Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

386 Gewerbliches Eigentum — Gewerkschaften 
sätze für Gewährung von Diplomen an ausgezeichnete Schüler gibt 
AVO. vom 14. Febr. 1894, SWB. 71. Die Entschließung des 
M-inisteriums, die Schule zu schließen, ist eine erstinstanzliche, daher 
der Anfechtungsklage entzogen (OVS. 25. Aug. 1902 1 §8 220). Die 
Fachschulen für das Handwerk und das Verhällnis der Innungen, 
Handwerkskammern und Innungsverbände zu denselben behandelt 
GO. 88 81b 1, 83 10, 88 3, 103e 3, 104. Wenn Vereinigungen Ge- 
werbtreibender zur Unterhaltung g. Sch. keine Rechtsfähigkeit besitzen, 
unterliegen sie den Vorschriften des BGB. über die Gesellschaft; es 
empfiehlt sich daher, daß sie ihre Satzungen diesen Vorschriften anpassen 
(MVWO. vom 6. April 1900, Fischer XXI 336). Weitere Bestimmungen 
sind über die gewerblichen Fortbildungsschulen (s. d.) und Klöppelschulen 
(s. d.) ergangen. — Nicht unter obiges Gesetz fallen die technische Hoch- 
schule (s. d.), die Gewerbeakademie zu Chemnitz, die Akademie der 
bildenden Künste (s. d.), die Bergakademie (s. d.) und die Forst- 
akademie ((. d.). 
Gewerbliches Eigentum. Dem internationalen Verbande zum 
Schutze des g. E., der den Schutz der Erfindungspatente, gewerblichen 
Anuster und Modelle, der Fabrik= und Handelsmarken, sowie der 
Handelsnamen bezweckt, ist das Reich am 1. Mai 1903 beigetreten 
(RBek. vom 9. April 1903 S. 147 und 27. April 1903 S. 2029. 
Weitere Ubereinkommen über Patent-, Muster= und Markenschutz be- 
stehen mit Osterreich (REBl. 1892 S. 289), mit Italien (R#il. 
Jahrg. 1892 S. 293, Jahrg. 1903 S. 178) und mit der Schweiz 
(Jahrg. 1894 S. 511, Jahrg. 1903 S. 181). Im übrigen s. Patent- 
wesen, Gebrauchsmuster, Musterschutz, Warenzeichen. 
Gewerbliches Einkommen s. Gewerbesteuern II 1. 
Gewerbliche Verbietungsrechte. Die ausschließlichen Gewerbe- 
berechtigungen, sowie die Zwang= und Bannrechte sind in der Mehr- 
zahl der Fälle für aufgehoben, im übrigen für ablösbar erklärt worden 
und dürfen nicht wieder begründet werden. Streitigkeiten hierüber 
sind im Rechtswege zum Austrage zu bringen. Die Zwang= und 
Bannrechte der Addecher (s. d.), sowie die Verbietungsrechte der Apo- 
theker (s. d. 1) sind weggefallen. Der Bierzwang (s. d.) und Mahl- 
zwang (s. d.) ist, soweit nicht bereits früher aufgehoben, zur Ablösung 
gelangt. Realkonzessionen (s. d.) dürfen nicht mehr erteilt werden 
(GO. 88 3, 4, 7—10). Für Herstellung und Abgabe von Gas, Wasser 
und Elektrizität hat die Gemeinde kein Verbietungsrecht (MVO. vom 
7. Juni 1896, Fischer XVII 315). 
Gewerbsmäßige Unzucht s. Sittenpolizei. 
Gewerkschaften, Gewerkvereine. Uber die Gewerkvereine, Ge- 
werkschaften und Gewerkschaftskartelle der Arbeiter s. Vereins- 
wesen 1 3. Die bergrechtlichen Gewerkschaften, die keine von der 
Staatsregierung bestätigten Statuten besaßen, haben ihre alte Ver- 
fassung behalten. Die neueren Gewerkschaften haben die BRechte der
	        
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