Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

400 Grundsteuern 
III. Die Einkommensteuer (s. d.) vom Grundbesitz ist geregelt 
durch Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 §8 17a, 18, Instr. vom 26. Juli. 
1900 S. 781 §8 47—56. 
1. Gegenstand der Besteuerung ist hiernach das Einkommen 
aus verpachteten und vermieteten Grundstüchen, aus ihrer Benutzung 
zur eigenen Wohnung und aus dem Betrieb der Land= und Forst- 
wirtschaft auf eigenen Grundstücken (Ges. § 17a). Dagegen gehört 
zum Einkommen aus Gewerbe (s. Gewerbesteuern II 1) das Einkommen 
aus dem Betriebe der Land= und Forstwirtschaf auf fremden Grund- 
stüchen (Ges. §§ 174, 21 1), aus Grundstücken, die vom Besitzer zu 
gewerblichen Zwecken benutzt werden, ausgenommen Brennereien (Ges. 
§ 186, Instr. §§ 47 2, 3, 50, 53) und aus Grundstücksspekulation (s. d.). 
Als Diensteinkommen (s. d.) ist zu besteuern der Wert der Dienst- 
wohnung und das Einkommen aus Dienstländereien (Ges. 8 20 2, 3). 
Die Aufzählung von § 17a des Ges. ist jedoch nicht erschöpfend (OB0#. 
2. April 1903 II 8 55). Als Einkommen aus Grundbesitz ist daher 
auch anzusehen das Einkommen aus einer Quelle (O. 5. Jan. 1903 
II 8 238) und aus einem weder landwirtschaftlich noch gewerblich be- 
nutzten Steinbruch (O. 2. April 1903 II 8 55). Einkommen aus 
Gemeindegrundstücken unterliegt der Steuer nicht, wenn sie von der 
Gemeinde zu öffentlichen Zwecken unmittelbar benutzt werden (Instr. 
§ 1819, ist dagegen steuerpflichtig, wenn es zum werbend angelegten 
Gemeindevermögen (s. d. IV 1) gehört. 
2. Ermittlung. Das Einkommen aus selbstbewirtschafteten 
Grundstüchen der Land= und Forstwirtschaft besteht aus dem Rein- 
gewinn mit Einschluß des persönlichen Arbeitsverdienstes und der zum 
Unterhalt des Eigentümers verwendeten, selbsterbauten Erzeugnisse 
(Ges. § 18 4, 5). Den Reinertrag bildet der Rohertrag nach Abzug der 
Bewirtschaftungskosten (Instr. § 48 2). Zulässige Abzüge sind außer 
den Instandhaltungskosten insbes. die Versicherungsbeiträge (s. Ver- 
sicherung III), Löhne und Gehalte, Beleuchtung und Heizung, Samen, 
Pflanzen, Futter und Düngemittel (Instr. §§ 48 Ziff. II. 49 Schlußsatz). 
Beim Mangel ziffermäßiger Unterlagen hat Schätzung einzutreten. 
Dabei ist der Pachtwert mit einem Zuschlag für Verzinsung des Be- 
triebskapitals, persönlichen Arbeitsverdienst und Wert der Wohnung 
im eigenen Hause zu grunde zu legen (Instr. § 49). Zur Vorbereitung 
der Einschätzung dienen die Vor= und Bezirkskonferenzen (AVO. vom 
25. Juli 1900 S. 589 §§8 30—33). — Das Einkommen aus ver- 
pachteten oder vermieteten Grundstücken berechnet sich nach dem 
Pacht= oder Mietzins zuzüglich der vorbehaltenen Autzungen und ab- 
züglich der Instandhaltungskosten (Ges. § 18 1, 2, Instr. §§ 51, 54). 
Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist nach den orts- 
üblichen event. in der Umgegend üblichen Preisen abzüglich der In- 
standhaltungskosten in Ansatz zu bringen (Ges. § 18 3, Instr. §§ 55, 56). 
Die Würdigung der Beweismittel für die Ortsüblichkeit ist in das 
 
	        
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