, die der Polizei weitergehende Rechte 
als §§ 2, 3 einräumen, bleiben von dem Gesetze unberührt, dagegen 
dürfen die Landesgesetze in den Fällen von 8§8 5, 6 höhere Strafen 
als die dort geordneten nicht androhen (Ges. 88 4, 8). 
* Zu den Nahrungemitteln gehören auch Stoffe, die erst in Berbindung 
oder nach Verarbeitung mit andern zur menschlichen Ernährung dienen, z. B. 
Hefe (Reichsger. 28. Mai und 29. Sept. 1900, Reger 2. Erg. Bd. 138, XXI 103, 
Fischer XXIII 163). 
1. Weitere Verbote. In weiterer Ausführung des Ges. ist 
verboten bez. beschränkt worden der Verkehr mit blei= und zinkhaltigen 
EHß-, Trink= und Kochgeschirren, Bierdruckapparaten, Spielwaren, Kon- 
serven büchsen“ usw. (RGes. vom 25. Juni 1887 S. 273), die Berwendung 
giftiger Farben (s. d.), der Verkauf von MAlargarine (s. Butter), von 
Süßstoffen (s. d.), von Wein (s. d.), von Kunstkaffee (s. d.) sowie Her- 
stellung und Verkauf von Maschinen zur Herstellung künstlicher Kaffee- 
bohnen. In Getreidemühlen ist es verboten, die Hauen oder sonstige 
Teile mit Blei zu befestigen (M BO. vom 8. Juli 1896, Fischer XVII 300). 
Auf ungewöhnlich hohen Bleigehalt sind namentlich Löffel französischer 
Herkunft zu prüfen (MIVO. vom 11. Dez. 1894, Fischer XVI 30). Scharfer 
Uberwachung ist ferner empfohlen der Verkehr mit gefälschtem Honig 
(MWO. vom 25. Juli 1895 und 25. Aug. 1900, OL. 12. Sept. 1901, 
Fischer XVII 44, XXIV 229, Annalen XXIII 123, SWB. 1900 S. 220), 
die Fälschung von Getreidehefe (MVO. vom 12. Juni 1900, SWB. 218) 
und der Vertrieb sog. Medizinalweine (s. Wein). Weitere Bestimmungen 
betreffen den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren (s. Fleisch I und I), 
Bachwaren (s. d.), Giften und Giftstoffen (s. Gifte), giftigen Farben 
(s. d.), Kinderspielwaren (s. d.), Mineralölen (s. d.), Mineralwasser (s. d.), 
Verbandwatte (s. d.), Rohäuten (s. d.), den Milchverkauf (s. d.), den 
Verkauf von Meigenbier (s. Schankwesen III), die Bierdruchapparate 
(s. d.), das Mutterkorn (s. d.).
	        
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