Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Hechelräume — Heilgehilfen 419 
XV 228. Ist die Gewährung einer Jahresunterstützung auf Grund 
des Ortsges. beschlossen, so sind die Akten dem Ministerium zu über— 
reichen; die aus der Staatskasse zu erstattenden Beträge werden am 
Jahresschlusse verlagsweise aus der Kasse der Amtsh. (in Städten 
RStO. der Kreish.) ausgezahlt (a. O.). Die Ubernahme des Auf- 
wands auf den Bezirksverband ist unzulässig (MVO. vom 4. Nlärz 
1894, Fischer XV 229). 
Hechelräume. Arbeiterschutzbestimmungen enthält RBek. vom 
27. Febr. 1903 S. 39. 
Heerespflicht s. Wehrpflicht. 
Heeresverfassung. Die Landmacht des Reichs bildet ein ein- 
heitliches Heer unter dem Befehl des RKaisers. Der Kaiser bestimmt 
den Präsenzstand sowie die Gliederung der Kontingente und ernennt 
ihre Höchstsommandierenden. Die Ernennung der Generäle bedarf 
seiner Zustimmung; die übrigen Offiziere werden von den Bundes- 
fürsten ernannt. Die letzteren sind Chefs ihrer Truppenteile. In den 
süddeutschen Staaten gelten diese Bestimmungen nach Mlaßgabe der 
Konventionen (AMVerf. Art. 57—68, Schlußbest. zu Abschn. XI, XlI. 
Im übrigen s. Millitär. 
Hefnerlampen. Die Prüfungsbestimmung der Physikalisch- 
technischen Reichsanstalt für H. gibt Centr. B. 1893 S. 148. 
Hegezeit s. Jagd lII, Fischerei III. Vogelschutz. 
Heilanstalten s. Krankenanstalten, Landesanstalten. 
Heilgehilfen. Bei dem Stadtkrankenhause zu Dresden und dem 
Krankenstift Zwickau bestehen Kurse für H., die dort auf Staatskosten 
Anleitung zu gewissen chirurgischen Operationen erhalten. Die nach 
beendetem Kursus bestandene Prüfung begründet den Anspruch auf 
das Heilgehilfendiplom, das beim Landesmedizinalkollegium nachzu- 
suchen ist und die H. berechtigt, unter der Bezeichnung „geprüfter Heil- 
gehilfe“ ihre Dienstleistung in den erlernten Kunstfertigkeiten öffentlich 
anzubieten (MGWO. vom 23. Dez. 1879, SWB. 1880 S. 13, Bek. vom 
8. Okt. 1883, SWB. 213). Jedoch ist es unzulässig, ihre gewerbliche 
Tätigkeit auf die Fächer, in denen sie geprüft sind, zu beschränken 
(A. vom 16. Jan. 1883 Nr. 19 II M). Die H. und die preußischen 
Heildiener sind nicht nach §§ 29, 147 8, sondern nach § 6 der GO. zu 
beurteilen, jedoch dürfen die preußischen Heildiener in Sachsen als solche 
weder unterzeichnen noch ihre Dienste anbieten (MVO. vom 4. Dez. 
1880). Für die Fälle, in denen die Bezirksärzte von Behörden um 
Begutachtung von Gebührenrechnungen der H. angegangen werden, ist 
vom Ministerium eine besondere Taxe herausgegeben worden (MV0. 
vom 23. Mai 1881, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 34). Der 
Meldepflicht beim Bezirksarzt unterliegen die H. gleichfalls (VO. vom 
29. Juli 1882 S. 207 mit Berichtigung S. 224, Instr. vom 10. Juli 
1884 S. 210 § 360). 
– 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.