372 Gewerbesteuern
veranschlagen (Ges. § 21 5). Das Einkommen ist nach dem Durch-
schnitte der letzten 3 Geschäftsjahre zu berechnen, bei noch nicht so
langem Bestehen der Einnahmegquelle nach den Ergebnissen seit der
Zeit des Bestehens, und wenn auch dieses keinen Anhalt bietet, nach
dem Stande zur Zeit der Einschätzung. Verlustjahre sind mit Aull in
Ansatz zu bringen (Ges. § 21 6, Instr. §8§ 20 1, 3, 61 2). Aus den Ent-
scheidungen ist hervorzuheben:
a) Zu § 214. Zum Geschäftsgewinn eines Kaufmanns gehört
jede Vermögensvermehrung, die sich als Ergebnis seiner kauf-
männischen Tätigkeit darstellt (OV. 19. Aug. 1902 II S 109, II S 110,
5. Febr. 1903 II 8 225, Jahrb. III 82). Das Einkommen aus Quellen,
die nicht zum Handel und Gewerbe gehören, ist nicht nach § 214,
sondern nach den für seine Berechnung geltenden besonderen Bestim-
mungen zu ermitteln, auch wenn es der Steuerpflichtige durch seine
Handelsbücher laufen läßt, die Vermögenswerte in den Handelsbüchern
wie Geschäftswerte behandelt und sie aus Geschäftsgeldern angeschafft
hat. Teile des Geschäftsvermögens sind sie nur dann, wenn ihre Er-
werbung für die Zwecke des Geschäfts erfolgt ist. Andernfalls sind
ihre Erträgnisse als außerordentliche Vermehrungen des Geschäfts-
vermögens im Sinne von § 152 des Ges. zu behandeln (O#.
4. Juni 1903 II 8 51). Steuerpflichtig ist auch der durch Werts-
steigerung erzielte Gewinn; nur für Attiengesellschaften gelten in
dieser Beziehung andere Grundsätze (OV. 30. Dez. 1901 II S 188,
Jahrb. I 343). Dies gilt auch, wenn die Wertssteigerung mit einer
Erhöhung der Erträgnisse nicht verbunden ist (OV. 30. Dez. 1901
II S 226, II 8 227, Jahrb. I 438). Der nach § 40 des HGB. in
die Inventur und Bilanz einzustellende Wert von Vermögensgegen-
ständen eines Kaufmanns ist der objektive Verkaufswert, der zu
dem in § 40 bezeichneten Zeitpunkte beim Verkaufe aus freier Hand
zu erzielen sein würde (OV. 30. Dez. 1901 HI. S 188, II S 226, IH S
227, Jahrb. 1 343, 348). Seine eigene buchmäßige Bewertung muß
der Steuerpflichtige gegen sich gelten lassen, wenn er nicht ihre Un-
richtigkeit nachweist (OB. 30. Dez. 1901 II 8 226, 8. Sept. 1902
II S8 133 und 5. Febr. 1903 II 8 225, Jahrb. 1 348, II 367). Auch die
Veranlagungsbehörden dürfen von der Bilanz ordnungsgemäß ge-
führter Handelsbücher nur abweichen, wenn die Abweichung durch aus-
drückliche, auf tatsächliche Unterlagen gegründete Feststellungen gerecht-
fertigt wird (OVG. 8. Sept. 1902 II S 133, Jahrb. II 367). Andrerseits
ergibt sich aus § 214 des Ges. das Recht und die Pflicht der Veran-
lagungsbehörden, zu prüfen, ob bei der Aufstellung von Bilanz und In-
ventur die Bewertungsgrundsätze von § 40 des HPG. befolgt worden sind
(OB#. 11. Aug. 1902 II 8 100). Aur die im Ermittlungsjahr selbst er-
folgten Wertsteigerungen und Wertsminderungen sind zu berüchsichtigen
(OVG. 27. Nov. 1902 II 8 165, Jahrb. III 274). Steuerpflichtig ist auch
der Gewinn, der durch Wertsteigerung (OV. 30. Dez. 1901 II S 188 und