Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Gewerbliche Anlagen 377 
Einkommensteuer mit der Umsatzsteuer zu verbinden, ist unzulässig, 
wenn die Steuer den Konsumvereinen allein auferlegt wird (MV0. 
vom 11. Juli 1902, Fischer XXV 119). Unter Detailhandel im Sinne 
der bestehenden Regulative ist der Verkehr mit den unmittelbaren 
Verbrauchern zu verstehen, zu denen die gewerblichen Verarbeiter der 
Waren, z. B. Schneider, nicht gehören (OV#. 16. Juni 1902 II 8§ 95, 
Jahrb. II 279).. Der Ausdruck „ähnliche, für den täglichen Gebrauch 
bestimmte Gegenstände“ entbehrt der für eine Sondersteuer erforder- 
lichen Bestimmtheit (OV#. 22. Sept. 1902 II 8 107, Jahrb. III 89). 
Ebenso Preuß. O#. 28. Nov. 1901, Jur.-Ztg. VIII 84. 
2. Schanksteuern. Abgaben vom Schank= und Gastwirtschafts- 
betriebe können unter den allgemeinen Voraussetzungen der Zulässig- 
keit von gewerblichen Sondersteuern (s. o.) gleichfalls, und zwar sowohl 
zur Gemeinde= als auch zur Armenkasse, erhoben werden. Unzulässig 
dagegen ist es, bei der Konzessionserteilung einmalige Entrichtungen zur 
Gemeindekasse zu fordern oder einzelne Inhaber von Schankstätten mit 
einem willkürlichen Kanon zu belegen (MUVO. vom 12. Juli 1881, 
Fischer III 123, 38 B. 1870 S. 27). Uber kommunale Verbrauchs- 
abgaben vom Bier s. Gemeindeleistungen XI. 
3. Lustbarkeitssteuern. Von öffentlichen musikalischen, dekla- 
matorischen und dergleichen Aufführungen, Schaustellungen und Lust- 
barkeiten können Abgaben zur Gemeinde= und Armentkasse erhoben 
werden, wenn dabei kein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft 
obwaltet, s. Lustbarkeiten. 
4. BVon Wanderlagern ist neben der staatlichen G. eine Ge- 
meindeabgabe bis zu 60 Ml. zu erheben (s. Wanderlager II 2). 
5. Von Mobiliarversteigerungen können Abgaben zur Ge- 
meinde= und Armenkasse erhoben werden (s. Auktionen 2). 
Gewerbliche Anlagen. I. Anlagen im Sinne von 8§ 16. 
1. Zur Errichtung von Anlagen, die durch die örtliche Lage oder 
Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder die Bewohner der 
benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche 
Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist ge- 
werbepolizeiliche Genehmigung erforderlich (GO. § 16 1). Als g. A. in 
diesem Sinne gelten die in § 162 aufgeführten. Gesuche um ihre 
Genehmigung sind zugleich darauf zu prüfen, ob die Anlage den in 
bezug auf Baupolizei (s. d. XII 6), Gesundheitspolizei und Arbeiterschutz 
(unten lllI), Feuer-, Straßen-, Wasser= und Bergpolizei ergangenen Vor- 
schriften entspricht (§ 18). Landesrechtlich können gewisse Anlagen auf 
einzelne Ortsteile beschränkt werden (§ 23 3, s. Bauwesen XII 6). Dem 
Antrage auf Genehmigung der g. A. muß eine Beschreibung derselben, 
Lage= und Bauplan in doppelten Exemplaren beigegeben werden. 
Diese Unterlagen sind event. zu vervollständigen und nach erfolgter 
Bescheidserteilung mit Genehmigungsvermerk zurüchzugeben. Ist gegen 
die Vollständigkeit der Unterlagen nichts zu erinnern, so hat die Be-
	        
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