Güterrecht — Haft 405
Gottesdiensten (s. d.) bei Jahresversammlungen der G.A.-V. genügt Ge-
nehmigung des Ephorus.
Güterrecht s. Eheliches Güterrecht.
Gütertransport s. Eisenbahnwesen II 2.
Gutscheinhandel. Die Polizeibehörden sind wegen der BRechtspr.
des Reichsger.“ mit entsprechender Anweisung versehen worden (MVWV0O.
vom 12. Juni 1900 und 29. April 1901, SW. Jahrg. 1900 S. 137,
Jahrg. 1901 S. 68, Fischer XXIII 68).
* Das Reichsger. betrachtet den G. als verbotene öffentliche Ausspielung
(s. Glüchsspiel 1) und als Verstoß gegen das Heichestempe eigel Enisch. 1 vom
14. Febr., 10. Okt. und 17. Okt. 1901, SW. 68. Reger 433.T
Jur.-Ztg. VI 484, 508 und die Kritiken dieser Entsch. in der Jur. Zig. e! 8
195, 277, 288, 403, sowie die Gegenkritik im „Recht“ V 400). Baden bestraft
event. wegen Mangel des Wanderge ewerbescheins (Bad. Ministerium 22. AMAlärz
1900, Reger 2. Erg. Bd. 29). Das Rammerger. hat § 4 des Ges. über den un-
lauteren Wettbewerb für anwendbar erklärt (Entsch. vom 9. Mai 1901, Fischer
XXIV 360).
Gutsherrschaft, Gutsvorsteher s. Selbständige Gutsbezirke.
Gymnasien. Die Aufgabe der G. besteht in der Vorbereitung
zum selbständigen Studium der Wissenschaften durch allseitige huma-
nistische, insbes. altklassische Bildung in formeller und materieller Be-
ziehung, dagegen nicht in der Ausbildung in fachmännischer Philologie
und dogmatischer Syntax. Das G. unterrichtet seine Zöglinge vom
9. Lebensjahre ab in 9 Klassen. Lehrziel, Unterrichtsstoff und Schul-
prüfungen regelt die Lehr= und Prüfungsordnung vom 28. Jan. 1893
S. 16. Das Reifezeugnis gibt das unbeschränkte Recht zu abkade-
mischen Studien und zum Eintritte in die höheren Fachlehranstalten
(Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 88 36—42, A#VO. vom 29. Jan.
1877 S. 43 Pkt. 6, 20). Im übrigen gelten für G. die allgemeinen
Bestimmungen über höhere Unterrichtsanstalten (s. d.). Zum Teil be-
sondere Bestimmungen gelten für die Fürstenschulen (s. d.). Zur Zeit
bestehen in Sachsen 17 G., und zwar in Bautzen, Chemnitz, Dresden (4),
Freiberg, Grimma, Leipzig (3), Meißen, Plauen, Schneeberg, Wurzen,
Zittau und Zwichau (Cod. 661).
n
Haager Konferenz s. Rotes Kreuz.
Haft. I. In Ausübung der gerichtlichen Polizei (s. d.) sind
die Polizei= und Sicherheitsbeamten bei Gefahr im Verzuge und Ver-
dacht entweder der Flucht oder der Kollusion zur vorläufigen Fest-
nahme berechtigt. Der Verdacht der Flucht bedarf keiner Begründung:
1. wenn es sich um Verbrechen oder 2. Heimatlose, Landstreicher oder
Legitimationslose oder 3. Ausländer handelt, die sich voraussichtlich
bei der Ladung und Verurteilung nicht gestellen. Wegen strafbarer