Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Gewerbe, juern 375 
schluß des von der Grundstener betroffenen Teils (Ges. vom 2. Juli 
1902 S. 259 §§ 172, 152, 2 2, Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315 
§8§ 192, 26—30). 
3. Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen beruht 
auf Ges. vom 1. Juli 1878 S. 121 und A#O. vom 12. Nçov. 1878 
S. 465. Steuerpflichtig sind hiernach mit gewissen Ausnahmen die- 
jenigen, die zum Wandergewerbe (s. d. ) des Wandergewerbescheins 
bedürfen (AVO. 88 1, 2, SWB. 1879 S. 222). Steuerfrei sind die 
in § 2 des Ges. Genannten, insbes. der Verkehr auf Legitimations= 
karte (s. Gewerbe IV 1), der MUlarktverkehr, der ambulatorische Ber- 
kehr (s. Gewerbe IV 2), das Feilbieten gewisser Waren des Wochen- 
marktverkehrs usw. Ein gesetzlich verbotener Gewerbebetrieb ist der 
Steuer nicht unterworfen (OV. 4. Juni 1903 II S 78 von 1902)9. 
Im Falle von § 2 3 des Ges. ist die Steuerfreiheit durch eine auf den 
Wandergewerbeschein zu bringende Bemerkung des Kreissteuerrats zu 
sichern (MVO. vom 1. Okt. 1881, Fischer III 80). Steuerfrei ist auch 
die Ausübung des Mrusikergewerbes innerhalb 15 km vom Wohnorte, 
sowie das Darbieten gewerblicher oder künstlerischer Leistungen und 
Schaustellungen, bei denen ein höheres wissenschaftliches oder Rünst- 
lerisches Interesse (s. Kunst) nicht obwaltet und der Darbietende selbst 
nur durch Erhebung von Eintrittsgeld am Ertrage teilnimmt; nicht 
steuerfrei dagegen die Ausübung der Heilkunde, selbst wenn ein höheres 
wissenschaftliches Interesse dabei nicht obwaltet (VO. vom 6. Juli 1881 
S. 151). Die Inhaber von Wanderlagern (s. d.) unterliegen der Steuer 
gleichfalls (Ges. S 4). Der Aufkauf von Waren auf Bestellung ist 
steuerfrei, wenn die Bestellung vom Verkäufer ausgeht (Ges. § 1, A##. 
31, MV0O. vom 20. Dez. 1880, Fischer II 328). Die Herbeiziehung 
von Reichsausländern regelt sich nach den bestehenden Staatsverträgen 
und, soweit solche nicht vorliegen, nach § 3 des Ges., §§ 11—14 der 
AßBO. Auswärtige, die hier nur das Wandergewerbe betreiben, sind 
von der Einkommensteuer frei (Steuerfreiheit 1). — Die Behörde, 
bei der die Anmeldung des Wandergewerbes (s. d. V) erfolgt, hat das 
Erforderliche wegen Wahrnehmung des Steuergesichtspunktes zu be- 
sorgen, insbes. die Unterlagen zur Bemessung der Steuersätze mit auf- 
zunehmen und sich über den Steuersatz gutachtlich zu äußern. Nach 
erfolgter Feststellung durch den Kreissteuerrat wird die Steuer von 
dem Stadtrat erhoben, bei dem der Antrag auf Erteilung des Ge- 
werbescheins gestellt war, andernfalls von der Bezirkssteuereinnahme, 
die jedoch hierzu die Gemeindevorstände beauftragen kann (Ges. 8 5, 
A#O. 88 15—20, AVO. vom 28. Nüärz 1892 S. 28 § 48 0. Die 
Steuer beträgt in der Regel 50 M., kann jedoch vom Kreissteuerrat 
je nach dem Umfang des Gewerbebetriebes bis auf 2 M. ermäßigt 
und bis auf 300 M. erhöht werden. Das Finanzministerium kann 
sowohl für ganze Gattungen des Gewerbebetriebes als auch in ein- 
zelnen Fällen Steuerfreiheit bewilligen (Ges. 88 8—14, A#. 8s§ 22
	        
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