Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

424 Hintergebäude — Hinzuschlagung von Grundstücken 
Schulen der Oberlausitz als voller Feiertag gefeiert (MVO. vom 30. Sept. 
1875, Zeitschr. f. R. XILII 460). Auch in Bezug auf Arbeiterschutz 
gilt 5. und Mariä H. als Festtag (ABO. vom 28. März 1892 S. 28 
§ 59), im Sinne des bürgerlichen Rechts und des gerichtlichen Ver- 
fahrens dagegen nur der H. (VO. vom 6. Juli 1899 S. 203 §F 8). 
Hintergebäude s. Hofräume, Gebäudehäöhe. 
Hinterlassenschaftssteuern s. Erbschaftssteuern. 
Hinterlegung. Die bürgerlichrechtlichen Bestimmungen über H. 
gibt BGB. 8§§ 372—386 (im allgemeinen), §§ 688—700 (Verwahrungs- 
vertrag). Uber die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder 
Wertpapiere trifft ReGes. vom 5. Juli 1896 S. 183 Bestimmung. Die 
H. bei Gericht regelt Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 §s§8 102—118, 
A. vom 16. Juni 1900 S. 299 §§ 63—70 und Gesch.O. 8§ 590—600, 
1108 —1173, 1716. Die H. von Schuldverschreibungen über Gemeinde- 
darlehne kann nicht bei den Amtsgerichten, sondern muß bei der 
Gemeindeaufssichtsbehörde erfolgen, für die Kirchengemeinde bei der 
Kircheninspektion bez. dem Landeskonsistorium, für Privatkorporationen 
bei der Amtsh. oder dem Stadtrat (MVO. vom 2. NAärz 1901, SWB. 
85, Bek. vom 18. Mlärz 1901, Kons. B. 38). H. von Bestandteilen des 
Bezirksvermögens bei den amts= und kreishauptmannschaftlichen 
Kassen ist vom Ministerium unter der Bedingung genehmigt worden, 
daß daraus dem Staate keinerlei Vertretung erwächst und vom Be- 
zirksausschusse namens des Bezirksverbandes eine dahingehende rechts- 
verbindliche Erklärung abgegeben wird (MVWO. vom 24. Juni 1875). 
Unter gleicher Voraussetzung dürfen auf ausdrüchlichen Antrag und aus 
besonderen Gründen die in Wertpapieren bestehenden Sicherheits- 
leistungen von Gemeindekassenbeamten bei den amtshauptmann- 
schaftlichen Kassen aufbewahrt werden (MVO. vom 8. März 1881). 
Uber die Kultusministerialkassen s. d. 
Hinterziehung s. Steuerstrafen. 
Hinzuschlagung von Grundstücken. l. Ein Grundstück, dessen 
Teilbarkeit beschränktt ist (. Grundstücksteilungen) kann nicht ohne 
Genehmigung der Verwaltungsbehörde einem andern geschlossenen“ 
Grundstüche zugeschlagen werden. Zur Erteilung der Genehmigung 
ist bei Rittergütern das Ministerium des Innern, im übrigen die 
Amtsh. zuständig; gegen den ablehnenden Beschluß der letzteren findet 
Rekurs statt (BGB. 8§ 890, Bes. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 1193, 
Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 §§ 7—12, AVO. vom 6. Juli 1899 
S. 203 §§8 13—18, Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 § 133 10, 14. 
Sind auf dem hinzuzuschlagenden bäuerlichen Grundstüche die Wohn- 
gebäude vorher abgetragen worden, so ist die H. nur insoweit zulässig, 
als bei den Wohn= und Wirtschaftsgebäuden die bei Grundstücksteilung 
([. d.) untrennbaren 2 3 der Steuereinheit verbleiben, andernfalls be- 
darf es der Nachsichtserteilung (VO. vom 21. Sept. 1855 S. 629, VO. 
vom 8. Okt. 1855 S. 630). — II. Wenn Trennstückhe oder walzen de
	        
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