398 Grundeigentum — Grundsteuern
Grundeigentum, Grunderwerb s. Grundbesitz, Grundbuchwesen.
Grundlasten sind die Grundsteuern (s. d.), Ablösungsrenten (s. d.),
Landrenten (s. d.), Landeskulturrenten (s. d.), Brandkassenbeiträge (s. d.),
auf dem Grundbesitz haftenden öffentlichrechtlichen Gebühren (s. d. h,
die privatrechtlichen Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten und
Hypotheken (s. Hypothekenwesen) und die Grunddienstbarkeiten (s. d.).
Im übrigen s. Offentliche Lasten, Oblastenverteilung.
Gründonnerstag ist Rirchlich als halber Feiertag zu begehen.
Die polizeilichen Bestimmungen über Sonntagsruhe (s. d.) leiden auf
ihn keine Anwendung, jedoch ist störendes Geräusch in der ähe von
Kirchen zu vermeiden (Ges. vom 10. Sept. 1870 S. 313 8 9, A#0.
vom 28. März 1892 S. 28 S 59).
Grundrechte. Das Bes. vom 27. Dez. 1848 über die Grund-
rechte des deutschen Bolkes ist in Sachsen durch BO. vom 2. Alärz 1849
S. 33 publiziert und durch VO. vom 20. April 1849 S. 65 aus-
geführt worden. Das Ges. vom 12. Mai 1851 S. 127 setzte die Bd.
vom 2. Mlärz 1849 außer Kraft, ließ jedoch die bereits begründeten
Privatrechte sowie die in der AV0O. getroffenen Bestimmungen über
die sächsischen Juden unberührt. Die allgemeinen Staatsbürgerrechte
enthält die Verfassungsurkunde (s. d.).
Grundrente s. Grundsteuern.
Grundschulden s. Hypothekenwesen, Schuldentilgung, Zinsen.
Grundsteuer s. Grundsteuern II.
Grundsteuereinheiten s. Grundsteuern IEI.
Grundsteuerentschädigungskapitale. Die Zinsen der zum Pfarr-
lehn (s. d.) gehörigen G. sind zunächst zur Bezahlung der verminderten
Grundsteuer zu verwenden, der hiernach übrig bleibende Teil ist dem
pensionsfähigen Einkommen zuzurechnen; Kapital und Zinsen sind daher
im Kataster zu verlautbaren (VO. vom 29. Okt. 1892, Kons. B. 146,
VO. vom 14. Juli 1879, Kons. B. 59. VO. vom 20. Jan. 1885,
Fischer VI 150). Die Zinsen der G. der Schullehne fließen zur
Schulkasse (A#B#O. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 22a, MWVO. vom
7. Dez. 1875, Cod. 583).
Grundsteuerkataster s. Grundsteuern II.
Grundsteuern. lI. Abersicht. Der Staat erhebt vom Grundbesitz
die Grundsteuer (unten 1) und die Einkommensteuer (unten IID, dagegen
keine Ergänzungssteuer (unten IV). Auch zu den Gemeindeleistungen
hat der Grundbesitz verhältnismäßig beizutragen (s. Gemeindeleistungen
VI 1); berechtigt auf die Steuer ist die Gemeinde, in der das Grund-
stüch liegt. Näheres hierüber, über die zulässigen Ausnahmen und den
Begriff des Einkommens aus Grundbesitz s. Gemeindeleistungen VIII.
Die Kirchen= und Schulanlagen werden, wo nicht ein abweichender Anlagen-
fuß besteht, zur Hälfte nach Grundsteuereinheiten aufgebracht (s. Kirchen-
anlagen l, III. Schulanlagen). Die Bezirkssteuern (s. Bezirksverbände