Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Hirsche — Höchstbesteuerte 425 
Grundstücke kraft ausdrücklicher Willenserklärung mit einem geschlossenen 
Grundstück vereinigt werden, sind die bei Grundstücksteilungen (s. d.) 
unabtrennbaren 2/3 der Steuereinheiten nur von denjenigen Steuer- 
einheiten zu berechnen, die bei Erlaß des Dismembrationsgesetzes auf 
dem Stammgute hafteten. Wird über die gesetzlichen 2. 3 abgetrennt, 
andrerseits aber durch H. der ursprüngliche Einheitenbetrag wieder- 
hergestellt, so bedarf es daher keiner Nachsichtserteilung. Es ist jedoch 
nicht ausgeschlossen, daß auf dieses gesetzliche Maß der Abtrennungs- 
freiheit verzichtet und durch ausdrückliche Willenserklärung die Be- 
schränkung übernommen wird, daß außer obigen 2 3 noch 2/3 der 
hinzugeschlagenen Steuereinheiten beim Stamme verbleiben sollen. Die 
Fassung dieser Erklärung, deren Abgabe bei Grundstüchsteilungen (s. d.) 
auch zur Bedingung der Nachsichtserteilung gemacht werden kann, ist 
gesetzlich formuliert (Ges. vom 30. Nov. 1843 S. 255 § 7, BO. vom 
13. Sept. 1844 S. 272 und 26. Febr. 1853 S. 33, MWV0O. von 1864, 
3Z8B. 70). — III. Die politischen Grenzen der selbständigen Guts- 
bezirke und Gemeindebezirke (s. d.) werden durch H. der unter I und II 
gedachten Art nicht berührt. 
Ulber den Begriff geschlossen s. Königsdörffer, Sächs. Archiv XIII 24. 
Hirsche. Die Schonzeit (s. Jagd II) dauert vom 1. Alärz bis 
mit 30. Juni bei männlichem, bis mit 31. August bei weiblichem Wild 
(Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 § 3). Hirschstangen, die innerhalb 
der Wildbahn gefunden werden, gehören dem Jagdberechtigten (Oes. 
vom 1. Dez. 1864 S. 405 § 10. 
Hochbau s. Bauwesen, Staatshochbau. 
Hochfluten s. Hochwasser. 
Hochschulen sind die Universität, die Technische Hochschule, die 
Tierärztliche Hochschule, die Handelshochschule, die Akademie der bilden- 
den Künste, die Forstakademie und die Bergahademie. 
Höchstbesteuerte. Zu den H. eines amtshauptmannschaftlichen 
Bezirkes, von denen ½3 der Abgeordneten zur Bezirksversammlung 
(s. Bezirksverbände III) zu wählen ist, gehören alle diejenigen, die an 
direkten Staatssteuern (mit Ausnahme der Gewerbesteuer vom Wander- 
gewerbe) jährlich mindestens 300 Ml. entrichten (Ges. vom 21. April 
1873 (S. 284 §8 6 ff., Ges. vom 2. Aug. 1878 S. 211 unter Ill). Auch 
die Gemeinden gehören unter dieser Voraussetzung zu den H. (MVO. vom 
21. Febr. 1895, Fischer XVI 206). Von den Bezirkssteuereinnahmen 
kann nur ein Verzeichnis der Personen verlangt werden, die im Be- 
zirke mindestens 300 M. entrichten. Zur Vervollständigung sind die 
letzten Schätzungsnachweise herbeizuziehen, auch je nach Lage des Falls 
weitere Erörterungen anzuordnen. Eine Verteilung des Gesamtbetrags 
auf verschiedene Bezirke findet nicht statt (MB O. vom 17. Dez. 1879, 
WB. 1880 S. 91, Fischer 1 213). Ein H., dessen Einkommen 
während der Wahlperiode unter obige Steuergrenze sinkt, hat nicht 
ohne weiteres auszuscheiden (AIVO. vom 3. Febr. 1886, Fischer VIII 160).
	        
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