380 Gewerbliche Anlagen
über niemals auf Einstellung des Betriebs, sondern nur auf Ab—
änderung oder Schadloshaltung gerichtet werden (GO. 8 26).f Uber
die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf einzelne Arten von
Anlagen, Belästigungen und Gefahren s. Wasserrecht II und III (Wasser-
verunreinigung), Ruhestörenden Lärm, Rauch= und BRußbelästigung,
Geruchsbelästigung, Baupolizei XII 6 usw.
8531 wirkt nicht auf Anlagen zurück, die früher nicht unter § 16
fielen (Preuß. OV. 20. Mai 1901, Reger XXII 9). Der Ersatzanspruch aus
§ 51 ist ausgeschlossen, wenn die Anlage aus baupolizeilichen Gründen un-
zulässig war (Reichsger. 14. Okt. 1901, Reger XXII 319, SWB. 1902 S. 256).
Selbst dann nicht, wenn das Unternehmen durch Verfügungen dieser
Art unrentabel wurde und der Betrieb aus diesem Grunde eingestellt werden
mußte (Preuß. O. 29. Okt. 1883, Reger IV 390).
* Nach Preuß. O#. 9. Mai 1901 nur aus gesundheitspolizeilichen
Gründen; üble Gerüche, die nicht zugleich gesundheitsgefährlich sind, genügen
nicht (PVB. XXII 527).
Die Schadenersatzklage hat nicht nur dann statt, wenn sie nach
allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt sein würde, sondern auch unmittelbar auf
Grund von § 26 (Reichsger. 29. Aov. 1900, Archiv für gewerbl. Rechtspfl. III 6,
Reger XXI 220).
3. Anderung. Zede Veränderung der Betriebsstätte und wesent-
liche Veränderung des Betriebs“ bedarf neuer Genehmigung. Die
Bestimmungen in §8§ 17—23 (oben I 1) gelten auch hier (GO. 8 25).
Die Genehmigung darf auch erteilt werden, wenn die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (O. 4. Sept.
1901 1 S8 157).
Uber die Begriffe Betriebsstätte und wesentlich s. Reger, 2. Erg. Bd. 10
Jedenfalls sind dafür die Gesichtspunkte von § 161 nicht ausschließlich maß-
gebend (OLG. Frankfurt 16. April 1901, Reger XXII 192).
4. Fristung. Bei Erteilung der Genehmigung Rhann den Um-
ständen nach eine Frist gesetzt werden, in der die Anlage bei Ver-
meidung des Erlöschens der Genehmigung ausgeführt und der Betrieb
begonnen sein muß. Hat der Inhaber während eines 3jjährigen Zeit-
raums den Betrieb eingestellt, ohne eine Fristung nachgesucht zu haben,
so erlischt die Genehmigung. Das Verfahren für die Fristung ist
dasselbe, wie für die Genehmigung (GO. 8 49, A#0O. S 38).
5. Anwendung auf andere Fälle. Uber die Anwendung
der §§ 20, 21 auf andere Fälle, als g. A., s. Gewerbebehörden 1 und 3.
6. Strafen und Polizeizwang. Zuwiderhandlungen gegen
§8 16, 24 werden nach § 1472 bestraft. Die Polizeibehörde kann
die Beseitigung der ohne Genehmigung errichteten oder veränderten
oder bedingungswidrig betriebenen Anlage oder die Wiederherstellung
des bedingungsmäßigen Zustandes anordnen (GO. § 147 Abs. 3). Das
Einschreiten nach § 147 Abs. 3 erfolgt unabhängig von der Strafverfolgung
nach § 147 Ziff. 2. Polizeiliche Strafandrohung wegen des Vergehens von
§ 147 Ziff. 2 ist unzulässig (s. Polizeigewalt 1 2 und IIh, zulässig dagegen
wegen Richtbefolgung der angeordneten Wegschaffung der Anlage
(OB. 16. Nov. 1901 II 8 220, Jahrb. II 205, Reger XXIII 70).