Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

428 Hoftheater — Höhere Unterrichtsanstalten 
nicht an der Grenze stehen oder über 4,5 m hoch sind, müssen sie 
mindestens 4 m von dieser abrücken (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 
§8 100—104). Das Mähere ist bei Aufstellung des Bebauungsplans 
festzusetzen (§ 18 h—I). Uber Reinhaltung und Beleuchtung kann 
durch Ortsregulativ Bestimmung getroffen werden (8 164). Uber das 
Gehör des Bezirksarztes s. A#. vom 1. Juli 1900 S. 428 88 8, 9). 
8 100 regelt die Bebauungsfähigkeit der Höfe nur mit Rüchsicht auf 
die Verhältnisse des Baugrundstücks; ein Widerspruchsrecht des Nach- 
barn begründet er nicht. Die Frage, ob den Vorschriften des § 100 
entsprochen ist, entzieht sich als Ermessensfrage in der Regel der An- 
fechtungsklage (OV#. 26. März 1902 1 S 37, 28. Alai 1902 1859, 
28. Alai 1902 1 871, 28. Juni 1902 18 109 und 14. März 1903 1 S 
253, Jahrb. II 77). Im Falle von § 104 2 darf der Abstand zwischen 
Erdboden und Dachausbau an z-einer Stelle mehr als 4,5 m betragen; 
durch bloße Anfügung eines niedrigeren Vorbaues wird ein höheres 
Hintergebäude nicht zulässig (OVG. 25. Juni 1902 18 94). Ein Hinter- 
gebäude von weniger als 4,5 m Simoshäöhe (§ 104 Abs. 2) kann gleich- 
zeitig an die seitliche und an die hintere Grundstücksgrenze angebaut 
werden. Die in § 100 Satz 3 erwähnten kleineren eingeschossigen 
Gebäude sind von den Bestimmungen in § 104 nicht ausgenommen 
(MWVO. vom 24. NAärz 1903, Fischer XXVI 40). 
Hoftheater. Den Aufwand bestreitet die Zivilliste (Vu. 8 225). 
Den feuerpolizeilichen Borschriften für Schauspielhäuser (s. Schauspiel III) 
mit Ausnahme derjenigen über Löschmannschaften unterliegen sie eben- 
falls (BO. vom 28. Dez. 1882 §F 10). 
Hoftrauer ist durch besonderes Reglement geordnet (Mandat vom 
16. April 1831 S. 91 Pkt. 16). Uber die Landestrauer (. d. 
Höhenmarken. Beschädigungen und Veränderungen der H. des 
Landesnivellements sind von den Amtsh. und Stadträten zur Kenntnis 
der technischen Steuerbeamten zu bringen (MVW. vom 28. Aug. 1891, 
3KB. 36, DKB. 67). 
Höhere Gewalt s. StGB. 8 52, BGB. 88 203, 701, 1996 usw. 
Wegen der Wiedereinsetzung s. Fristen, Verwaltungestreitsachen III b. 
Höheres Schulamt s. Schulamtskandidatur lI. 
Höhere Unterrichtsanstalten. Die Verhältnisse der Gymnasien 
(s. d.), Realgymnasien (s. d.), Realschulen (s. d.) und Seminare (s. d.) sind 
geordnet durch Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 und A#O. vom 29. Jan. 
1877 S. 43 mit Nachträgen vom 8. Juli 1882 S. 151, 15. Febr. und 
20. März 1884 S. 21, 22, 69. Danach bedarf es zur Errichtung der- 
artiger Anstalten der Genehmigung des Rultusministeriums. Bei Er- 
richtung durch Gemeinden ist nachzuweisen, daß die nötigen Mittel 
und Unterrichtsräume vorhanden sind und für das Volksschulwesen 
am Orte genügend gesorgt ist (Ges. § 2). Dem Kultusministerium ge- 
bührt die Oberaufsicht, die Genehmigung der Lehrpläne, die Ein-
	        
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