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hebung eines Koppelhutungsverbandes oder die Herstellung einer stets
offenen Zugänglichkeit für solche Grundstücke abhängt, zu denen be—
hufs ihrer Bewirtschaftung nur mittels Uberfahrt oder Ubertritt zu ge-
langen ist. Das Verfahren gehört vor die dazu bestellten landwirt-
schaftlichen Kommissare und die Kreish. Dresden, an die sich die Besitzer
auch bei freiwilligem Austausch von Grundstücken wenden können,
wenn der Tausch zum Behufe von GErenzausgleichungen, sowie überhaupt
zur Erreichung wirtschaftlicher Vorteile erfolgt (Ges. vom 23. Juli 1861
S. 117, AVO. vom 23. Juli 1861 S. 228, Bek. vom 18. Febr. 1876
S. 198, VO. vom 28. Sept. 1869 S. 297 und 1. Mai 1872 S. 229,
Ges. vom 1. Aug. 1882 S. 208, A#BO. vom 2. Aug. 1882 S. 210,
Ges. vom 15. April 1896 S. 76, 16. April 1888 S. 108 und
15. April 1896 S. 78, letztere beide die Kosten betr., sowie Ges. vom
15. Juni 1900 S. 269 § 133 13). Gegen die zweitinstanzlichen Ent-
schließungen der Kreish. Dresden als Generalkommission (s. d.) ist die
Anfechtungsklage nachgelassen (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 88 732,
98 Abs. 2 1). Für Grundstüchszusammenlegungsgenossenschaften kann,
und zwar schon während der G., zur Wahrnehmung ihrer gemein-
samen Angelegenheiten eine Vertretung nach Maßgabe des Ges. vom
29. April 1890 S. 62 bestellt werden. Grenzausgleichungen, die in-
folge von G. eintreten, haben von selbst die Abänderung der Ge-
meindebezirke zur Folge und sind daher von der Grundstüchszusammen-
legungsbehörde der Gemeindeaufsichtsbehörde mitzuteilen (M.VO. vom
8. März 1887, Fischer VIII 204). Wie bei Grundstückhsteilung kann
auch bei G. ein Grundstückhsteil schon vor endgültiger Feststellung der
neuen Flurbuchsnummer abgeschrieben und auf ein neues Grundbuchs-
blatt übertragen werden. Das Zeugnis der Spezialkommission ver-
tritt sodann den Flurbuchsauszug; § 3 3 des Ges. vom 1. Aug. 1882
fällt weg (VSO. vom 26. Juli 1899 S. 261 88 10, 15, Ges. vom 15. Juni
1900 S. 269 § 133 192). Besitzveränderungsabgaben sind bei G. im
Sinne des Ges. vom 23. Juli 1861 nicht zu erheben (MVO. vom
13. Juli 1900, SW B. 221). Das Enteignungsges. hat an den Be-
stimmungen über die G. nichts geändert (Ges. vom 24. Juni 1902
S. 153 8 93). Sonstige Fälle der G. sind das Umlegungsverfahren
des Bauges. (s. Bauwesen VIII) und die Hinzuschlagung von Trenn-
stüchen oder geschlossenen Gütern zu einem andern (s. Hinzuschlagung).
Grüne Farben s. Farben. «
Grünes Gewölbe gehört zum Königl. Hausfideikommißz (s. d.)
Gummifabriken. Arbeiterschutzbestimmungen (s. Gewerbliche An-
lagen III) gibt RBek. vom 1. MAärz 1902 S. 59, 30. Jan. 1903 S. 3
und 1. April 1903 S. 123.
Gummigutti s. Farben.
Gustav Adolph-Verein. Für den G. A.-V. ist eine allgemeine
Kirchenkollekte bewilligt, die je nach dem Sammelbezirke dem Dresdner
oder dem Leipziger Hauptverein zufließt (Kons. B. 1875 S. 7, 38). Zu