Heiratsurkunden — Herbergen 421
wendig wird, Aummer, Ausstellungstag und -Ort zu den Pfarrakten
zu bemerken,; ist seit der Ausstellung der Bescheinigung schon längere
Zeit verstrichen, so sollen die Geistlichen über ihre fortdauernde Gültig-
keit sich Auskunft verschaffen (RGes. § 54 2, Pkt. 1 des beigegebenen
Gebührentarifs S. 40, Bek. vom 25. NAlärz 1899 S. 164 § 71 nebst
Formular S. 196, 197, MWVO. vom 24. Okt. 1900, SWB. 268 Pt. 3,
Trauordnung vom 23. Juni 1901 S. 85 § 2, Kons. B. Jahrg. 1877
S. 17, Jahrg. 1884 S. 40, SWB. 1876 S. 47). Die Bescheinigung
hat den Hinweis auf die Fortdauer der kirchlichen Verpflichtung zu
enthalten (MVO. vom 16. April 1902, SWB. 120). — Ist die Ehe
für aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt worden, so ist dies vom
Standesbeamten auf Grund der Urteilsausfertigung, die ihm von der
Staatsanwaltschaft zugeht, am Rande des Eintrags zu vermerken (Bes.
vom 6. Febr. 1875 § 55 und vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 46,
Bek. vom 25. Alärz 199 S. 164 § 25 nebst Formular S. 183, Gesch.O.
8 625). Die Standesbeamten haben nach erfolgter Beischreibung des
Randvermerks die Urteilsausfertigung dem Pfarrer des Wohnorts des
Ehemanns mitzuteilen (MIVO. vom 28. Aov. 1899, SWB. 1900 S. 6,
vom 1. Juni 1900, SWB. 143 Ziff. 5 und 24. Okt. 1900, SWB. 268
Pkt. 4). Weitere Alitteilungen an den Standesbeamten behufs Ver-
lautbarung im H. und Benachrichtigung des Pfarramts kommen in
Frage bei Namensänderung (s. d.) und Vaterschaftsanerkennung (s. d.).
Von Eheschließungen nach erfolgter Todeserklärung (s. d.) des andern
Teils haben die Standesbeamten sich gegenseitig Mitteilung zu machen
(obige Bek. vom 25. Nlärz 1899 § 25). Uber Eheschließungen von
Frauen, die minderjährige eheliche Kinder haben, hat der Standes-
beamte Anzeige an das Amtsgericht zu erstatten (AVO. vom 16. Junie
1900 S. 229 § 3). Im übrigen s. Standesamtswesen. — Uber die
kirchlichen H. (Trauregister) s. Kirchenbücher II.
Heiratsurkunden s. Eheschließungsbescheinigung.
Heiratsvermittler s. Agenten.
Heißluftkessel sind nicht als Dampfkessel (. d.) zu behandeln.
Heizungsanlagen s. Feuerungsanlagen.
Hemmschuhe. Mit Geld bis zu 60 M. oder Haft bis zu 14 Tagen
wird bestraft, wer H. oder Schleifzeuge gebraucht, die so eingerichtet
sind, daß bei ihrer Anwendung der Leiter des Fuhrwerks genötigt ist,
die Zügel loszulassen, ferner wer H. auf der Oberfläche des Weges
schleift oder an den Bauchseiten des Wagens aufhängt, wer bei
schwerem Fuhrwerke die Wagenräder am Umdrehen hindert, ohne sich
eines H. zu bedienen (VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 8 1 7, s, 15,
StGB. g 366 10).
Hengstreiterei s. Pferdezucht.
Herausgeber s. Presse.
Herbergen. Die Fürsorge für das Herbergswesen gehört zu den
Aufgaben der Innungen (GO. 8 81a2). — In der Erlaubnis zur