Gewerbeinspektoren 367
anrufen, gegen die binnen 10 Tagen Klage beim ordentlichen Gerichte
erhoben werden kann. Die Zwangsvollstrechung (s. d.) erfolgt nach
den in Verwaltungesachen geltenden Vorschriften; wenn es sich um
Arbeits-, nicht Geldleistungen handelt, kommen daher die Bestim-
mungen über Zwangsvollstreckhung in bürgerlichen Rechtssachen zur
Anwendung; die Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag kann
durch Geldstrafe nicht erzwungen werden (Res. §8 76—80, 83, Res.
vom 10. April 1892 S. 417 § 53a, A#O. vom 25. Okt. 1890 8 4,
VO. vom 7. Okt. 1892 S. 85 und 25. Jan. 1893 S. 61, MWO. vom
4. März 1891, Fischer XIII 229, Instr. für die Friedensrichter vom
22. Febr. 1893, SWB. 61). Auf selbständige Gutsbezirke erstreckt sich
die Zuständigkeit der Gemeindevorsteher nicht (MVO. vom 5. Juli
1893, Fischer XIV 280).
III. Innungsgerichte." Zur Aufgabe der Innungen gehört die
Entscheidung der den G. (oben | überwiesenen und der aus § 53 a des
Krank.Ges. herrührenden Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern
und ihren Lehrlingen. Einrichtung und Verfahren regelt sich nach
dem Statut. Für Streitigkeiten dieser Art zwischen Innungsmitgliedern
und Gesellen können besondere Schiedsgerichte errichtet werden, die
mindestens aus einem Vorsitzenden und je einem Vertreter der Innungs-
mitglieder und Gesellen bestehen müssen. Die Entscheidungen können für
vorläufig vollstrechbar erklärt werden; sie gehen in Rechtskraft über, wenn
nicht binnen Mlonatsfrist Klage beim ordentlichen Gerichte erhoben ist
(GO. 8§§ 81a 4, 81b 4, 83 u., 85, 91—91b). Durch die Zuständigkeit
der Innungen und Innungsschiedsgerichte wird die der G. (s. o. J, ID
für den Innungsbezirk ausgeschlossen (RGes. vom 29. Sept. 1901
88 84, 86). Analoge Anwendung dieses Ges. auf die Innungsschieds-
gerichte ist nicht vorgeschrieben. Die Erhebung eines Rostenvorschusses
bis zu 2 Ml. ist zulässig. In den Fällen des zivilrechtlichen Armen-
rechts ist Kostenvorschuß nicht zu fordern (MWO. vom 8. Mlärz 1901,
Fischer XXIII 65, Reger XXI 364). Auf Streitigkeiten zwischen Innungs-
mitgliedern und Dritten kann die Zuständigkeit des J. nur mit Zu-
stimmung der Beteiligten erstreckht werden (MWVO. vom 25. Aug. 1899,
Fischer XXI 44).
Literatur: Heubner im Verwaltungsarchiv XlI 128.
IV. Sonstige G. Auch die G. des GV. bestehen fort, sofern
sie nach Zusammensetzung und Verfahren den Bestimmungen des
Rees. vom 29. Sept. 1901 entsprechen (§ 85 dieses Ges.). Im übrigen
s. Bergschiedsgerichte, Arbeiterversicherung I 2.
Gewerbeinspektoren. Für die Zwecke der Gewerbe= und Dampf-
kesselinspektion ist das Land in 13 Bezirke geteilt. Für jeden Bezirk
ist ein technischer Beamter als G. bestellt, dem einer oder mehrere In-
spektionsassistenten beigegeben sind (BO. vom 6. April 1892 S. 81
mit Bezirkseinteilung, abgeändert durch BO. vom 5. Okt. 1901 S. 157).
Als Gewerbeaufsichtsbeamten steht ihnen neben den Polizeibehörden