32 Arbeitsordnung — Arbeitsvertrag
Arbeitsordnung. In Fabriken mit mindestens 20 Arbeitern
ist durch A. über die tägliche Arbeitszeit, Dauer, Kündigungsfristen
und Gründe zur Auflösung des Arbeitsvertrags, über Lohnzahlung,
Lohnverwirkung und Strafen Bestimmung zu treffen; auch auf
andere Punkte kann die Regelung erstrecht werden, mit Zustimmung
des Arbeiterausschusses (s. d.) insbesondere auf die Benutzung der
Wohlfahrtseinrichtungen und das Verhalten der minderjährigen Ar-
beiter außerhalb des Betriebs. Vor Erlaß ist dem Arbeiterausschuß,
wo ein solcher nicht besteht, den großjährigen Arbeitern, Gelegenheit
zu geben, sich zu äußern. Die A. ist der unteren Verwaltungsbehörde
(Amtsh., Stadtrat RStO.) zu überreichen und in der Fabrik aus-
zuhängen (GO. §8 134a—134g mit Strafbestimmungen in §8 147
Abs. 1 Pkt. 5, § 148 Abs. 1 Pkt. 11 und 12, § 149 Abs. 1 Pkt. 7,
§ 150 Pkt. 5, AB. vom 28. Nlrz 1892 S. 28 § 1, MEntsch. vom
14. Aug. 1900, Fischer XII 123, Reger XXI 32). Uber Abänderung
der A. und Stellung der Arbeitgeber dazu s. OL. 26. Okt. 1899
(Reger 2. Erg. Bd. 41)." — Auf Handlungsgehilfen (s. d.) können
diese Bestimmungen teilweise erstrecht werden. Für Bergarbeiter
(s. d.) gelten sie nicht. Ihre A. ist vom Werksbesitzer zu entwerfen
und vom Bergamt zu prüfen (GO. 8 153a Abs. 1, Bergges. vom
16. Juni 1868 S. 353 § 781, Ges. vom 2. April 1884 S. 97 § 89.—
Uber Rirchliche A. s. Geistliche Xl.
Vichtaushändigung der A. (§ 134e Abs. 2) ist Dauerdelikt (OLGS. Darm-
stadt 27. Sept. 1900, Reger 2. Erg. Bd. 213, s. auch Verwaltungsstrafsachen I.
ur Behändigung gehört, daß der Arbeiter sie in den Händen behalten kann
(OL. WMünchen 8. Juli 1899, Reger XXI 393).
Arbeitspausen s. Fabriken II. Handlungsgehilfen, Ladenschluß.
Arbeitsscheue s. Armenwesen VI.
Arbeitssperre s. Arbeitsvertrag II 1.
Arbeitsvertrag. I. Das BE#. behandelt den A. in 88 611—6;630.
Durch Sonderbestimmungen geregelt ist der A. der Handlungsgehilfen
(s. d.), Betriebsbeamten (s. d.), Lehrlinge (s. d.), insbes. Handwerkslehr=
linge (s. d.), des Gesindes (s. d.) usw.
II. Die Festsetzung des Verhältnisses gewerblicher Arbeiter
(s. d.) zu ihren Arbeitgebern ist Gegenstand freier Ubereinkunft (60.
8§ 105). Zu häuslichen Arbeiten sind Gesellen und Gehilfen nicht ver-
bunden (§ 121). Im Zweifel gilt 14 tägige Kündigung (§ 122). Die
Gründe zu vorzeitiger Lösung des A. nennen §§ 123—124 a. Vertrags-
bruch berechtigt den Verletzten, ohne Aachweis des Schadens für jeden
Tag, höchstens aber für 1 Woche, den ortsüblichen Tagelohn zu
fordern (§ 124b0). Arbeitgeber, die Arbeiter zum Vertragsbruch ver-
leiten, sind dem früheren Arbeitgeber ersatzpflichtig (§ 125). Ins-
besondere:
1. Das Koalitionsrecht betrifft GO. 88 152, 153.“ Verab-
redungen und Vereinigungen zur Erlangung günstiger Arbeits-