Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Armenkasse — Armenvereine 35 
verschiedenen Klassen der Untergebrachten sind tunlichst getrennt zu 
halten (MVO. vom 2. Juli 1881, 18. Nov. 1882 und 28. Mai 1883, 
Fischer IV 108, III 273, s. auch Armenwesen V). Auch die Unter- 
bringung in Bezirksarmenhäusern ist in der Regel als Armenunter- 
stützung anzusehen (Fischer XIV 306, XV 71). Die Benutzung der 
Bezirksarmenhäuser als Organe des Landarmenverbandes (s. d.) soll 
unterbleiben. Die Kosten des Schubtransports (s. d.) aus den Bezirks- 
anstalten Entwichener trägt der Staat. Die Unterbringung von 
Personen, die wegen Altersschwäche, Gebrechlichkeit oder Blödsinn 
weder sich selbst erhalten, noch um ihrer und anderer Sicherheit und 
der nötigen Pflege willen sich selbst überlassen werden können, gleich- 
wohl aber den Beistand von Angehörigen oder anderen privatrechtlich 
Verpflichteten entbehren, erfolgt zum Zwecke vollständiger Versorgung 
(Arm. O. § 57). In A. und Hospitälern dieser Art soll auf Ein- 
führung einer gewissen Hausordnung, regelmäßige Hausandachten und 
angemessene Beschäftigung Bedacht genommen werden (Arm.O. 8 58). 
Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung sind disziplinell, nicht 
nach dem Ges. über Verwaltungsstrafsachen zu behandeln (MW0. 
vom 22. Juni 1877). Körperliche Züchtigung, Entziehung warmer 
Kost und enge Haft sind als Zuchtmittel nur nach Gehör des Anstalts- 
arztes zulässig (s. MVO. vom 28. Mai 1883, Fischer IV 273, und die 
dort weiter ersichtlichen Grundsätze über die Behandlung der Unter- 
gebrachten). Gemeingefährliche, ihnen abgenommene Gegenstände sind 
an die Sicherheitspolizeibehörde abzuliefern (s. Beschlagnahme). Die 
Bestimmungen über den Arbeitserwerb in den Landesanstalten, wo- 
nach u. a. über den Verdienst nur mit Genehmigung der Direktion 
verfügt werden kann, leiden auch auf die Zwangsarbeitsanstalten An- 
wendung (Ges. vom 12. April 1861 S. 56). Den Armenanstalten 
steht an dem Vermögen der darin Aufgenommenen ein bedingtes und 
beschränktes Erbrecht zu (Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 Art. 43 
und 51). Die Amtsh. und Bezirksärzte haben die A. zu revidieren 
und wegen der nötigen Abänderungen sich mit den Obrigkeiten und 
Vertretungen der Armenverbände in das Einvernehmen zu setzen (Arm.O. 
§ 85, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 19). Die Baupläne zu A. 
sind in gesundheitspolizeilicher Beziehung unter Zuziehung des Bezirks- 
arztes zu prüfen, (s. Bauwesen XII 5). 
Armenkasse s. Armenwesen IV. 
Armenlasten s. Armenwesen III und IV. 
Armenpflege s. Armenwesen, insbes. IIII. 
Armenpfleger s. Armenwesen VII. 
Armenpolizei s. Armenwesen V und VI. 
Armenrecht s. Armutszeugnisse. 
Armenunterstützung s. Armenwesen, insbes. II (Begriff A.). 
Armenverbände s. Armenwesen III. 
Armenvereine s. Armenwesen VII. 
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