Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Arbeitsbücher 29 
VIII. Lohnabzüge. Den Arbeitgebern ist bei Strafe verboten, 
bei der Lohnzahlung höhere Beiträge abzuziehen oder die Beiträge der 
Kasse vorzuenthalten (Krank.Ges. 88 82, 82b, Inv. Ges. 88 181, 182).* 
»8 82b Krank. Ges. tritt bei bloßer Fahrlässigkeit nicht ein Geichsger. 
2. Okt. 1900, Reger XXI 168); er hat zur Voraussetzung, daß der Vertreter 
auch mit der Lohnzahlung betraut ist (Reichsger. 29. Juni 1901, Reger XXII 
230). Bei der Inv.Vers. haften die Vertreter im Falle von § 182 nicht 
Freicheger 10. Dez. 1901, Jur.-Ztg. VII 224, Reger XXII 374). § 182 schließt 
die Feststellung des Betrugs (StebB. § 263) nicht aus (Reichsger. 28. April 
1902, Arbeiterversorgung XIX 419, Reger XXIII 131). Rechtswidrige Absicht 
fordert § 182 1 nicht (Reichsger. 13. Febr. 1902, Entsch, in Strafsachen XXXV 
121). Inv.Ges. § 182 und Krank.Ges. § 82b treten auch bei stillschweigender 
Lohnkürzung ein (Reichsger. 22. Okt. 1901, Reger XXII 79, Fischer XXIV 222). 
Im übrigen s. Krankenversicherung B XIII, Invalidenversicherung VIII. 
IX. Haftung der Vertreter. Die Arbeitgeber sind befugt, die 
Anzeigen und die Aufstellung der erforderlichen Nachweise ihren Be- 
triebsleitern zu übertragen; für Zuwiderhandlungen haften, alsdann 
die letzteren (Krank.Ges. § 82 a, Inv.Ges. § 177). S. jedoch oben VIII. 
X. Berjährung. Der Anspruch auf die Beiträge verjährt bei 
der Krank. Bers. in 1 Jahre, bei der Inv.= u. Unf.Vers. in 2 Jahren 
(Krank.Ges. § 55, Inv.Ges. § 168, Unf.Ges. § 103). Die Unterstützungs- 
ansprüche aus der Krank.Vers. verjähren in 2 Jahren (Krank.Ges. 8##560). 
XI. Besteuerung. Von der Einkommensteuer sind die Berufs- 
genossenschaften, Kranken= und Pensionskassen frei. Die Versicherungs- 
beiträge sind vom steuerpflichtigen Einkommen zu kürzen. Die Renten 
selbst genießen keine Steuerbefreiung. Von der Ergänzungssteuer 
frei sind Ansprüche aus einer Kranken-, Unfall= und gesetzlichen In- 
validenversicherung. Von öffentlichen Anlagen, mit Ausnahme der 
vom Grundbesitz und Gewerbe, sind die auf Gesetz beruhenden Berufs- 
genossenschaften, Kranken= und Pensionskassen frei. Hierüber allent- 
halben s. Versicherung IEII. « 
XII. Geldstrafen fließen in der Regel der beteiligten Kranken- 
kasse zu (Krank.Ges. § 82c, Inv.Ges. § 179, Unf. Ges. § 154). Im 
Falle von § 191 der A#. vom 30. Nov. 1899 S. 599 bleiben sie 
in der Kasse der Verwaltungsbehörde, soweit nicht § 179 des Krank.= 
Ges. einschlägt (MWBO. vom 13. Febr. 1900, SWB. 63). Im Falle 
von § 146 der GO. wird die zuständige Krankenkasse durch das ent- 
scheidende Gericht bestimmt (Fischer XXI 285). 
XIII. Sonstiges. Uber die Versicherungspflicht der Ausländer 
s. Unfallversicherung II 1, Invalidenversicherung 1 2 d. Unbefugte Er- 
richtung von Versicherungskassen wird nach St GB. § 360 9 bestraft 
(s. Versicherung ). 
Arbeitsbücher. Gewerbliche Arbeiter (s. d.), die minderjährig aber 
nicht mehr volksschulpflichtig sind, haben ein A. nach vorgeschriebenem 
Auster zu führen, das vom Gendarmerie-Wirtschaftsdepot bezogen, von 
der Polizeibehörde (auch Bürgermeister kl. St O., Gemeindevorstände
	        
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