Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Heiratsurkunden — Herbergen 421 
wendig wird, Aummer, Ausstellungstag und -Ort zu den Pfarrakten 
zu bemerken,; ist seit der Ausstellung der Bescheinigung schon längere 
Zeit verstrichen, so sollen die Geistlichen über ihre fortdauernde Gültig- 
keit sich Auskunft verschaffen (RGes. § 54 2, Pkt. 1 des beigegebenen 
Gebührentarifs S. 40, Bek. vom 25. NAlärz 1899 S. 164 § 71 nebst 
Formular S. 196, 197, MWVO. vom 24. Okt. 1900, SWB. 268 Pt. 3, 
Trauordnung vom 23. Juni 1901 S. 85 § 2, Kons. B. Jahrg. 1877 
S. 17, Jahrg. 1884 S. 40, SWB. 1876 S. 47). Die Bescheinigung 
hat den Hinweis auf die Fortdauer der kirchlichen Verpflichtung zu 
enthalten (MVO. vom 16. April 1902, SWB. 120). — Ist die Ehe 
für aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt worden, so ist dies vom 
Standesbeamten auf Grund der Urteilsausfertigung, die ihm von der 
Staatsanwaltschaft zugeht, am Rande des Eintrags zu vermerken (Bes. 
vom 6. Febr. 1875 § 55 und vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 46, 
Bek. vom 25. Alärz 199 S. 164 § 25 nebst Formular S. 183, Gesch.O. 
8 625). Die Standesbeamten haben nach erfolgter Beischreibung des 
Randvermerks die Urteilsausfertigung dem Pfarrer des Wohnorts des 
Ehemanns mitzuteilen (MIVO. vom 28. Aov. 1899, SWB. 1900 S. 6, 
vom 1. Juni 1900, SWB. 143 Ziff. 5 und 24. Okt. 1900, SWB. 268 
Pkt. 4). Weitere Alitteilungen an den Standesbeamten behufs Ver- 
lautbarung im H. und Benachrichtigung des Pfarramts kommen in 
Frage bei Namensänderung (s. d.) und Vaterschaftsanerkennung (s. d.). 
Von Eheschließungen nach erfolgter Todeserklärung (s. d.) des andern 
Teils haben die Standesbeamten sich gegenseitig Mitteilung zu machen 
(obige Bek. vom 25. Nlärz 1899 § 25). Uber Eheschließungen von 
Frauen, die minderjährige eheliche Kinder haben, hat der Standes- 
beamte Anzeige an das Amtsgericht zu erstatten (AVO. vom 16. Junie 
1900 S. 229 § 3). Im übrigen s. Standesamtswesen. — Uber die 
kirchlichen H. (Trauregister) s. Kirchenbücher II. 
Heiratsurkunden s. Eheschließungsbescheinigung. 
Heiratsvermittler s. Agenten. 
Heißluftkessel sind nicht als Dampfkessel (. d.) zu behandeln. 
Heizungsanlagen s. Feuerungsanlagen. 
Hemmschuhe. Mit Geld bis zu 60 M. oder Haft bis zu 14 Tagen 
wird bestraft, wer H. oder Schleifzeuge gebraucht, die so eingerichtet 
sind, daß bei ihrer Anwendung der Leiter des Fuhrwerks genötigt ist, 
die Zügel loszulassen, ferner wer H. auf der Oberfläche des Weges 
schleift oder an den Bauchseiten des Wagens aufhängt, wer bei 
schwerem Fuhrwerke die Wagenräder am Umdrehen hindert, ohne sich 
eines H. zu bedienen (VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 8 1 7, s, 15, 
StGB. g 366 10). 
Hengstreiterei s. Pferdezucht. 
Herausgeber s. Presse. 
Herbergen. Die Fürsorge für das Herbergswesen gehört zu den 
Aufgaben der Innungen (GO. 8 81a2). — In der Erlaubnis zur
	        
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