Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

384 Gewerbliche Hilfskassen 
bildungsschulpflicht nicht eingeschränkt werden (s. Fortbildungsschule). 
Als Ersatz der allgemeinen F. gelten diese Schulen dann, wenn dies 
in dem ministeriell genehmigten Regulativ ausgesprochen ist. Der 
Lehrer ist verpflichtet, den Lehrling zum Besuch der g. F. anzuhalten 
und ihn zu überwachen. Für Handlungslehrlinge (s. d.) gelten diese 
Bestimmungen gleichfalls (GO. 8§§ 120, 127, 139i, 1489, 150 4,“ 150 
Schlußsatz, A#O. vom 28. Mlärz 1892 S. 28 § 74, M#. vom 
2. Sept. 1891, Fischer XIII 63, MVO. vom 8. Vov. 1876, SWB. 214, 
A#O. vom 25. Aug. 1874 S. 155, § 327, Ges. vom 26. April 1873 
S. 350 § 14 5). Anregungen betreffs der Einrichtung der g. F. gibt 
AMVO. vom 15. Juni 1901, SWB. 1902 S. 155. Im übrigen 
s. Gewerbliche Schulen. 
* Der Lehrherr darf den Lehrling vom Schulbesuch zurüchbehalten, 
wenn ihm bei einer besonders eiligen Arbeit die Hilfe des Lehrlings unent- 
behrlich ist (OL#S. Rostoch 22. Febr. 1901, Jur.-Ztg. VII 56, Reger XXII 37). 
GCegen den Fortbildungsschüler selbst Kkann nach StB. 8§ 573 nur 
Geld bis zu 10 M. oder 1 Tag Haft angedroht werden (Kammerger. 3. April 
1902, Reger XXIII 71). 
Gewerbliche Hilfskassen. Die durch Ortsgesetz oder behörd- 
liche Anordnung begründete Verpflichtung selbständiger Gewerbe- 
treibender, einer Kranken-, Hilfs= oder Sterbekasse beizutreten, ist auf- 
gehoben. Im übrigen bestehen die Kassen fort (GO. § 140). Sowohl 
die freien wie die Zwangsinnungen und Innungsverbände können 
Kassen zur Unterstützung ihrer Mitglieder, Gehilfen und Lehrlinge für 
die Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit und 
sonstigen Hilfsbedürftigkeit errichten. Für diese Kassen gelten alsdann 
die Sonderbestimmungen in § 73“ des Krank. Ges. und in § 90 
der GO. mit den an beiden Stellen aufgeführten weiteren Vorschriften 
des Krank. Ges. Streitigkeiten aus § 53 a dieses Ges. werden dann 
vom Innungsschiedsgerichte (s. Gewerbegerichte 3) entschieden. Zur 
Teilnahme an Unterstützungskassen, auf die diese Vorschriften keine 
Anwendung erleiden, dürfen Innungsmitglieder gegen ihren Willen 
nicht verpflichtet werden (GO. 88 81a, 81b 8, 1, 85, 90, 100c, 1001 
bis 100 n, 104i1). Vor Genehmigung von Nebenstatuten für Innungs- 
krankenkassen soll geprüft werden, ob dadurch die Ortskrankenkassen 
des Bezirks in ihrer Lebensfähigkeit nicht gefährdet werden (M V0. 
vom 9. Dez. 1898, Fischer XX 209). Der freiwillige Beitritt zur 
Zwangsinnung (s. Innungen II) begründet die Zugehörigkeit der Arbeiter 
des Beitretenden zur Innungskrankenkasse nicht, Fischer XXI 314). 
Die Innungskrankenkassen sind nicht selbständig prozeßfähig; Ansprüche 
gegen sie sind lediglich gegen die Innung geltend zu machen (O. 
29. April 1903 1 8 67). Die Errichtung gemeinsamer Unterstützungs- 
kassen (nicht Krankenkassen) für Mitglieder solcher Innungen, die der- 
selben Aussichtsbehörde unterstehen, ist zulässig (MIVO. vom 1. ANov. 
1900, Fischer XXII 233, Beger XXI 73). Die Vergütung der Innungs- 
kassen für Einziehung der Invalidenversicherungsbeiträge (s. Invaliden-
	        
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