378 Gewerbliche Anlagen
hörde eine öffentliche Bekanntmachung mit der Aufforderung zu er—
lassen, Einwendungen, die nicht auf Privatrechtstiteln beruhen, inner-
halb vierzehntägiger Frist geltend zu machen. Sie hat auch dann zu
erfolgen, wenn sich die Unzulässigkeit der Anlage gleich anfangs er—
kennen ließ (GO. 88 17, 18, AVO. vom 28. März 1892 S. 28
§8 12—14). Unterlassung der Bekanntmachung hat ANichtigkeit des
Verfahrens zur Folge (MMO. vom 10. Aug. 1888, Fischer X 71, MVO.
vom 11. März 1889, SWB. 62). Werden hierauf
a) Einwendungen nicht erhoben, so ist schriftlicher Bescheid
zu erteilen. Die Entschließung erfolgt, wie im Bescheide ausdrüchlich
zu erwähnen ist, kollegialisch, nach Stimmenmehrheit und mit ent-
scheidender Stimme des Vorsitzenden. Die kollegiale Behörde ist in
den Städten der RStO. der Stadtrat, im übrigen die Amtsh. mit
Bezirksausschuß. Im Bescheide Kkann dem Unternehmer unbeschadet
des Rekursverfahrens die unverzügliche Ausführung der baulichen An-
lage auf Antrag gestattet werden (GO. 88 18, 19 a, 21, AV#. vom
28. AMärz 1892 S. 28 §8 15, 17). Der Genehmigung hat mit Aus-
nahme der Bergwerksanlagen (s. Bergpolizei) und gewisser Schlacht-
hausanlagen (s. Fleisch II) das Gehör des Bezirksarztes (Instr. vom
10. Juli 1884 S. 210 § 22, SWB. 1872 S. 213, 3KB. 1884 S. 49),
des Gewerbeinspektors (s. d.) und des Bausachverständigen voraus-
zugehen. Uber die diesfallsigen Gebühren der Sachverständigen s.
Bauwesen XVII, Bezirksärzte IV, Gewerbeinspektoren. Werden dagegen
b) Einwendungen erhoben, so sind sie, wenn auf Privat-
rechtstiteln beruhend (BGB. 8§8 906—908, s. Nachbarrecht), zur richter-
lichen Entscheidung zu verweisen, andernfalls mit den Parteien und
Sachverständigen, da nötig an Ort und Stelle, zu erörtern. Nach
Abschluß der Erörterungen ist mündliche Verhandlung in öffentlicher
Sitzung anzuberaumen, zu der Parteien, Zeugen und Sachverständige,
erstere bei Rechtsverlust, letztere bei Ordnungsstrafe, vorzuladen sind.
Das Stattfinden öffentlicher Sitzung ist durch Anschlag bekannt zu
machen. In der Sitzung ist nach nochmaligem Gehöre der Parteien
und event. der Sachverständigen und Zeugen die Bescheidung zu er-
teilen, sofort bekannt zu geben und zugleich über den Kostenpunkt zu
erkennen. Gegen die Entscheidung steht innerhalb 14 Tagen der
Rekurs offen, über den letztinstanzlich die Kreish. entscheidet (GO.
§8 19, 20, 21 1, 3-5, 22, AV. vom 28. Alärz 1892 § 16). Die An-
fechtungsklage ist, gleichviel ob sich der angefochtene Beschluß auf das
Genehmigungsgesuch selbst oder auf die Einwendungen Dritter bezieht,
ausgeschlossen, wenn es sich nicht nur um die Frage handelt, ob über-
haupt ein nach § 17 zu beurteilender Einspruch vorliegt (Ges. vom
19. Juli 1900 S. 486 § 754, O#b. 8. Okt. 1902 I1 8 199 und
31. Dez. 1902 I1 8 297). Der bei der BRückhnahme eines Einspruchs
gestellte Borbehalt der Erneuerung nach der Betriebseröffnung ist un-
wirksam (O##. 31. Dez. 1902 1 8 297). Der erstinstanzliche Bescheid