Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

412 Handlungsgehilfen — Handwerk 
Handlungsgehilfen, Handlungslehrlinge. Die handelsrecht- 
lichen Vorschriften enthält HOB. 88 59—83 und Bes. vom 10. Mai 
1897 S. 437 Art. 9. Von den gewerbepolizeilichen Vorschriften über 
gewerbliche Arbeiter (s. d.)" gelten für H. nach § 1541 der GO. nur 
die allgemeinen Bestimmungen über die Sonntagsruhe (s. d. 1 3) und 
die gewerbliche Fortbildungsschule (s. d.). Die Bestimmungen über den 
Ladenschluß (s. d.) an Sonn= und Wochentagen sind Sonderbestimmungen, 
ebenso die Vorschriften in S§ 139h— m der GO. Hiernach können zur 
Durchführung der Bestimmung des HGB. über Einrichtung der Ge- 
schäftsräume vom Bundesrate im allgemeinen (§ 139h) und von der 
Polizeibehörde für einzelne Verkaufsstellen die nötigen Anordnungen 
getroffen werden. In Gemäßbheit dieser Ermächtigung ist bestimmt, 
daß in den Räumen, in denen die Kundschaft bedient wird, und in 
den dazu gehörigen Kontoren für die dort beschäftigten Handlungs- 
gehilfen und Lehrlinge ausreichende Sitzgelegenheit vorhanden sein 
muß (BBek. vom 28. Nov. 1900 S. 1033). — Der Lehrherr hat den 
Lehrlingen Zeit zum Besuch der Fach= und Fortbildungsschule zu 
gewähren und Gehilfen und Lehrlinge unter 18 Jahren zu diesem 
Besuch anzuhalten (GO. 8 139 ). Ortsgesetzlich Kkann auch für weib- 
liche Gehilfen und Lehrlinge unter 18 Jahren die Verpflichtung zum 
Besuche der Fortbildungsschule begründet werden (GO. 8§ 120). Für 
jede offene Verkaufsstelle mit mindestens 20 Gehilfen und Lehrlingen 
ist eine Arbeitsordnung zu erlassen, auf die teilweise die Bestim- 
mungen über die Arbeitsordnung (s. d.) der Fabrikarbeiter Anwendung 
leiden (GO. 8 139 k). — Der Krankenversicherungspflicht unter- 
liegen H. zurzeit nur, sofern durch Vertrag die ihnen nach § 60 des 
H. zustehenden Rechte aufgehoben oder beschränkt sind; ortsstatutarisch 
kann die Versicherungspflicht auf sie erstrecht werden (RGes. vom 10. April 
1892 S. 417 §8 11, 25, s. Krankenversicherung A). Vom Jahre 1904 
ab kommen diese Beschränkungen jedoch in Wegfall (Roes. vom 
25. Mai 1903 S. 233 Art. I Ziff. I, I). — Zur staatlichen Ein- 
kommensteuer sind die Bezüge der H. als Diensteinkommen (s. d. I 1 à) 
zu veranlagen (Mitt. IV 503, V 365). — Der Abzug von 1½ bei den 
Gemeindeleistungen (s. d. IX 1 a) gilt nur für Festbesoldete. 
* Ein im Handelsgeschäft zu nicht kaufmännischen Verrichtungen an- 
genommener Arbeiter, Gehilfe usw. ist gewerblicher Arbeiter (Kammerger. 
18. Juni 1900, Reger XXI 30). 
Handwerk. Die gewerbepolizeilichen Vorschriften für das H. 
ergeben sich aus den allgemeinen Vorschriften über den Gewerbebetrieb 
(s. Gewerbe) und den Sondervorschriften über das Innungswesen 
(s. Innungen), über Handwerksgehilfen und Handwerkslehrlinge (s. d.), 
den Titel Handwerksmeister (s. d.) und die gewerblichen Hilfskassen (d). 
Die Vertretung der Handwerksinteressen erfolgt durch die Gewerbe- 
kammern als Handwerkskammern (s. d.). Die Vorschriften über Firmen 
Handelsbücher und Prokura finden auf das H. keine Anwendung
	        
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