Gesundheitspolizei 353
liegt das Wandergewerbe (s. d. II) aus diesem Gesichtspunkte mehr-
fachen Beschränkungen.
IV. Behörden. Den Bürgermeistern kl. StO., Gemeindevor-
ständen und Gutsvorstehern überwiesen sind die Maßregeln zu Ab-
wendung von Epidemien und Seuchen, die öffentliche Krankenpflege
einschließlich der Fürsorge für die Rettung Verunglückter, die Beauf-
sichtigung des Verkaufs von Eßwaren, die Fürsorge für öffentliche
Brunnen, für Beseitigung gesundheitsschädlicher Stoffe und für das
Begräbniswesen (RL. 88 74e, 84, kl. St O. Art. IV § 120). In
allen anderen Fällen tritt außerhalb der RSt. die Zuständigkeit der
Amtsh. ein. Für Untersuchung und Bestrafung von gesundheitspolizei-
lichen Abertretungen sind die vorgenannten Zuständigkeitsgrenzen eben-
falls, jedoch mit der Beschränkung maßgebend, daß die Zuständigkeit
der Amtsh. auch bezüglich der den Gemeindeorganen überwiesenen
Ubertretungen eintritt, wenn im einzelnen Falle das Strafmaß der
Gemeindeorgane in Verwaltungsstrafsachen (s. d. D zu überschreiten ist.
Die Strafverfügung hat auf Grund bezirksärztlichen Gutachtens oder
Antrages zu erfolgen (A#VO. vom 22. Aug. 1874 S. 125 §§ 21, 1.).
Die landespolizeiliche Aufsicht, sowie die Leitung und Ausführung der
landespolizeilichen Veranstaltungen seitens der Bezirksärzte (s. d.) wird
hierdurch nicht berührt. Neben ihnen wirken die Polizeiärzte (s. d.),
Gerichtsärzte (s. d.), Gerichtsassistenzärzte (s. d.), Schulärzte (s. d.) und
Apothekenrevisoren (s. Apotheker 6). Die beiden ersteren Stellungen
können mit denen des Bezirksarztes verbunden werden. — Jeder
amtshauptmannschaftliche Bezirk bildet einen Miedizinalbezirk, deren
jedem ein Bezirksarzt vorsteht. Die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz
und Hainichen, die Gefangenanstalten zu Dresden, Leipzig, Chemnitz
und Zwickhau, sowie die Landesanstalten bilden besondere Medizinal-
bezirke (Ges. vom 30. Juli 1836 S. 183 §§ 1—5, A#O. vom 30. Juli
1836 S. 185, VO. vom 18. Sept. 1874 S. 309, 2. Dez. 1878 S. 515,
10. April 1896 S. 73, 5. Okt. 1901 S. 158 und 7. März 1903 S. 390).
Die Kreish. sind in Unterordnung unter das Ministerium des Innern
die höhere Instanz in Miedizinalsachen und die vorgesetzten Behörden
der Bezirksärzte (VO. vom 6. April 1835 S. 237 §5 7e, A#. vom
22. April 1874 S. 125 § 22). Jeder Kreish. ist zu diesem Zwecke
ein Medizinalbeisitzer beigegeben (MBO. vom 12. Jan. 1838). Zur Be-
ratung und Unterstützung des Ministeriums und zur Vertretung der
medizinischen Interessen sind das Landesmedizinalkollegium (s. d.), in
Unterordnung unter dasselbe und zugleich als dessen Wahlkammern
die ärztlichen und pharmazeutischen Kreis= und Bezirksvereine (s. Arzte II,
Apotheker 7) bestimmt. Die dem Reiche zustehende Beaufsichtigung
des Gesundheitswesens übt das Reichsgesundheitsamt (s. d.) mit dem
ihm beigegebenen Gesundheitsrat.
V. Statistik. Uber die „Morbidität“ in den allgemeinen Kranken-
häusern, Irrenanstalten, Heilanstalten für Augenkranke und Entbindungs-
von der Wosel, Verwaltungerecht. 23