Grundstückszusammenlegung 403
Einheiten abgetrennt werden darf und bei Abtrennung zu öffentlichen
Zwecken (insbes. zu Wegezwecken) und zu Gewerbeanlagen eine Be-
schränkung überhaupt nicht stattfindet. Uber vorstehende Bestimmungen
hinaus können die Amtsh. mit den Bezirksausschüssen Nachsicht er-
teilen (Ges. vom 30. Nov. 1843 S. 255 §§ 1—5, ABO. vom 30. Mov.
1843 S. 258 § 1, BO. vom 21. Okt. 1851 S. 373, Ges. vom 21. April
1873 S. 275 §§ 66, 11 7, A#O. vom 22. Aug. 1874 S. 125 §F 12,
BO. vom 12. Wov. 1874 S. 430 Abs. 2, Roes. vom 18. Aug. 1896
S. 604 Art. 119 2). An obigen Grundsätzen wird durch privatrecht-
rechtliche Hinzuschlagung (s. d.) nichts geändert, jedoch kann die Er-
streckung der gesetzlichen Dismembrationsbeschränkung auf das hinzu-
geschlagene Grundstück zur Dispensationsbedingung gemacht oder von
dem Erwerber freiwillig übernommen werden. Die behäördliche Tätig-
keit in Dismembrationssachen regelt sich dahin, daß zunächst das
Grundbuchamt die Verfügungsfähigkeit und Verfügungsberechtigung
der Ansuchenden, dann die Verwaltungsbehörde die Zulässigkeit der
Abtrennung im öffentlichen Interesse zu prüfen, hierauf das Grund-
buchamt die privatrechtlichen Verhältnisse zu ordnen, dann die Steuer-
behörde die Steuern, die Verwaltungsbehörde die übrigen öffentlichen
Lasten zu verteilen, endlich das Grundbuchamt die Abschreibung
und Besitztitelberichtigung zu bewirken hat (AVO. vom 30. Nov. 1843
S. 256 §§8 3—5). Weiteres über die Reihenfolge dieser Geschäfte, über
die Füglichkeit „vorläufiger“" Besitztitelberichtigung, sowie über die Ver-
teilung der Lasten s. Oblastenverteilung. Uber die Einrichtung der
geodätischen Unterlagen und die zu ihrer Anfertigung berechtigten
Techniker, s. Dismembrationsanbringen. In Dismembrationssachen, bei
denen der Kaufpreis oder Wert nicht über 1500 MUl. beträgt, soll von
den Amtsh. und Kreissteuerräten kostenfrei expediert werden. Die Grund-
buchämter haben bei G. zu Straßenbauzwecken Kosten nicht an-
zusetzen (VO. vom 18. Dez. 1871 S. 354, Gebührentaxe vom 24. Sept.
1876 S. 438 Pkt. 3, BO. vom 24. Jan. 1853 S. 15 § 6). Die
Entschließung über die Nachsichtserteilung ist Ermessensfrage, daher
der Anfechtungsklage entzogen (O. 18. Juli 1902 1 8 134). Weitere
Bestimmungen betreffen die G. während der Bausperre und beim Um-
legungsverfahren (s. Bauwesen V, XII 1, 10), die Gemeinheitsteilungen
(s. d.) und die Kosten der Feldmesser (s. d.).
Literatur: Königsdörffer im Sächs. Archiv XIII 24.
Grundstüchszusammenlegung, d. h. ein Umtausch durcheinander
liegender ländlicher, verschiedenen Besitzern gehöriger Grundstücke, durch
den für jeden eine möglichst nahe und zusammenhängende, für die
Bewirtschaftung günstige Lage seiner Besitzungen bezwechkt wird, kann
auch gegen den Willen eines Teiles der Besitzer stattfinden, wenn
a) sich für den Antrag mehr als die Hälfte der (nach der Zahl und
Größe der zusammenzulegenden Flurstücke zu berechnenden) Stimmen
der beteiligten Grundstüchsbesitzer erklärt, b) wenn davon die Auf-
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