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sind, haben unmittelbar vor der Anstellung (Wiederanstellung) einen
mehrwöchigen praktischen Wiederholungskurs durchzumachen. Zu—
widerhandlungen gegen die Hebammenordnung haben, soweit nicht
strafrechtliche Verfolgung eintreten muß, Disziplinarstrafen bis zu
150 M. oder Haft bis zu 6 Wochen, event. Dienstenthebung zur Folge.
Zuständig zur Beschreitung des Disziplinarwegs sind die Anstellungs-
behörden im Einvernehmen mit dem Bezirksarzt (VO. vom 16. Nov.
1897 §§8 13—15, Instr. vom 10. Juli 1884 § 2756-9). Bei Dienst-
enthebung auf Grund von § 15 der VO. vom 16. Nov. 1897 hat
das OW. infolge erhobener Anfechtungsklage nur zu prüfen, ob eine
Verletzung der Hebammenordnung vorliegt. Die Art und Höhe der
Disziplinarstrafe ist dagegen ausschließlich in das Ermessen der Dienst-
behörde gestellt (OVG. 19. Febr. 1902 1 S 23, Jahrb. II 52).
*Die Zurückhnahme kann auch wegen Verlusts der körperlichen Be-
fähigung erfolgen. Der Nachweis einer konkreten Handlung oder Unterlassung
oder eines bereits eingetretenen Schadens ist nicht erforderlich (Bayr. Ve##.
11. Juli 1900, Reger 2. Erg. Bd. 24). Die Zurüchnahme kann nicht auf Ver-
fehlungen gestützt werden, die vor der Erteilung des Prüfungszeugnisses
liegen (Preuß. OV. 23. Mai 1901, PVB. XXII 618, Reger XXI 383).
5. Die Bezahlung der H. erfolgt nach der Gebührenordnung
vom 16. Nçov. 1897 S. 164, für gerichtliche und polizeiliche Ver-
richtungen nach der vom 19. MAärz 1900 S. 231 (s. Arzte I 3). Die
Obrigkeiten und Bezirksärzte haben dafür zu sorgen, daß die H. ihren
notdürftigen Unterhalt finden, entweder durch Aussetzung eines festen
Gehalts oder durch die Bestimmung, daß Wöchnerinnen, die sich nicht
der Bezirkshebamme bedienen, an letztere für den einzelnen Entbindungs-
fall eine Umgehungsentschädigung (s. d.) von mindestens 2 M.,
bei unbemittelten Wöchnerinnen 1 M. zu entrichten haben (Mandat
vom 2. April 1818 S. 9 § 221, BO. vom 13. Juni 1832 S. 339,
Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 2710, VO. vom 16. Mçov. 1897
§8 4, 7, MBO. vom 4. April 1874, Fischer VIII 123. SWB. 98). Die
Kosten der Entbindung armer Personen sind als Armenunterstützung
von der Armenkasse zu erstatten (VO. vom 13. Juni 1832 S. 339 § 3
(MVO. vom 24. Aug. 1878, SWB. 1879 S. 160 und 28. Febr. 1883,
Fischer IV 200). Dasselbe gilt von dem beim Kindbettfieber ent-
stehenden Aufwand für Karbolsäure. Streitigkeiten über die Gebühren
gehören vor die Verwaltungsgerichte (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486
§ 21 2). Die Forderungen aus dem letzten Jahre genießen bevorzugte
Befriedigung im Konkurs (s. Gebühren .
6. Die Versetzung in den A uhestand erfolgt in Städten
RöStO. durch den Stadtrat, im übrigen durch die Amtsh. nach Gehör
der Gemeinde bez. Gutsvertretung. Die Höhe der Unterstützung und
die Beiträge zur Unterstützungskasse sind ortsgesetzlich zu regeln. Die
Unterstützungen werden den Gemeinden zur Hälfte bis zu 150 Ml.
vom Staate erstattet (Ges. vom 20. März 1894 S. 98). Den Entwurf
eines Unterstützungsstatuts gibt MVO. vom 20. März 1894, Fischer