Grundsteuern 399
II, III) sind nach dem Verhältnis der direkten Staatssteuern zu erheben.
Als indirekte Abgabe können Besitzveränderungsabgaben (s. d.) zur
Gemeinde-, Kirchen-, Schul= und Armenkasse eingeführt werden.
II. Grundsteuer. Die vom Staate erhobene Grundsteuer ge-
hört zu den direkten Steuern (s. d.); ein Teil ihres Ertrags ist jedoch
den Schulgemeinden überwiesen (s. Schulkasse). Die Grundsteuer be-
ruht auf Ges. vom 9. Sept. 1843 S. 97, ABVO. vom 26. Okt. 1843
S. 153 und Ges. vom 3. Juli 1878 S. 153. Sie wird vom Grund
und Boden, von Geblkuden, Teichen und gewerblichen Gewässern nach
Reinertragseinheiten (Grundsteuereinheiten) erhoben. Auf je 1 M.
des Grundstücksreinertrages wird eine Steuereinheit gelegt, von der
jährlich eine Steuer von 4 Pf. erhoben wird. Die Berechnung des
Reinertrages erfolgt nach den Grundsätzen der Geschäftsanweisung vom
30. AMärz 1838. So lange nicht die Regierung mit den Ständen sich
über eine allgemeine Revision der Grundsteuer vereinigt, bleibt die
Zahl der für ein Flurstück im Grundsteuerkataster stehenden Steuer-
einheiten unverändert. Auch im Falle einer Mevision soll eine
Erhöhung des Gesamtertrages der Steuer nicht eintreten. Bei Flur-
stüchsgliederung findet Oblastenverteilung (s. d.), bei Aufhören der
Steuerpflichtigkeit durch Berwendung des Grundstücks zu Straßen= usw.
Zwecken Abschreibung der Steuer statt (s. Ges. vom 9. Sept. 1843
§8§ 3, 18, 29 und die in §§ 19, 20 enthaltenen Ausnahmen von der
Unveränderlichkeit der Steuer, Ges. vom 3. Juli 1878 § 5). Die
Grundlage der Steuererhebung bildet das Grundsteuerkataster,
d. i. der auf das Flurbuch (s. d.) und das Kroki (s. d.) gegründete
und nach dem Besitzstand geordnete Zusammentrag der Steuerobjekte
und der darauf haftenden Steuereinheiten des Flurbezirks (s. d.). Es
wird in den Städten vom Stadtrate, im übrigen von der Bezirks-
steuereinnahme geführt (Ges. von 1843 §8 24, 29, Ges. von 1878
88 27, 35, 36, ABVO. 8§ 11). Auf Grund des Katasters ist jedem
Steuerpflichtigen ein Besitzstandsverzeichnis (s. d.) auszustellen. Grund-
steuerbefreiung genießen u. a. die Grundstücke des Staats und der
beiden Fürstenschulen, die kirchlichen Gebäude und die zu öffentlichen
Zwechken, insbes. zu Straßen und Gottesäckern bestimmten Grundstüche.
Bei Würderung des für Straßenzwecke bestimmten Landes ist deshalb
auf den Wegfall der Steuer Rücksicht zu nehmen und wegen Ab-
schreibung der Steuereinheiten mit dem Kreissteuerrat in das Ver-
nehmen zu treten (Ges. von 1843 §8 4, 6—12, s. Oblastenverteilung).
Grundstücke, die der Steuer entgangen sind, müssen der Behörde binnen
3 Monaten bei Strafe (s. Steuerstrafen) angezeigt werden. Bei neu-
entstandenen Steuerobjekten beginnt die Beitragspflicht mit dem nächsten
Termine nach Ablauf des ersten Jahres seit ihrer Entstehung, Voll-
endung oder Bewohnbarkeit (Ges. von 1843 8 22). Die Steuer-
erhebung (s. d.) erfolgt durch die Ortssteuereinnahmen, in den Städten
RöSt0O durch den Stadtrat.