Haftpflicht — Halden 407
1870 S. 408 § 4). Beim Zusammentreffen mit längerer Freiheits-
strafe ist zunächst die Haftstrafe zu vollstrechen (Gesch. O. § 736). Be-
stimmungen über die Berechnung der H. bei Meinungsverschiedenheit
der Mitglieder der Verwaltungsgerichte gibt Ges. vom 19. Juli 1900
S. 486 § 3Z. — Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen
über Strafvollstrechung (s. d.).
III. Als zivilprozessuale Maßregel ist die H. zulässig zur
Sicherung der Zwangsvollstrechung (CPO. 8 918, s. Sicherheitsarrest),
sowie gegen den Schuldner, der im Termine zur Leistung des Offen-
barungseides (s. d.) nicht erscheint oder die Leistung des Eides ohne Grund
verweigert (CPO. 8§ 901— 915). Diese Bestimmung gilt auch bei Zwangs-
vollstrectungen wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen (Ges. vom
8. Juli 1902 S. 294 8§8 274, 53 5). Weiter gilt H. als Mittel der
Sitzungspolizei (s. d.) und zur Erzwingung des Zeugnisses (CPO. 8 390 2.
Haftpflicht. Die Schadenersatzpflicht für Tötungen und Körper-
verletzung beim Eisenbahn= und Bergwerksbetrieb regeln RGes. vom
7. Juni 1871 S. 207 und 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 42 (s. auch Eisen-
bahnen IIl). Die Ersatzpflicht wegen unerlaubter Handlungen behandelt
Be. 88 823—853.* Besondere Fälle betreffen die H. der Beamten
(l. d.), der wegebaupflichtigen Gemeinden (s. Straßenbau C 2), des.
Eigentümers baufälliger Grundstücke (s. Bauwesen XII 1), der zur Aufsichts-
führung (s. d.) Verpflichteten, die Haftung für Wildschaden (s. d.) usw.
Wenn nach Inhalt des Schutzgesetzes ein Verstoß gegen dasselbe auch
ohne Verschulden möglich ist, tritt die Ersatzpflicht nach § 823 2 nur im Fall
des Verschuldens ein (Reichsger. 20. Alrz 1902, Jur.-Ztg. VII 321). Die
§§ 823 ff. gewähren auch eine Klage auf 1nteriallung der unerlaubten Hand-
lung (OLG. Kolmar 5. Mai 1902, Rechtspr. der . V 239). Weitere Ent-
scheidungen zu § 8232 f. Sächs. Archiv XII 919.
Hagelversicherung s. Versicherung. Hagelversicherungsprämien
der Landwirte sind bei der staatlichen Einkommensteuer kürzungsfähig
(Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 § 48 I1 2).
Häger s. Mittelhäger.
Häher (RAußhähey) genießen keine Schonzeit (VO. vom 5. April
1882 S. 81 § 2).
Halden. Ungangbare Halden dürfen nicht ohne Genehmigung
des Bergamts, die nur aus polizeilichen Gründen oder im Interesse
einer künftigen Wiederaufnahme des Bergbaues versagt werden kann,
eingeebnet werden. Die Aussicht über die Einebnung gebührt den
Stadträten, Bürgermeistern kl. StO. und Gemeindevorständen, denen
auch die Bescheinigung über die bergamtliche Genehmigung vorzuzeigen
ist. Die Erbauung neuer Häuser auf oder in unmittelbarer Mähe von
H. ist nur zu gestatten, wenn nach dem Gutachten des Bergamts nicht
zu befürchten ist, daß Senkungen und Brüche entstehen (Ges. vom
16. Juni 1868 S. 353 § 173, A#VO. vom 2. Dez. 1868 S. 1294
§§ 142—147 und 22. Aug. 1874 S. 125 §8 17b und e). — Von
brennenden H. dürfen Gebäude nur in angemessener Entfernung er-