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an zuverlässige Personen abgegeben werden. Die Polizeibehörde hat
die Lager- und Verkaufsräume mit dem Bezirksarzt und Apotheken—
revisor unvermutet von Zeit zu Zeit zur revidieren. Eine Vereidung
der mit G. handelnden Personen findet nicht mehr statt. Auf Zu—
widerhandlungen steht Abertretungsstrafe (obige VO. vom 6. Febr. 1895
nebst Anlage, VO. vom 11. Juni 1901 S. 80, MVO. vom 13. Aug.
1895 und 11. Febr. 1897, Fischer XVI 344, XVIII 282, Instr. vom
10. Juli 1884 S. 210 § 23). Die vorstehenden Bestimmungen gelten
im wesentlichen auch für Apotheker, wodurch § 9 des Mandats vom
17. Okt. 1820, soweit widersprechend, in Wegfall kommt (MWVO. vom
20. Juli 1895, Fischer XVI 344, obige VO. vom 6. Febr. 1895 §F 9).
Die Apothekenrevisoren sollen zu den Revisionen nur ausnahmsweise
zugezogen werden (M O. vom 27. Sept. und 27. Okt. 1897, Fischer
XIX 90, 91). Im übrigen s. wegen der Gebühren Bezirksärzte IV. —
Zur Vertilgung von Ungeziefer und Raubzeug ist das Auslegen
von Arsenik und arsenhaltigen Mitteln im Freien, in den Werkstätten,
Verkaufsstellen und Miederlagen der Bächer, Fleischer, Produkten= und
Waterialwarenhändler, in Wohn= und Schlafzimmern verboten, zu
außerordentlichen Mlaßnahmen nur unter polizeilicher Aufsicht erlaubt
und im übrigen nur der Gebrauch von gefärbtem Arsenik und Strychnin
gestattet. Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nur unter gewissen Be-
dingungen (Zubereitung mit einer Abkochung von Quassiaholz, Auf-
schrift „Gift“" mit 3 Kreuzen oder Totenkopf usw.), andere arsenhaltige
Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen grünen
Farbe vermischt feilgehalten und abgegeben werden. Personen, die sich
gewerbsmäßig mit der Vertilgung schädlicher Tiere und von Ungcziefer
befassen (Kammerjäger), bedürfen zum Ankauf von Giften beines
Erlaubnisscheins und zu ihrem Gewerbebetriebe keiner Genehmigung.
sondern nur des Anmeldescheins zum stehenden Gewerbebetrieb (VO. vom
6. Febr. 1895 S. 15 §8. 18, 19, vom 25. Febr. 1897 S. 22 und 11. Juni
1901 S. 80 Ziff. 2, MVO. vom 4. Febr. 1903, SWB. 62). — Eine
Belehrung über die Vergiftungsgefahr durch Einatmen von Arsen-
wasserstoff und Arbeiten mit arsenhaltiger Schwefel= und Salzsäure,
namentlich beim Füllen von Kinderluftballons, gibt MVO. vom 16. Okt.
1902, SWB. 261.— Vom Wandergewerbe ist der Gifthandel ausgeschlossen
(HO. 8 56 :). Besondere Bestimmungen gelten für Phosphor (s. d.),
giftige Farben (s. d.), Zink (s. d.), Blei (s. d.), Mutterkorn (s. d.), Kochels-
körner (s. d.), Lachgas (s. d.), Mäuseplage. Die Strafbestimmungen ent-
hält St B. § 367 3).
Eine nur teilweise Zurüchnahme der Konzession ist unzulässig (Preuß.
O. 3. Juni 1901, PB. XXIII 230, Reger XXII 163). Für die Zuverlässig-
keit kann auch das Verhalten des Gifthändlers in seinem sonstigen Gewerbe-
betriebe in Betracht Kommen (Preuß. O. 17. Nov. 1900, Reger XXI 379).
*“ Die Verwendung der G. fällt nicht unter die reichsgesetzlichen Vor-
schriften, sondern regelt sich nach den Landesgesetzen (Bayr. VH. 29. Okt. 1902.
Reger XXIII 12).