Gewerbliche Anlagen 379
(GO. 8 20) ist schriftlich zu eröffnen; erst von dieser Eröffnung läuft
die 14tägige Rekursfrist (OVG. 25. Aug. 1902 18 183, Jahrb. III
140). Eine sonst zulässige Anfechtungsklage wird nach § 752 des
Ges. vom 19. Juli 1900 unzulässig, wenn die Rechtfertigung des Re-
kurses innerhalb der in § 201 der GO. vorgeschriebenen 14 tägigen
Frist unterbleibt (OWB. 19. Aug. 1902 1 8 210). Vom BReturs ist den
Parteien Kenntnis zu geben (MV0O. vom 18. Okt. 1877, Fischer IX 19).
Die Sachverständigen haben über Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit
zu beobachten (GO. 8 21 a) und werden im Zuwiderhandlungsfalle
strafbar (SO. § 145 a).
Jc) Wird die Genehmigung versagt oder nur bedingungs-
weise erteilt, so steht dem Antragsteller frei, binnen 14 Tagen Re-
kurs einzuwenden (s. o. b) oder auf mündlichöffentliche Verhandlung
vor der l. Instanz anzutragen. Letzternfalls gelten über das Verfahren
dieselben Bestimmungen, wie bei erhobener Einwendung (oben b).
Gegen die Entscheidung ist Rekurs zulässig wie zu b. Die Rekurs-
einwendung gilt als Verzicht auf das mündlichöffentliche Verfahren
(GO. § 212, A#BO. 8 17).
2. Untersagung und Beschränkung des Betriebs. Wegen
überwiegender Aachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die
fernere Benutzung jeder g. A. gegen Ersatz der erweislichen Schäden
jederzeit untersagt werden. Das Verfahren regelt sich nach §§ 20, 21
der GO. (oben 1 b und c.. ÜUber den Antrag auf Untersagung ent-
scheidet die Kreish. mit Kreisausschuß in I. Instanz (GO. 8§ 51, 54,
A#. vom 28. MAüärz 1892 § 39, Ges. vom 21. April 1873 S. 275
§ 278).“ Die Anfechtungsklage ist hier, im Gegensatz zu den Ge-
nehmigungsfällen, nicht ausgeschlossen (s. Gewerbebehörden 3). Nach-
träglich auferlegte Beschränkungen in der Benutzung der Anlage, durch
die nicht die Benutzung der Anlage in ihrer Gesamtheit, sondern nur
einzelner Betriebszweige derselben untersagt wird, sind keine Unter-
sagung im Sinne von § 51,“ und aus wohlfahrts-, gesundheits= usw.
polizeilichen""“ GEründen jederzeit entschädigungslos zulässig (O##.
11. Okt. 1901 1 8 203 und 11. Dez. 1901 1 8 176, OL. 25. März
1891, MV0O. vom 29. Okt. 1885, Jahrb. 1 297, 308, Reger XXII 297,
Annalen XIII 334, SwWB. 1885 S. 242), es sei denn, daß die Nach-
teile und Belästigungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand
nicht zu beseitigen sind und nicht über das Maß dessen hinausgehen,
was der einzelne als unvermeidliche Folge des gesellschaftlichen Zu-
sammenlebens ertragen muß (s. Polizeigewalt l, Gewerbe 1 1). Bei
Anlagen, die nicht unter § 16 fallen, hat die Behörde gleichzeitig die
nötigen Abänderungen anzuordnen, während es bei den Anlagen des
§ 16 Sache des Unternehmers ist, Abänderungsvorschläge zu machen
(OV. 11. Dez. 1901 1 8 1760). Privatrechtliche Einsprüche gegen
die Abwehr benachteiligender Einwirkungen (BSB. §8 906, 907,
s. Nachbarrecht, Gewerbe I 1) hkönnen einer genehmigten Anlage gegen-