Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

430 Holzlager — Hufschmiede 
und letztere in bestimmten Zeiträumen neu festgestellt werden (VO. vom 
23. Febr. 1875, Kons. B. 12 Pkt. B 8). 
Holzlager, Holzplätze. Das Regulativ dafür gibt Centr. B. 1897 
S. 330. Uber die Besteuerung des Einkommens aus Holzplätzen s. 
Bauplätze. 
Holzschleifereien s. Papierfabriken. 
Homöopathie. Die allgemeine Konzession für Apotheken (s. d.) 
schließt die Befugnis zur Errichtung einer besonderen homöopathischen 
Abteilung in sich. Homöopathische Offizinen können geprüften Phar- 
mazeuten konzessioniert werden und unterliegen den allgemeinen Be- 
stimmungen über Apotheken (Komm. vom 29. Jan. 1883, Fischer IV. 
267). — Uberlassung von Arzneiwaren (s. d.) aus den Apotheken der 
homöopathischen Vereine an ihre Mitglieder fällt unter § 367 3 des 
Stch B. (MVO. vom 3. Sept. 1881, D#B. 76, MVO. vom 6. und 
18. April 1883, OLG. 26. Sept. 1889, Fischer XI 119). Uber die Zu- 
lässigkeit des Titels Homöopath, homöopath. Praktikant bei nicht 
approbierten Arzten s. Arzte 1 2. 
Honigfälschung s. Gesundheitspolizei II 1. 
Hopfendörren sind gewerbliche Anlagen (s. d. D im Sinne von 
§ 16 der G0O. 
Hospitäler s. Krankenanstalten, Armenhäuser, Landeshospital. 
Hubertusburg. Die dortigen Landesanstalten (s. d.) sind die 
Landes-Heil= und Pfleganstalt und die Pflegabteilung für Geistes- 
kranke (s. Irrenanstalten), das Landeskrankenhaus (s. d.) und das 
Landeshospital (s. d.). 
Hufschmiede haben vor der Beterinärkommission oder der land- 
ständischen Kommission der Oberlausitz eine Prüfung zu bestehen und 
sind alsdann zur Führung des Titels „geprüfter Hufschmied“ berechtigt. 
Als besondere Auszeichnung kann dabei Volljährigen das Diplom als 
„geprüfter Hufbeschlagmeister", Minderjährigen als „geprüfter Huf- 
schmied mit Auszeichnung“ verliehen werden. Gelegenheit zur Er- 
werbung der erforderlichen Vorkenntnisse bietet die bei der Tierarznei= 
schule bestehende Lehranstalt für Hufbeschlagschüler. Approbierte Tierärzte 
sind auch ohne Prüfung zur Ausübung des Hufbeschlags berechtigt. 
Die Aufsicht über das Hufbeschlagswesen gebührt der Veterinärkom- 
mission, dem Landestierarzte und den Bezirksärzten (GO. 88 30 a, 40, 
53, 54, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 §88 222, 34, 39, Ges. vom 
16. April 1884 S. 135, A#BO. vom 17. April 1884 S. 137, berichtigt 
S. 168, Bek. vom 14. Juli und 29. Okt. 1883, SWB. 164, 227, Instr. 
vom 16. Okt. 1877 S. 297 § 16, VO. vom 23. März 1903 S. 417 
§8 2 2, 82). Die obige Prüfung wird zwar durch § 133 der GO. 
(s. Handwerksmeister) nicht berührt, soll jedoch, wenn bei der Mieeister- 
prüfung nach den bestehenden Prüfungsordnungen ein Mieeisterstück 
gefordert wird, als Ersatz des praktischen Teils der Meisterprüfung für 
den Hufbeschlag gelten (MO. vom 21. Juni 1902, SWB. 171).
	        
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