Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Hasen — Haushaltplan 415 
in ihrem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen ((. Hand- 
werkslehrlinge) erworben und vor der Prüfungskommission die Meister- 
prüfung bestanden haben. Zur letzteren sind sie nur zuzulassen, wenn 
sie mindestens 3 Jahre als Gesellen (Gehilfen) in ihrem Gewerbe tätig 
gewesen sind. Die Errichtung der Prüfungskommissionen erfolgt nach 
Gehör der Handwerkskammern durch die höhere Verwaltungsbehörde 
(GO. 8§ 81b2, 133, 148 9c). Die Bestellung von Mitgliedern des 
Stadtrats zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen ist nicht empfohlen 
worden (MVVO. vom 4. April 1902, SWB. 95, Reger XXII 430); die 
freiwillige Ubernahme des Amts fällt jedoch unbedenklich (MWVO. vom 
10. Juni 1902, SWB. 147). Soweit die Befugnis zur Anleitung von 
Lehrlingen nach § 129 vom Bestehen der Gesellenprüfung abhängig 
ist, steht die ausländische Prüfung der deutschen nicht gleich (s. Hand- 
werksgesellen). Besondere Vorschriften sind über die Führung des 
Titels Baumeister erlassen worden (s. Bauwesen XV). 
Hasen. Die Schonzeit (s. Jagd) dauert vom 1. Februar bis 
30. September (Ges. vom 22. Juni 1876 8§ 3.)). 
Hauptstaatsarchiv untersteht der Aufsicht des Gesamtministeriums. 
Mçit demselben vereinigt sind die Archive des vormaligen Landesjustiz- 
kollegiums und der vormaligen Landesregierung mit Ausnahme des 
Lehnsarchives, sowie das Archiv des vormaligen Obergerichtes (VO. 
vom 7. Vov. 1831 S. 323 § 4 G 6, 28. März 1835 S. 212 § 195 
und 28. Febr. 1835 S. 163 § 6). Im übrigen s. Archivwesen. 
Hauptzollämter s. Steuerbehörden II. 
Hausapotheken s. Arzte I 4. 
Hausarbeiten, Hausaufgaben. In der Volksschule haben 
sich die Lehrer, damit die Schüler nicht mit H. überhäuft werden, über 
deren Umfang zu verständigen. H. für die Nachmittagsstunden dürfen 
nicht erst an demselben Tage gegeben, durch Strafarbeiten darf den 
Kindern nicht die zur Erholung nötige Zeit entzogen werden (BO. vom 
3. April 1873 S. 258, 50 Abs. 5, 6). In den höheren Unterrichts- 
anstalten (s. d.) sollen nur während der Sommerferien Ferienarbeiten 
gegeben, in den sonstigen Ferien die Schüler nur zur Selbstbeschäfti- 
gung angehalten werden, s. VO. vom 8. Juli 1882 S. 151 Pkt. 4 
und die Lehrordnungen (s. d.) für Gymnasien § 46, Realgymnasien 
§§ 46, 47, Realschulen § 46. 
Hausfideikommiß s. Königliches Hausfideikommiß. 
Hausgesetz s. Königliches Hausgesetz. 
Hausgewerbtreibende s. Hausindustrie. 
Haushaltplan. Für das Kirchen= und Kirchengemeindevermögen 
ist aller 3 Jahre oder nach Bedürfnis alljährlich ein Voranschlag auf- 
zustellen und der Kircheninspektion zur Prüfung vorzulegen. Ausgaben, 
die über den Voranschlag hinausgehen, bedürfen der Genehmigung der 
Kircheninspektion. Der Kirchenpatron ist zur Einsichtnahme in den H. 
berechtigt (KSVO. 88 244, 5). Auch für Volksschulen ist ein jähr-
	        
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