Hilfsvollstreckung — Himmelfahrtstag 423
der Schulamtskandidaten erfolgt durch die Kommission für die Schul-
amtskandidatenprüfung nach den Anordnungen des RKultusministeriums
und unter tunlichster Berüchsichtigung etwaiger Anträge der Bezirks-
schulinspektoren (Schulges. §§ 172, 175, 18 1, Prüfungsordnung vom
1. Nov. 1877 S. 307 §8 13, 16). Die vorübergehende Beschäfti-
gung von Kandidaten der Theologie als H. ist erwünscht (s. Kandi-
daten l). Die Bestellung der H. erfolgt durch die Bezirksschul-
inspektion (MIVO. vom 24. Dez. 1874 und 17. Febr. 1878, Zeitschr.
f. R. XILI 471, XLIV 381), die Anstellung von Vikaren durch den
Bezirksschulinspektor, der dafür Sorge zu tragen hat, daß ständige
Lehrerstellen nicht mit H. besetzt werden. Die Bezirksschulinspektoren
haben daher nicht das Recht, H. nach einem anderen Ort zu versetzen
(MV0O. vom 8. Febr. 1894, Fischer XVI 98). Die Verpflichtung und
Einführung geschieht durch den Ortsschulinspektor oder Direktor, die
Verpflichtung mittels Handschlags unter Ermahnung zu treuer Pflicht-
erfüllung (Schulges. §§ 20 4, 33 3, AVO. vom 26. Aug. 1874 S. 155
§§ 352, 39 3, 631, 2). Infolge Dienstentsetzung werden H. und Vikare
aus der Kandidatenliste gestrichen und können im Schuldienste nicht
wieder verwendet werden. Dasselbe ist bei Dienstentlassung der Fall,
wenn sie infolge Aberkennung der Ehrenrechte eintritt, in anderen
Fällen können sie aus der Kandidatenliste gestrichen werden. Ver-
weise sind vom Ortsschulinspektor, und wenn sie mit der Wirkung
des ersten oder zweiten Vorhalts verbunden sein sollen, durch die
Bezirksschulinspektion zu erteilen (ABO. vom 26. Aug. 1874 S. 155
§§ 48 6, 496, 50 8, MWVO. vom 14. Sept. 1876, Zeitschr. f. R. XILIV
161, MVO. vom 25. Juli 1889, Fischer XI 105). Die Disziplinar-
bestimmungen in § 23 des Schulges. leiden auf H. keine Anwendung;
der Kandidat kann somit schon nach einmaligem Verweis aus der
Liste gestrichen werden, wenn er sich darauf einer neuen Verletzung
seiner Dienstpflicht schuldig macht (OLGS. 13. Dez. 1900, Sächs. Archiv
XI 521, Fischer XXIII 313). Zur Eheschließung bedürfen Schulamts-
kandidaten, die heine ständige Lehrerstelle bekleiden, ministerieller Ge-
nehmigung (MVO. vom 11. Vov. 1875, Cod. 267, MVO. vom 24. Dez.
1875 Anl. U). Die in § 224 des Schulges. geordnete monatliche Kündi-
gungsfrist gilt auch für H. (MVO. vom 12. Dez. 1874, Cod. 531).
Seminaristen, die als Vikare verwendet werden, sind den Gemeinden
gegenüber als H. anzusehen. Aach Rüchkkehr ins Seminar und darauf
folgendeim anderweiten Eintritt in den öffentlichen Schuldienst ist ihnen
die Bestreitung der Umzugskosten nicht anzusinnen (MWO. vom 11. Juni
1900, Fischer XXIII 232). Die übrigen Bestimmungen betreffen die Lehrer-
wohnung (AVO. 8§ 41 8), Umzugskosten (42 8), Lehrergehalte (s. d.),
Militärverhältnisse (s. Volksschullehrer) und Lehrerkonferenzen (s. d.).
Hilfsvollstrechung s. Zwangsvollstrechung.
Himmelfahrtstag ist als ganzer Feiertag zu begehen (Restkript
vom 13. Jan. 1831 S. 25 Pkt. IV). Mariä H. wird in den katholischen