Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

34 Arbeitszeugnis — Armenhäuser 
Arbeitszeugnis. Auf Verlangen ist den gewerblichen Ar— 
beitern (s. d.) über Dauer und Art ihrer Beschäftigung sowie über ihre 
Führung und Leistungen ein Abgangszeugnis auszustellen, das jedoch 
nicht mit Merkmalen versehen sein darf und auf Antrag von der 
Polizeibehörde (auch Bürgermeister kl. St. O., Gemeindevorstände und 
Gutsvorsteher) kostenfrei zu beglaubigen ist. Für Minderjährige kann 
die Ausstellung und Aushändigung vom gesetzlichen Vertreter gefordert 
werden, die Aushändigung aber mit Genehmigung der Gemeinde- 
behörde auch gegen seinen Willen an den Arbeiter selbst erfolgen 
(HO. 88 113, 114, 146 Abs. 1 3, A#. vom 28. Alärz 1892 S. 28 
§8 1, 2 3, 73 2). — Die weiteren Vorschriften betreffen die A. für 
Bergarbeiter (s. Arbeitsbücher) und Gesinde ((. d.). 
Archäologisches Institut. Das Institut beruht auf dem Statut 
vom 9. April 1887 mit Nachträgen vom Jahre 1901 (Centr. B. Jahrg. 
1887 S. 172, Jahrg. 1901 S. 306, 322). 
Archivwesen s. Hauptstaatsarchiv, Ständisches Archiv, Gemeinde- 
archive, Kirchenbücher, Ortschroniken, Kommission für Geschichte, Akten- 
wesen, Innungsurkunden. 
Armenamt s. Armenwesen VII. 
Armenanlagen f. Armenwesen IV 2a. 
Armenanstalten s. Armenhäuser. 
Armenausschuß s. Armenwesen VII. 
Armenbegräbnis s. Begräbniswesen V3. 
Armenbehörden s. Armenwesen VII. 
Armendeputation s. Armenwesen VII. 
Armenhäuser. Die Verschaffung von Unterkommen für Arme 
und ihre gänzliche Versorgung in A. ist Armenunterstützung (s. Armen- 
wesen II), wenn sie nicht lediglich aus polizeilichen Gründen erfolgt 
(s. Obdach). In jedem Armenverband soll ein entsprechendes Armen- 
oder Gemeindehaus vorhanden sein (Arm.O. vom 22. Okt. 1840 
S. 257 § 54, A#nO. vom 22. Okt. 1840 S. 286 Pkt. IIb). Die 
Errichtung gemeinsamer A. für mehrere Armenverbände ist zulässig; 
insbesondere können die Bezirksverbände (Ges. vom 21. April 1873 
S. 284 § 21) gemeinsame Einrichtungen zum Zwecke der Armen- 
versorgung treffen. Die auf Grund freiwilliger Bereinigung (Bezirks- 
armenvereine, Bezirkskommissionen) errichteten Bezirksarmenhäuser 
(Arm.O. 88 30, 86—93, A#O. Pkt. II2) sind meist auf die Bezirks- 
verbände (s. d.) übergegangen. Die Einlieferung in die Bezirksarmen= 
häuser erfolgt nicht auf bestimmte Zeit; es ist unzulässig, die Unter- 
gebrachten gegen ihren Willen darin zurüchzuhalten, sobald sie außerhalb 
derselben eigenes Unterkommen und gesicherten Erwerb gefunden haben. 
Jedenfalls soll längstens nach Ablauf eines Jahres über die Ent- 
lassungsfüglichkeit Entschließung gefaßt und die Entlassung niemals 
von Erstattung der Verpflegkosten abhängig gemacht werden. Die
	        
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