412 Handlungsgehilfen — Handwerk
Handlungsgehilfen, Handlungslehrlinge. Die handelsrecht-
lichen Vorschriften enthält HOB. 88 59—83 und Bes. vom 10. Mai
1897 S. 437 Art. 9. Von den gewerbepolizeilichen Vorschriften über
gewerbliche Arbeiter (s. d.)" gelten für H. nach § 1541 der GO. nur
die allgemeinen Bestimmungen über die Sonntagsruhe (s. d. 1 3) und
die gewerbliche Fortbildungsschule (s. d.). Die Bestimmungen über den
Ladenschluß (s. d.) an Sonn= und Wochentagen sind Sonderbestimmungen,
ebenso die Vorschriften in S§ 139h— m der GO. Hiernach können zur
Durchführung der Bestimmung des HGB. über Einrichtung der Ge-
schäftsräume vom Bundesrate im allgemeinen (§ 139h) und von der
Polizeibehörde für einzelne Verkaufsstellen die nötigen Anordnungen
getroffen werden. In Gemäßbheit dieser Ermächtigung ist bestimmt,
daß in den Räumen, in denen die Kundschaft bedient wird, und in
den dazu gehörigen Kontoren für die dort beschäftigten Handlungs-
gehilfen und Lehrlinge ausreichende Sitzgelegenheit vorhanden sein
muß (BBek. vom 28. Nov. 1900 S. 1033). — Der Lehrherr hat den
Lehrlingen Zeit zum Besuch der Fach= und Fortbildungsschule zu
gewähren und Gehilfen und Lehrlinge unter 18 Jahren zu diesem
Besuch anzuhalten (GO. 8 139 ). Ortsgesetzlich Kkann auch für weib-
liche Gehilfen und Lehrlinge unter 18 Jahren die Verpflichtung zum
Besuche der Fortbildungsschule begründet werden (GO. 8§ 120). Für
jede offene Verkaufsstelle mit mindestens 20 Gehilfen und Lehrlingen
ist eine Arbeitsordnung zu erlassen, auf die teilweise die Bestim-
mungen über die Arbeitsordnung (s. d.) der Fabrikarbeiter Anwendung
leiden (GO. 8 139 k). — Der Krankenversicherungspflicht unter-
liegen H. zurzeit nur, sofern durch Vertrag die ihnen nach § 60 des
H. zustehenden Rechte aufgehoben oder beschränkt sind; ortsstatutarisch
kann die Versicherungspflicht auf sie erstrecht werden (RGes. vom 10. April
1892 S. 417 §8 11, 25, s. Krankenversicherung A). Vom Jahre 1904
ab kommen diese Beschränkungen jedoch in Wegfall (Roes. vom
25. Mai 1903 S. 233 Art. I Ziff. I, I). — Zur staatlichen Ein-
kommensteuer sind die Bezüge der H. als Diensteinkommen (s. d. I 1 à)
zu veranlagen (Mitt. IV 503, V 365). — Der Abzug von 1½ bei den
Gemeindeleistungen (s. d. IX 1 a) gilt nur für Festbesoldete.
* Ein im Handelsgeschäft zu nicht kaufmännischen Verrichtungen an-
genommener Arbeiter, Gehilfe usw. ist gewerblicher Arbeiter (Kammerger.
18. Juni 1900, Reger XXI 30).
Handwerk. Die gewerbepolizeilichen Vorschriften für das H.
ergeben sich aus den allgemeinen Vorschriften über den Gewerbebetrieb
(s. Gewerbe) und den Sondervorschriften über das Innungswesen
(s. Innungen), über Handwerksgehilfen und Handwerkslehrlinge (s. d.),
den Titel Handwerksmeister (s. d.) und die gewerblichen Hilfskassen (d).
Die Vertretung der Handwerksinteressen erfolgt durch die Gewerbe-
kammern als Handwerkskammern (s. d.). Die Vorschriften über Firmen
Handelsbücher und Prokura finden auf das H. keine Anwendung