Hechelräume — Heilgehilfen 419
XV 228. Ist die Gewährung einer Jahresunterstützung auf Grund
des Ortsges. beschlossen, so sind die Akten dem Ministerium zu über—
reichen; die aus der Staatskasse zu erstattenden Beträge werden am
Jahresschlusse verlagsweise aus der Kasse der Amtsh. (in Städten
RStO. der Kreish.) ausgezahlt (a. O.). Die Ubernahme des Auf-
wands auf den Bezirksverband ist unzulässig (MVO. vom 4. Nlärz
1894, Fischer XV 229).
Hechelräume. Arbeiterschutzbestimmungen enthält RBek. vom
27. Febr. 1903 S. 39.
Heerespflicht s. Wehrpflicht.
Heeresverfassung. Die Landmacht des Reichs bildet ein ein-
heitliches Heer unter dem Befehl des RKaisers. Der Kaiser bestimmt
den Präsenzstand sowie die Gliederung der Kontingente und ernennt
ihre Höchstsommandierenden. Die Ernennung der Generäle bedarf
seiner Zustimmung; die übrigen Offiziere werden von den Bundes-
fürsten ernannt. Die letzteren sind Chefs ihrer Truppenteile. In den
süddeutschen Staaten gelten diese Bestimmungen nach Mlaßgabe der
Konventionen (AMVerf. Art. 57—68, Schlußbest. zu Abschn. XI, XlI.
Im übrigen s. Millitär.
Hefnerlampen. Die Prüfungsbestimmung der Physikalisch-
technischen Reichsanstalt für H. gibt Centr. B. 1893 S. 148.
Hegezeit s. Jagd lII, Fischerei III. Vogelschutz.
Heilanstalten s. Krankenanstalten, Landesanstalten.
Heilgehilfen. Bei dem Stadtkrankenhause zu Dresden und dem
Krankenstift Zwickau bestehen Kurse für H., die dort auf Staatskosten
Anleitung zu gewissen chirurgischen Operationen erhalten. Die nach
beendetem Kursus bestandene Prüfung begründet den Anspruch auf
das Heilgehilfendiplom, das beim Landesmedizinalkollegium nachzu-
suchen ist und die H. berechtigt, unter der Bezeichnung „geprüfter Heil-
gehilfe“ ihre Dienstleistung in den erlernten Kunstfertigkeiten öffentlich
anzubieten (MGWO. vom 23. Dez. 1879, SWB. 1880 S. 13, Bek. vom
8. Okt. 1883, SWB. 213). Jedoch ist es unzulässig, ihre gewerbliche
Tätigkeit auf die Fächer, in denen sie geprüft sind, zu beschränken
(A. vom 16. Jan. 1883 Nr. 19 II M). Die H. und die preußischen
Heildiener sind nicht nach §§ 29, 147 8, sondern nach § 6 der GO. zu
beurteilen, jedoch dürfen die preußischen Heildiener in Sachsen als solche
weder unterzeichnen noch ihre Dienste anbieten (MVO. vom 4. Dez.
1880). Für die Fälle, in denen die Bezirksärzte von Behörden um
Begutachtung von Gebührenrechnungen der H. angegangen werden, ist
vom Ministerium eine besondere Taxe herausgegeben worden (MV0.
vom 23. Mai 1881, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 34). Der
Meldepflicht beim Bezirksarzt unterliegen die H. gleichfalls (VO. vom
29. Juli 1882 S. 207 mit Berichtigung S. 224, Instr. vom 10. Juli
1884 S. 210 § 360).
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